Gründe:
Robert R***** wurde (richtig: der) Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (A), des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (B und C), des (richtig:) Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 StGB (D I) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (D II), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (E), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (G) schuldig erkannt.Robert R***** wurde (richtig: der) Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (A), des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins,, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (B und C), des (richtig:) Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (D römisch eins) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (D römisch zwei), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (E), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (G) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
A) im Zeitraum von ca Mitte Februar 2001 bis ca Mitte März 2001
andere mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten,
I) genötigt, und zwar Thomas B*****, indem er diesen mehrmals schlugrömisch eins) genötigt, und zwar Thomas B*****, indem er diesen mehrmals schlug
und mit den Worten, "wenn ich am Freitag kein Geld bekomme, steche ich dich mit dem Schraubenzieher ab", Geld forderte, worauf ihm der Genannte einmal S 200,-- und einmal S 300,-- übergab;
II) zu nötigen versucht, und zwar in mehreren Angriffen den Peter T*****, indem er von diesem in drohendem Ton S 7.000,-- und später S 1.000,-- forderte, ihn in Folge schlug und dem Genannten schließlich eine Gaspistole an die Stirn hielt und sagte, er werde "Ernst machen", würde er das geforderte Geld nicht bis zum 28. 3. 2001 bekommen, und ihn am 12. 3. 2001 zwang, einen Kaufvertrag zu unterschreiben, es jedoch zu keiner Übergabe des Geldes kam;römisch zwei) zu nötigen versucht, und zwar in mehreren Angriffen den Peter T*****, indem er von diesem in drohendem Ton S 7.000,-- und später S 1.000,-- forderte, ihn in Folge schlug und dem Genannten schließlich eine Gaspistole an die Stirn hielt und sagte, er werde "Ernst machen", würde er das geforderte Geld nicht bis zum 28. 3. 2001 bekommen, und ihn am 12. 3. 2001 zwang, einen Kaufvertrag zu unterschreiben, es jedoch zu keiner Übergabe des Geldes kam;
B) am 16. 2. 2001 anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz,
sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, und zwar im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Unbekannten, Verfügungsberechtigten der Firma "P*****" einen Anzug Marke Armani (Wert S 8.990,--), indem er diesen in einem Koffer verbarg und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ, wobei er jedoch von einem Detektiv beobachtet wurde;
C) am 14. 3. 2000 versucht, Marco V***** dazu zu bestimmen, mit ihm
gemeinsam als Mittäter einem anderen, nämlich dem Bewohner des Zimmers 34 des Gesellenheimes *****, durch Einbruch in dessen Zimmer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen;
D) andere mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung genötigt, und
zwar
I) im Zeitraum Mitte Februar 2001 bis Mitte März 2001 Thomas B*****römisch eins) im Zeitraum Mitte Februar 2001 bis Mitte März 2001 Thomas B*****
in mehreren Angriffen zu Handlungen, indem er von diesem wiederholt verlangte, dass er sein Zimmer aufräume bzw den Fußboden wasche und ihn, als er sich weigerte, schlug, worauf Thomas B***** die geforderten Arbeiten verrichtete, wobei er durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde;
II) am 16. 2. 2001 Vili S***** zu einer Unterlassung, nämlich der Anhaltung und Identitätsfeststellung, indem er dem Genannten Schläge versetzte;römisch zwei) am 16. 2. 2001 Vili S***** zu einer Unterlassung, nämlich der Anhaltung und Identitätsfeststellung, indem er dem Genannten Schläge versetzte;
E) am 14. 3. 2001 Ebou J***** mit den Worten, "wenn du mich noch
einmal Arschloch nennst, blas ich dir den Schädel weg", mithin mit dem Tod, wobei er eine Waffe in der Hand hatte und diese lud, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
F) von Anfang Februar 2001 bis Mitte 2001 den österreichischen
Reisepass des Mario Z*****, mithin eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde;
G) am 16. 2. 2001 Vili S***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem
er diesem Schläge versetzte, wodurch der Genannte einen Bluterguss auf der Nase, eine Prellung des Ringfingers, Mittelfingers und des Zeigefingers der rechten Hand erlitt.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.