Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Schon der Einwand, das im Akt erliegende Hauptverhandlungsprotokoll sei nicht vom Schriftführer unterfertigt, wodurch "die Entscheidung des erkennenden Gerichts nachteilig beeinflußt wurde" (Z 3), geht ins Leere. Denn wurde die Unterschrift des Schriftführers auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (wie hier) durch den Vermerk "nicht mehr im Haus" ersetzt, kann der herangezogene relative Nichtigkeitsgrund nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Beschwerdevorbringen in den Verfahrens- ergebnissen begründete Anhaltspunkte dafür aufzeigt, daß das vom Vorsitzenden allein unterfertigte Hauptverhand- lungsprotokoll anders ausgefallen wäre, wenn auch der Schriftführer unterschrieben hätte (Mayerhofer StPO4 § 271 EGr 24a). Ein derartiges Substrat kann aber der dazu unsubstantiiert gebliebenen Beschwerde nicht einmal andeutungsweise entnommen werden.Schon der Einwand, das im Akt erliegende Hauptverhandlungsprotokoll sei nicht vom Schriftführer unterfertigt, wodurch "die Entscheidung des erkennenden Gerichts nachteilig beeinflußt wurde" (Ziffer 3,), geht ins Leere. Denn wurde die Unterschrift des Schriftführers auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (wie hier) durch den Vermerk "nicht mehr im Haus" ersetzt, kann der herangezogene relative Nichtigkeitsgrund nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Beschwerdevorbringen in den Verfahrens- ergebnissen begründete Anhaltspunkte dafür aufzeigt, daß das vom Vorsitzenden allein unterfertigte Hauptverhand- lungsprotokoll anders ausgefallen wäre, wenn auch der Schriftführer unterschrieben hätte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 271, EGr 24a). Ein derartiges Substrat kann aber der dazu unsubstantiiert gebliebenen Beschwerde nicht einmal andeutungsweise entnommen werden.
Weder durch die teilweise Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolles noch durch eine (im gegebenen Konnex noch dazu erstmalig in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierte) Befangenheit des Vorsitzenden konnten ferner in § 281 Abs 1 Z 3 StPO (erschöpfend angeführte) gesetzliche Vorschriften verletzt werden, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit geboten ist. Gleiches gilt für die (aktenfremde - 16/II) Behauptung der Verweigerung der dem Angeklagten gebührenden Schlußrede (nominell Z 4 - Mayerhofer aaO § 281 Z 3 ENr 5).Weder durch die teilweise Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolles noch durch eine (im gegebenen Konnex noch dazu erstmalig in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierte) Befangenheit des Vorsitzenden konnten ferner in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (erschöpfend angeführte) gesetzliche Vorschriften verletzt werden, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit geboten ist. Gleiches gilt für die (aktenfremde - 16/II) Behauptung der Verweigerung der dem Angeklagten gebührenden Schlußrede (nominell Ziffer 4, - Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 3, ENr 5).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Im Sinne des dazu gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses bleibt es für die Beurteilung der dem Angeklagten im Schuldspruchfaktum 1. zur Last gelegten Tat ohne Bedeutung, ob der Strafgefangene K***** vom Zeugen M***** den Auftrag erhielt, "dem Angeklagten, ""dem Froschmaul, schöne Grüße vom Staatsanwalt"" zu bestellen", weil daraus denklogisch lediglich ableitbar ist, daß der Zeuge M***** den Angeklagten von der Anzeigeerstattung gegen ihn in Kenntnis zu setzen trachtete, nicht aber, daß die schriftliche Anzeige des Zeugen M***** jeglicher Grundlage entbehrt und es diesem lediglich darum ging, dem Angeklagten "eines auszuwischen" (ON 49 iVm 8/II).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Im Sinne des dazu gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses bleibt es für die Beurteilung der dem Angeklagten im Schuldspruchfaktum 1. zur Last gelegten Tat ohne Bedeutung, ob der Strafgefangene K***** vom Zeugen M***** den Auftrag erhielt, "dem Angeklagten, ""dem Froschmaul, schöne Grüße vom Staatsanwalt"" zu bestellen", weil daraus denklogisch lediglich ableitbar ist, daß der Zeuge M***** den Angeklagten von der Anzeigeerstattung gegen ihn in Kenntnis zu setzen trachtete, nicht aber, daß die schriftliche Anzeige des Zeugen M***** jeglicher Grundlage entbehrt und es diesem lediglich darum ging, dem Angeklagten "eines auszuwischen" (ON 49 in Verbindung mit 8/II).
Auch der zum Schuldspruchfaktum 3. gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem erwiesen werden sollte, daß F***** die mit Suchtgift präparierten Präservative erst nach seinem Ausgang in der Justizanstalt verschluckte (ON 33 in ON 39 iVm 8/II), verfiel zu Recht der Ablehnung, weil F***** angab, "bei seinem Freigang 15 Batterien" verschluckt zu haben (US 13), zufolge forensischer Erfahrung die von F***** gewählte Vorgangsweise ausschließlich zum Zweck des illegalen Drogentransports praktiziert wird, der Beweisantrag aber jegliches Vorbringen dazu vermissen läßt, zu welchem Zweck F***** in der Justizanstalt mit Suchtgift gefüllte Kondome geschluckt haben sollte. Abgesehen davon kann im Hinblick auf den anläßlich einer Notoperation F*****s am 29. September 1996 festgestellten, durch 14 der in Rede stehenden Präservative verursachten Darmverschluß (203 in ON 39) die Frage, ob die Präservative sieben Tage im Magen der Magensäure standzuhalten vermochten, auf sich beruhen.Auch der zum Schuldspruchfaktum 3. gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem erwiesen werden sollte, daß F***** die mit Suchtgift präparierten Präservative erst nach seinem Ausgang in der Justizanstalt verschluckte (ON 33 in ON 39 in Verbindung mit 8/II), verfiel zu Recht der Ablehnung, weil F***** angab, "bei seinem Freigang 15 Batterien" verschluckt zu haben (US 13), zufolge forensischer Erfahrung die von F***** gewählte Vorgangsweise ausschließlich zum Zweck des illegalen Drogentransports praktiziert wird, der Beweisantrag aber jegliches Vorbringen dazu vermissen läßt, zu welchem Zweck F***** in der Justizanstalt mit Suchtgift gefüllte Kondome geschluckt haben sollte. Abgesehen davon kann im Hinblick auf den anläßlich einer Notoperation F*****s am 29. September 1996 festgestellten, durch 14 der in Rede stehenden Präservative verursachten Darmverschluß (203 in ON 39) die Frage, ob die Präservative sieben Tage im Magen der Magensäure standzuhalten vermochten, auf sich beruhen.
Soweit die Beschwerde eine ausreichende Begründung für die Annahme des Schöffensenats vermißt (Z 5), wonach Roman F***** Suchtgift (3. des Urteilssatzes) "ausgerechnet in der Wohnung der Mutter des Angeklagten" an sich brachte, übergeht sie in prozeßordnungswidriger Weise die gerade dazu angestellten Überlegungen der Tatrichter (US 18 ff).Soweit die Beschwerde eine ausreichende Begründung für die Annahme des Schöffensenats vermißt (Ziffer 5,), wonach Roman F***** Suchtgift (3. des Urteilssatzes) "ausgerechnet in der Wohnung der Mutter des Angeklagten" an sich brachte, übergeht sie in prozeßordnungswidriger Weise die gerade dazu angestellten Überlegungen der Tatrichter (US 18 ff).
Dem darüber hinausgehenden Vorbringen der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5a) ist - ohne daß es einer Detailerwiderung bedarf - zu entgegnen, daß es sich durch spekulative Aufbereitung denkmöglicher Interpretationen einzelner Beweisergebnisse, insbesondere Betonung der Verläßlichkeit der Verantwortung des Angeklagten und der Unverläßlichkeit der Angaben des Zeugen M***** in einer hier unzulässigen Kritik an der erstgerichtlichen Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung erschöpft, ohne Begründungsmängel oder eine erhebliche Bedenklichkeit der tatsächlichen Schlußfolgerungen des Schöffengerichts aufzuzeigen.Dem darüber hinausgehenden Vorbringen der Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist - ohne daß es einer Detailerwiderung bedarf - zu entgegnen, daß es sich durch spekulative Aufbereitung denkmöglicher Interpretationen einzelner Beweisergebnisse, insbesondere Betonung der Verläßlichkeit der Verantwortung des Angeklagten und der Unverläßlichkeit der Angaben des Zeugen M***** in einer hier unzulässigen Kritik an der erstgerichtlichen Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung erschöpft, ohne Begründungsmängel oder eine erhebliche Bedenklichkeit der tatsächlichen Schlußfolgerungen des Schöffengerichts aufzuzeigen.
Der Zeuge M***** hielt in seiner schriftlichen Anzeige vom 27. Oktober 1996 (177 ff/I) fest, er habe dem Beschwerdeführer zu seiner in Punkt 1. des Urteilssatzes inkriminierten Aufforderung mitgeteilt, daß er "nicht mitmachen würde". Bei seinen Vernehmungen als Zeuge verwies er jeweils auf die Richtigkeit der von ihm verfaßten Anzeige (454 ff/I; 8/II).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 5) somit Feststellungen des Inhalts moniert, der Zeuge M***** sei niemals bereit gewesen, der Bestimmung des Angeklagten Folge zu leisten und daraus (rechtsirrig - Leukauf/Steininger Komm3 § 12 StGB RN 39) die Voraussetzungen für die Annahme absolut untauglichen Versuchs ableitet, geht sie von aktenfremden Prämissen aus und verfehlt damit gleichfalls eine gesetzmäßige Darstellung.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5,) somit Feststellungen des Inhalts moniert, der Zeuge M***** sei niemals bereit gewesen, der Bestimmung des Angeklagten Folge zu leisten und daraus (rechtsirrig - Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, StGB RN 39) die Voraussetzungen für die Annahme absolut untauglichen Versuchs ableitet, geht sie von aktenfremden Prämissen aus und verfehlt damit gleichfalls eine gesetzmäßige Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO) sowie über die Beschwerde gegen den über den Antrag auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls absprechenden Beschluß des Erstgerichts.Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO) sowie über die Beschwerde gegen den über den Antrag auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls absprechenden Beschluß des Erstgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.