Da der hier allein aktuelle erste Deliktsfall des § 207 Abs 1 StGB eine über die vorsätzliche Begehung (US 8) hinausgehende Absicht, sich durch die Unzuchtshandlungen geschlechtlich zu erregen (US 5 und 6), nicht erfordert (Leukauf/Steininger Komm3 § 207 RN 12), betreffen alle dagegen, teils unter Behauptung von Feststellungsmängeln, der Sache nach jedoch allein geltend gemachten Begründungsmängel (Z 5) keine entscheidende Tatsache und gehen damit ebenso ins Leere wie jene Einwände der Tatsachenrüge (Z 5a), die der bezeichneten subjektiven Tendenz im Zusammenhang mit der festgestellten analen Penetration eine aktenmäßige Deckung absprechen.Da der hier allein aktuelle erste Deliktsfall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB eine über die vorsätzliche Begehung (US 8) hinausgehende Absicht, sich durch die Unzuchtshandlungen geschlechtlich zu erregen (US 5 und 6), nicht erfordert (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 207, RN 12), betreffen alle dagegen, teils unter Behauptung von Feststellungsmängeln, der Sache nach jedoch allein geltend gemachten Begründungsmängel (Ziffer 5,) keine entscheidende Tatsache und gehen damit ebenso ins Leere wie jene Einwände der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die der bezeichneten subjektiven Tendenz im Zusammenhang mit der festgestellten analen Penetration eine aktenmäßige Deckung absprechen.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß aber überdies den auf Mißbrauch zur Unzucht gerichteten Vorsatz mit dem Hinweis auf einzelne Beweisdetails in Frage zu stellen sucht (Z 5a), welche isoliert betrachtet auch eine subjektive Deutung der Tathandlungen im Sinne bloßer Hilfeleistung bei der Körperreinigung des Kleinkindes zuließen, läßt er die hier allein maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Verfahrensergebnisse außer Betracht und vermag damit gegen die vom Erstgericht bejahten subjektiven Tatbestandskomponenten keine erheblichen Bedenken zu erwecken. Gleiches gilt in bezug auf die mit einer einzigen Aussagepassage des Unzuchtsopfers begründeten Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Letzteres umsoweniger, als die in der Beschwerde zitierte Äußerung des Unmündigen nicht unter jenen zeitlichen Kriterien abgegeben wurde, denen der Sachverständige aus kinderpsychologischer Sicht den höchsten Wahrheitsgehalt zuordnet (115).Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß aber überdies den auf Mißbrauch zur Unzucht gerichteten Vorsatz mit dem Hinweis auf einzelne Beweisdetails in Frage zu stellen sucht (Ziffer 5 a,), welche isoliert betrachtet auch eine subjektive Deutung der Tathandlungen im Sinne bloßer Hilfeleistung bei der Körperreinigung des Kleinkindes zuließen, läßt er die hier allein maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Verfahrensergebnisse außer Betracht und vermag damit gegen die vom Erstgericht bejahten subjektiven Tatbestandskomponenten keine erheblichen Bedenken zu erwecken. Gleiches gilt in bezug auf die mit einer einzigen Aussagepassage des Unzuchtsopfers begründeten Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Letzteres umsoweniger, als die in der Beschwerde zitierte Äußerung des Unmündigen nicht unter jenen zeitlichen Kriterien abgegeben wurde, denen der Sachverständige aus kinderpsychologischer Sicht den höchsten Wahrheitsgehalt zuordnet (115).
Der Umstand, daß sich der Sachverständige wegen unmöglicher Befundaufnahme - Dominik W***** hatte ihm gegenüber jegliche Angaben verweigert - zu einer wissenschaftlich gesicherten Aussage über die Verläßlichkeit der von den mittelbaren Zeugen berichteten Erzählungen des Kindes außerstande sah, hinderte das Schöffengericht der weiteren Beschwerde zuwider (Z 9 lit a, der Sache nach Z 5) nicht daran, diese Frage unter Beachtung der vom medizinischen Experten als Entscheidungshilfe dafür aufgezeigten entwicklungspsychologischen Kriterien (115) im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung dennoch positiv zu beantworten.Der Umstand, daß sich der Sachverständige wegen unmöglicher Befundaufnahme - Dominik W***** hatte ihm gegenüber jegliche Angaben verweigert - zu einer wissenschaftlich gesicherten Aussage über die Verläßlichkeit der von den mittelbaren Zeugen berichteten Erzählungen des Kindes außerstande sah, hinderte das Schöffengericht der weiteren Beschwerde zuwider (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5,) nicht daran, diese Frage unter Beachtung der vom medizinischen Experten als Entscheidungshilfe dafür aufgezeigten entwicklungspsychologischen Kriterien (115) im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung dennoch positiv zu beantworten.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.