Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt. Zu den Schuldspruchfakten I/1. und 2. traf das Erstgericht - zusammengefasst wiedergegeben - folgende relevante Feststellungen:Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt. Zu den Schuldspruchfakten I/1. und 2. traf das Erstgericht - zusammengefasst wiedergegeben - folgende relevante Feststellungen:
Am 19. Juni 1985 wurde bei der Sparkasse ***** ein "von der Fa S***** GmbH ausgestellter" (zu ergänzen: auf deren Konto Nr ***** bei der *****bank gezogener) Scheck über 715.000,-- DM eingereicht. Am 24. Juni 1985 "veranlasste" der Angeklagte die Überweisung eines Betrages von 715.000,-- DM von seinem Konto ***** (zu ergänzen: bei der *****bank) auf das genannte Konto der Fa S***** GmbH, um diesem Konto Deckung zu verschaffen. Dieser Überweisungsauftrag wurde jedoch vom Angestellten der *****bank Josef L***** mangels Deckung nicht durchgeführt, wovon der Angeklagte durch Josef L***** in Kenntnis gesetzt wurde. Obwohl L***** wusste, dass ein auf ein Konto des Angeklagten bei einer anderen Bank gezogener, auf 2,3 Mio DM ausgestellter Scheck ungedeckt war, "änderte er das Datum des Überweisungsauftrages auf 27. 6. 1985 und führte die vom Angeklagten beauftragte Überweisung durch, wobei er wusste, dass er hier seine Befugnis missbrauchte und dadurch der *****bank einen Schaden von DM 715.000,-- zufügte. ..... In der Folge wurde dieser Betrag von DM 715.000,-- an die Sparkasse ***** überwiesen".
Anfang Juli reichte der Angeklagte bei der Sparkasse ***** einen auf einen Betrag von 1,5 Mio DM ausgestellten, auf das Konto Nr ***** der S***** GmbH (zu ergänzen: bei der *****bank) gezogenen Scheck ein, worauf am 3. Juli 1985 von der *****bank "die Überweisung durchgeführt wurde". Zur Deckung überwies der Angeklagte diesen Betrag am 4. Juli 1985 von seinem Konto Nr ***** (zu ergänzen: bei der *****bank) auf das Konto der Fa S***** GmbH. "Letztlich wurde der Betrag von DM 1,5 Mio an die Sparkasse ***** über deren Konto bei der Sparkasse P***** weitergeleitet".
Da Josef L***** wusste, dass nur "eine scheinbare Deckung am Konto vorhanden war", missbrauchte er wissentlich seine Befugnis, führte "diese Überweisungen" durch und fügte dadurch der *****bank einen weiteren Schaden in der Höhe von 1,5 Mio DM zu. Obwohl der Angeklagte wusste, dass Josef L***** durch diese Handlungen seine Verfügungsbefugnisse wissentlich missbrauchte, "veranlasste" er Josef L***** "zur Vornahme der Überweisungen von DM 715.000,-- und DM 1,5 Mio, jeweils an die Sparkasse *****, wobei er wusste und wollte, dass dadurch die *****bank einen Schaden in der Höhe von 2,215.000 DM erlitt" (US 7 f).
"In beweismäßiger Hinsicht" führten die Tatrichter aus, dass "naturgemäß" davon auszugehen sei, dass der Angeklagte davon wusste, dass seine Konten bereits überzogen waren. Aus einem Aktenvermerk des Angeklagten vom 18. Februar 1987 gehe hervor, dass der Zeuge Josef L***** ohne weitere Sicherheiten nicht mehr hätte überweisen dürfen, da festgehalten wurde, dass der Angeklagte am 27. Juni 1985 vom Zeugen L***** aufgefordert wurde, "für die Abdeckung seines Kontos zu sorgen".
Sowohl der Zeuge M***** als auch der Angeklagte hätten bestätigt, dass Josef L***** wusste, dass der Scheck "über DM 2,3 Mio" nicht gedeckt war. Der Angeklagte "musste auch wissen", dass L***** seine Befugnisse missbrauchte.
Diese Feststellungen stützte das Erstgericht schwerpunktmäßig auf die Angaben des Zeugen L***** vor dem Amtsgericht Passau und vor dem Bayrischen Landeskriminalamt (US 9 f).
Schon die dazu dargelegte Mängelrüge (Z 5) ist in mehrfacher Hinsicht berechtigt:Schon die dazu dargelegte Mängelrüge (Ziffer 5,) ist in mehrfacher Hinsicht berechtigt:
Für die (rechtsirrig § 12 erster Fall StGB unterstellte) hier entscheidungsrelevante (vgl Urteil des OGH, ON 460) Urteilsannahme, wonach der Angeklagte den Zeugen Josef L***** veranlasst hat, die in Rede stehenden Beträge von 715.000,-- DM und 1,5 Mio DM an die Sparkasse ***** zu überweisen, fehlt neben der durch Aufnahme diesem Deliktsmerkmal entsprechender tatsächlicher Gegebenheiten gebotenen Konkretisierung der als erwiesen erachteten Bestimmungshandlung, jegliche Begründung für das inkriminierte Erwecken des Tatentschlusses. Aus den wiedergegebenen Angaben des Zeugen L*****, der im gegebenen Kontext Kontakte nur zum Zeugen M***** (dessen Vernehmung der Schöffensenat im Hinblick auf die angenommene Bestimmung des Zeugen L***** durch den Angeklagten - von der Beschwerde zu Recht aus Z 4 bekämpft - abgelehnt wurde), nicht aber zum Beschwerdeführer bestätigt (VII, 91 ff; XLIII, 371 ff), kann die problematisierte entscheidende Feststellung des inkriminierten Impulses für die Überweisung der in Rede stehenden Beträge "auf das Passauer Konto der Sparkasse *****" nicht abgeleitet werden. Im Übrigen wurde mit den Angaben des Zeugen M***** ein Beweismittel berücksichtigt, das laut Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 EGr 118).Für die (rechtsirrig Paragraph 12, erster Fall StGB unterstellte) hier entscheidungsrelevante vergleiche Urteil des OGH, ON 460) Urteilsannahme, wonach der Angeklagte den Zeugen Josef L***** veranlasst hat, die in Rede stehenden Beträge von 715.000,-- DM und 1,5 Mio DM an die Sparkasse ***** zu überweisen, fehlt neben der durch Aufnahme diesem Deliktsmerkmal entsprechender tatsächlicher Gegebenheiten gebotenen Konkretisierung der als erwiesen erachteten Bestimmungshandlung, jegliche Begründung für das inkriminierte Erwecken des Tatentschlusses. Aus den wiedergegebenen Angaben des Zeugen L*****, der im gegebenen Kontext Kontakte nur zum Zeugen M***** (dessen Vernehmung der Schöffensenat im Hinblick auf die angenommene Bestimmung des Zeugen L***** durch den Angeklagten - von der Beschwerde zu Recht aus Ziffer 4, bekämpft - abgelehnt wurde), nicht aber zum Beschwerdeführer bestätigt (römisch sieben, 91 ff; XLIII, 371 ff), kann die problematisierte entscheidende Feststellung des inkriminierten Impulses für die Überweisung der in Rede stehenden Beträge "auf das Passauer Konto der Sparkasse *****" nicht abgeleitet werden. Im Übrigen wurde mit den Angaben des Zeugen M***** ein Beweismittel berücksichtigt, das laut Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, EGr 118).
Letztlich stehen die zum Schuldspruchfaktum I 2 getroffenen Feststellungen betreffend die Durchführung der inkriminerten Überweisung am 3. Juli 1985 in einem - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht lösbaren Widerspruch zum Urteilstenor, der die inkriminierte Bestimmungshandlung mit 4. Juli 1985 individualisiert. Den Schuldspruch zu Faktum II/1 gründete das Erstgericht unter anderem auf die entscheidungsrelevante Feststellung, dass der Angeklagte seit Mitte 1999 Kenntnis von der "faktischen Zahlungsunfähigkeit bzw Insolvenzreife" des Helmut S***** "oder" der M***** GmbH und Co KG, "an der Helmut S***** beteiligt war", hatte. Unerörtert blieben dabei die - mit den Einlassungen des Helmut S***** und des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Kern übereinstimmenden - Angaben des Zeugen Friedrich V*****, wonach Helmut S***** seinen finanziellen Verpflichtungen, wenngleich allenfalls verzögert, bisher im Wesentlichen nachgekommen sei, und die am 13. Juli 2000 vorgelegte (unbestritten gebliebene) Aufstellung, wonach er in der Zeit vom 11. November 1998 bis zuletzt am 23. November 1999 (an diesem Tag 300.000,-- S) an den Beschwerdeführer insgesamt 32,956.673,04 S überwies (ON 609, I/265 iVm LVII/176 f).Letztlich stehen die zum Schuldspruchfaktum römisch eins 2 getroffenen Feststellungen betreffend die Durchführung der inkriminerten Überweisung am 3. Juli 1985 in einem - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht lösbaren Widerspruch zum Urteilstenor, der die inkriminierte Bestimmungshandlung mit 4. Juli 1985 individualisiert. Den Schuldspruch zu Faktum II/1 gründete das Erstgericht unter anderem auf die entscheidungsrelevante Feststellung, dass der Angeklagte seit Mitte 1999 Kenntnis von der "faktischen Zahlungsunfähigkeit bzw Insolvenzreife" des Helmut S***** "oder" der M***** GmbH und Co KG, "an der Helmut S***** beteiligt war", hatte. Unerörtert blieben dabei die - mit den Einlassungen des Helmut S***** und des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Kern übereinstimmenden - Angaben des Zeugen Friedrich V*****, wonach Helmut S***** seinen finanziellen Verpflichtungen, wenngleich allenfalls verzögert, bisher im Wesentlichen nachgekommen sei, und die am 13. Juli 2000 vorgelegte (unbestritten gebliebene) Aufstellung, wonach er in der Zeit vom 11. November 1998 bis zuletzt am 23. November 1999 (an diesem Tag 300.000,-- S) an den Beschwerdeführer insgesamt 32,956.673,04 S überwies (ON 609, I/265 in Verbindung mit LVII/176 f).
Der Angeklagte verantwortete sich zu Schuldspruchfaktum II/2 dahin, dass eine den Leistungsanspruch aus dem Bauvorhaben Waldschloss Gattern übersteigende Forderung aus der Überzahlung des parallel geführten Bauvorhabens "Unterer Stadtplatz Schärding" bestehe, sodass im Vermögen des Täters keine Bereicherung und in jenem des Opfers kein Schaden eingetreten sei, und beantragte zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptung die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Diesen Antrag lehnte das Erstgericht mit der Begründung ab, dass der tatsächliche oder vermeintliche Bestand einer kompensablen Gegenforderung den Bereicherungsvorsatz beim Betrug nur dann ausschließe, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat mit Aufrechnungswillen handelt. In dieser Richtung hätten sich jedoch "absolut keine Anhaltspunkte" ergeben.
Abgesehen davon, dass das Erstgericht bei Erörterung der bezüglichen Beweisergebnisse - von der Beschwerde insoweit ungerügt - (abermals) die Angaben des Zeugen V***** übergeht, wonach er dem Beschwerdeführer abgeraten habe, Zahlung zu leisten, weil die beiden Teilrechnungen "Waldschloss" dieselben Mängel aufwiesen, wie die Rechnungen betreffend die Baustelle "Unterer Stadtplatz Schärding" und die Scheckeinlösung storniert wurde, weil sich der Verdacht der Überzahlung verdichtet habe (XLIV/24 ff), erfordert die Annahme eines tatbestandsspezifischen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes bei gleichzeitigem Bestand einer das wertmäßige Ausmaß des betrügerisch herbeigeführten Vermögenstransfers übersteigenden Gegenforderung, dieser speziellen Konstellation Rechnung tragende (hier unterbliebene) konkrete Sachverhaltsfeststellungen in subjektiver Hinsicht (etwa in Richtung zusätzlicher Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs).
Aus dieser Sicht war es dem Schöffensenat - im Sinn der Beschwerdeausführungen (Z 4) - jedenfalls verwehrt, der begehrten Beweisaufnahme vorweg jedwede entscheidungswesentliche Relevanz abzusprechen.Aus dieser Sicht war es dem Schöffensenat - im Sinn der Beschwerdeausführungen (Ziffer 4,) - jedenfalls verwehrt, der begehrten Beweisaufnahme vorweg jedwede entscheidungswesentliche Relevanz abzusprechen.
An gravierenden Begründungsmängeln leiden - wie die Beschwerde (Z 5) zutreffend aufzeigt - schließlich auch die zum Schuldspruch wegen des versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 2 lit a FinStrG (Schuldspruchfaktum III) getroffenen Urteilsannahmen.An gravierenden Begründungsmängeln leiden - wie die Beschwerde (Ziffer 5,) zutreffend aufzeigt - schließlich auch die zum Schuldspruch wegen des versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (Schuldspruchfaktum römisch drei) getroffenen Urteilsannahmen.
Mit sich im Widerspruch ist das Urteil zunächst insoweit, als es - unsubstantiiert - feststellt, dass der Angeklagte die Firma Johann Ha***** GmbH "gründen ließ", als deren Geschäftsführer Lorenz P***** bezeichnet, das Unternehmen in weiterer Folge aber als "Scheinfirma" beurteilt (US 32) und damit Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen.
Undeutlich bleibt unter anderem der Ausspruch über entscheidende Tatsachen, weil das Erstgericht zum einen die Feststellung trifft, wonach der Angeklagte beabsichtigte, "durch diese Firmengründung" und einen als Scheingeschäft bezeichneten "Verkauf" (richtig: Ankauf) eines Patentrechtes durch die "im Einflussbereich des Angeklagten stehende" Firma W***** GmbH von der Firma Johann Ha***** GmbH "vom Finanzamt Schärding im Weg der Umsatzsteuervoranmeldung einen Vorsteuerbetrag von 5,8 Mio S zu erschwindeln, wobei der Angeklagte wissentlich handelte und auch die Umsatzsteuer niemals bezahlen wollte", zum andern aber als "angeblichen" Veräußerer des Patentrechtes die Firma Johann Ha***** GmbH benennt, sowie die "angebliche" Finanzierung und den "angeblichen" Verkauf des Patentrechtes seitens der Firma W***** GmbH an die Firma Y***** erörtert. Den - im Wesentlichen nur auf dem negativen finanzbehördlichen Erhebungsergebnis an der angegebenen Firmenadresse und der Beschränkung der Firmenaktivität auf einen Geschäftsfall (US 34 f) beruhenden - Überlegungen zur "Scheinfirma" Ha***** GmbH und zu deren in Rede stehendem "Scheingeschäft" kann eine - bei der besonderen Konstellation des konkreten Falles unverzichtbare - spezifisch substantielle Begründung, aus welchem Grund bei evidenter Abgabenschuld der Johann Ha***** GmbH und Geltendmachung eines (fingierten) Vorsteuerabzuges durch die W***** GmbH "der Angeklagte niemals beabsichtigte, dass Umsatzsteuer an das Finanzamt Schärding entrichtet werden sollte" oder im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung "einen Vorsteuerbetrag erschwindeln" wollte, nicht entnommen werden. Da die aufgezeigten Verfahrens- und Begründungsmängel eine Aufhebung des bekämpften Urteils unumgänglich machen, erübrigt sich ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung des angefochtenen Urteils zu verweisen.