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Entscheidung 12 Os 105/18k×

Entscheidung 12 Os 105/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os105/18k

Entscheidungsdatum

11.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Slavoljub M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Slavoljub M***** und Andrija P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. April 2018, GZ 35 Hv 2/18s-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Berufungen wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

              Slavoljub M***** und Andrija P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Slavoljub M***** und Andrija P***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 11. August 2017 in R***** in einverständlichem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Marko Pa***** mit Gewalt und unter Verwendung einer Waffe der Angestellten des Wettlokals „S*****“ Anna C***** fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 6.190 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie die Tat gemeinsam planten, das Tatobjekt auskundschafteten, der mit einer Sturmhaube vermummte Slavoljub M***** Anna C***** mit den Worten „money, money“ zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, ihre Handtasche ausleerte, sie zu Boden stieß, auf sie eintrat und sie mit einem „Geißfuß“ zu schlagen versuchte, während der ebenfalls vermummte Marko Pa***** aus einem Behälter des Wettlokals sowie aus der Handtasche von Anna C***** das Bargeld entnahm und Andrija P***** im Eingangsbereich Aufpasserdienste leistete.

Rechtliche Beurteilung

Ihre dagegen ergiffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagten auf Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Sie schlagen fehl.

Soweit sich die Beschwerde ohne inhaltliche Argumentation auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO beruft, war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände darauf keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die jeweilige Vorstrafenbelastung der Angeklagten nur referiert (US 4) und diese damit nicht für die Lösung der Schuldfrage herangezogen. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer auch nicht bekannt, weshalb derartige Umstände generell keine Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung finden dürften.

Ob die Angeklagten die Tat geplant haben, ist nicht entscheidend, womit die darauf bezogenen Beschwerdeausführungen auf sich beruhen können.

Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) für den Bereicherungsvorsatz der Angeklagten findet sich auf US 9 f.

Indem die Beschwerdeführer die Qualität der Videoaufzeichnungen vom Raubgeschehen sowie die tatrichterliche Annahme einer „deutlichen Übereinstimmung“ mit anderen Lichtbildern kritisieren und daraus Zweifel an ihrer Täterschaft ableiten, bekämpfen sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Kritik (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) an dem auch dem Angeklagten Andrija P***** angelasteten Wissen um den Einsatz eines „Geißfußes“ als Raubwaffe verfehlt schon deshalb ihr Ziel, weil ihr Bezugspunkt („sanktionsmäßige Gleichbehandlung“ der Angeklagten) keinen Gegenstand einer Mängelrüge darstellt vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113). Soweit das Vorbringen allenfalls als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verstanden werden könnte, übergeht die Beschwerde prozessordnungswidrig die genau darauf bezogenen Konstatierungen (US 4, 10). Aus dem Blickwinkel einer Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) sind die dafür ins Treffen geführten Urteilserwägungen (US 10) nicht zu beanstanden.

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

An den dargelegten Anfechtungsvoraussetzungen scheitern die Beschwerdeführer, indem sie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen die als belastend eingestuften Verfahrensergebnisse (Aufenthalt in R***** im zeitlichen Umfeld des Raubes, nach der Tat erfolgte Verkehrskontrolle, Wiedererkennung auf den Videoaufnahmen, Sicherstellung des Geißfußes im Kofferraum) in Zweifel zu ziehen suchen, die Plausibilität einer Fahrt von W***** nach R***** zwecks Begehung eines Raubüberfalls in ein Wettbüro in Frage stellen und auf fehlende DNA-Spurenergebnisse am Tatort hinweisen.

Soweit die Rüge (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) pauschal auf angeblich unberücksichtigte GPS-Daten der Mobiltelefone der Angeklagten verweist, macht sie nicht deutlich, welche den Urteilsannahmen der Tatrichter entgegenstehende Schlussfolgerungen aus diesen Daten ableitbar gewesen sein sollten.

Die Nichtigkeitsbeschwerden war daher – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufungen wegen Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00105.18K.1011.000

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20181011_OGH0002_0120OS00105_18K0000_000