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Entscheidung 12 Os 104/97×

Entscheidung 12 Os 104/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os104/97

Entscheidungsdatum

31.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 7.Mai 1997, GZ 8 römisch fünf r 783/95-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann L***** - auch im zweiten Rechtsgang - (1.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (2.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in A***** und in L***** die am 11.November 1977 geborene Klaudia U*****

1. in der Zeit von Juni 1995 bis 30.Oktober 1995 mit Gewalt, nämlich durch Schläge, (ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes) zur Duldung des Beischlafs genötigt;

2. durch die zu Punkt 1. genannten Taten die mj.Tochter seiner Lebensgefährtin Hermine U***** zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen, ferner zur Frage, ob fallbezogen der Einsatz von Gewalt als Mittel zum sexuellen Mißbrauch eine Beugung oder Brechung des entgegenstehenden Willens des Tatopfers bewirkte, sowie zu den die Beischlafsfähigkeit problematisierenden angeblichen Erektionsstörungen des Angeklagten vermißt werden, wird in keinem Punkt prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn sie übergeht die gerade dazu getroffenen Urteilsannahmen der Tatrichter (US 4 ff, 10 f) und verfehlt demzufolge den bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotenen Vergleich der erstgerichtlichen Feststellungen mit dem Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E47394 12D01047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00104.97.0731.000

Dokumentnummer

JJT_19970731_OGH0002_0120OS00104_9700000_000