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Entscheidung 12 Os 105/01×

Entscheidung 12 Os 105/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os105/01 (12Os106/01)

Entscheidungsdatum

17.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert R***** wegen der Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 5. September 2001, GZ 11 Hv 1001/01k-96, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Robert R***** wurde (richtig: der) Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (A), des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins,, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (B und C), des (richtig:) Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (D römisch eins) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (D römisch zwei), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (E), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (G) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A) im Zeitraum von ca Mitte Februar 2001 bis ca Mitte März 2001

andere mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten,

römisch eins) genötigt, und zwar Thomas B*****, indem er diesen mehrmals schlug

und mit den Worten, "wenn ich am Freitag kein Geld bekomme, steche ich dich mit dem Schraubenzieher ab", Geld forderte, worauf ihm der Genannte einmal S 200,-- und einmal S 300,-- übergab;

römisch zwei) zu nötigen versucht, und zwar in mehreren Angriffen den Peter T*****, indem er von diesem in drohendem Ton S 7.000,-- und später S 1.000,-- forderte, ihn in Folge schlug und dem Genannten schließlich eine Gaspistole an die Stirn hielt und sagte, er werde "Ernst machen", würde er das geforderte Geld nicht bis zum 28. 3. 2001 bekommen, und ihn am 12. 3. 2001 zwang, einen Kaufvertrag zu unterschreiben, es jedoch zu keiner Übergabe des Geldes kam;

B) am 16. 2. 2001 anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz,

sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, und zwar im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Unbekannten, Verfügungsberechtigten der Firma "P*****" einen Anzug Marke Armani (Wert S 8.990,--), indem er diesen in einem Koffer verbarg und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ, wobei er jedoch von einem Detektiv beobachtet wurde;

C) am 14. 3. 2000 versucht, Marco V***** dazu zu bestimmen, mit ihm

gemeinsam als Mittäter einem anderen, nämlich dem Bewohner des Zimmers 34 des Gesellenheimes *****, durch Einbruch in dessen Zimmer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen;

D) andere mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung genötigt, und

zwar

römisch eins) im Zeitraum Mitte Februar 2001 bis Mitte März 2001 Thomas B*****

in mehreren Angriffen zu Handlungen, indem er von diesem wiederholt verlangte, dass er sein Zimmer aufräume bzw den Fußboden wasche und ihn, als er sich weigerte, schlug, worauf Thomas B***** die geforderten Arbeiten verrichtete, wobei er durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde;

römisch zwei) am 16. 2. 2001 Vili S***** zu einer Unterlassung, nämlich der Anhaltung und Identitätsfeststellung, indem er dem Genannten Schläge versetzte;

E) am 14. 3. 2001 Ebou J***** mit den Worten, "wenn du mich noch

einmal Arschloch nennst, blas ich dir den Schädel weg", mithin mit dem Tod, wobei er eine Waffe in der Hand hatte und diese lud, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

F) von Anfang Februar 2001 bis Mitte 2001 den österreichischen

Reisepass des Mario Z*****, mithin eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde;

G) am 16. 2. 2001 Vili S***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem

er diesem Schläge versetzte, wodurch der Genannte einen Bluterguss auf der Nase, eine Prellung des Ringfingers, Mittelfingers und des Zeigefingers der rechten Hand erlitt.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sie inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Abgesehen davon, dass der Zeuge E***** unbekannten Aufenthaltes ist und demzufolge zur Hauptverhandlung nicht geladen werden konnte (97, 103, 147/II), schließt schon das Unterbleiben einer auf Einvernahme des Zeugen gerichteten Antragstellung des Beschwerdeführers vorweg eine erfolgreiche Geltendmachung des dazu reklamierten Nichtigkeitsgrundes aus (Ziffer 4,).

Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht tauglich fundiert, weil sie durch eigenständige Interpretationen einzelner Passagen der Aussagen der Zeugen B*****, Z***** und H***** in der Hauptverhandlung in Wahrheit die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung bekämpft und die Erörterung der Angaben der Zeugin B***** zur (vom Erstgericht ohnehin angenommenen) Aggravation des Verhaltens des Angeklagten durch den Zeugen T***** (US 21) mit Stillschweigen übergeht.

Letztlich verfehlen auch die Rechtsrügen eine gesetzmäßige Ausführung:

Soweit die Beschwerde zum Faktum C einen Freispruch des Angeklagten reklamiert, weil die Bestimmung des Marco V***** misslang (Ziffer 9, Litera a,), vergleicht sie den dazu festgestellten Sachverhalt nicht mit der von den Tatrichtern (richtig) ausdrücklich darauf angewendeten Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, StGB.

Der darüber hinausgehende Einwand vermeintlich mangelhafter Feststellung der subjektiven Tatbestandserfordernisse zum Schuldspruchfaktum G (Ziffer 9, Litera a,) und der hinsichtlich der Fakten A, D römisch eins und E vom Schöffensenat angenommenen Qualifikationen (Ziffer 10,) vernachlässigt durchwegs die dazu unmissverständlichen wesentlichen Passagen der Urteilsgründe (US 11 f, 14, 16 f, 21 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64524 12Os105.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00105.01.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20020117_OGH0002_0120OS00105_0100000_000