Die gegen das Urteil aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miroslav M***** geht fehl.Die gegen das Urteil aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miroslav M***** geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf „Einholung einer Halterauskunft zum Beweis dafür, dass im Jahr 2006 vor dem 09. 06. 2006 weder auf den Drittangeklagten noch auf dessen Ehefrau ein PKW zugelassen war und damit er nicht unter dem unter Punkt 2 angeführten Tatort mit dem PKW gefahren sein kann" (S 171/II), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 172/II), weil eine fehlende Haltereigenschaft die Benutzung eines Pkw nicht ausschließt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag auf „Einholung einer Halterauskunft zum Beweis dafür, dass im Jahr 2006 vor dem 09. 06. 2006 weder auf den Drittangeklagten noch auf dessen Ehefrau ein PKW zugelassen war und damit er nicht unter dem unter Punkt 2 angeführten Tatort mit dem PKW gefahren sein kann" (S 171/II), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 172/II), weil eine fehlende Haltereigenschaft die Benutzung eines Pkw nicht ausschließt.
Das ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die - mit dem aktenkonformen Hinweis auf das einschlägig getrübte Vorleben des Beschwerdeführers (S 155/II) verschränkte - beweiswürdigende Schlussfolgerung der Tatrichter, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers sei durch die diesen belastenden Angaben des Angeklagten Tomo V***** widerlegt, weil das Erkenntnisverfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme einer diesbezüglichen Falschbezichtigung erbracht habe (US 11), aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die - mit dem aktenkonformen Hinweis auf das einschlägig getrübte Vorleben des Beschwerdeführers (S 155/II) verschränkte - beweiswürdigende Schlussfolgerung der Tatrichter, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers sei durch die diesen belastenden Angaben des Angeklagten Tomo V***** widerlegt, weil das Erkenntnisverfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme einer diesbezüglichen Falschbezichtigung erbracht habe (US 11), aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Der Umstand, dass insoweit auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse denkbar sind, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449).Der Umstand, dass insoweit auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse denkbar sind, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) begründet nicht, inwiefern die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen, sich die fremden Sachen zuzueignen, und zumindest billigend in Kauf genommen, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern (US 9), den Schuldspruch im Bezug auf das Tatbestandselement der unrechtmäßigen Bereicherung nicht tragen soll. Auf den mit 20. September 2007 datierten, in Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebrachten Schriftsatz war nicht Rücksicht zu nehmen, weil § 285 Abs 1 StPO nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6). Das Schreiben des Mitangeklagten Tomo V***** vom 25. September 2007 ist mit Blick auf das Neuerungsverbot unbeachtlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, wobei festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) begründet nicht, inwiefern die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen, sich die fremden Sachen zuzueignen, und zumindest billigend in Kauf genommen, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern (US 9), den Schuldspruch im Bezug auf das Tatbestandselement der unrechtmäßigen Bereicherung nicht tragen soll. Auf den mit 20. September 2007 datierten, in Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebrachten Schriftsatz war nicht Rücksicht zu nehmen, weil Paragraph 285, Absatz eins, StPO nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6). Das Schreiben des Mitangeklagten Tomo V***** vom 25. September 2007 ist mit Blick auf das Neuerungsverbot unbeachtlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, wobei festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.