Ihre dagegen ergiffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagten auf Z 1, Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO. Sie schlagen fehl.Ihre dagegen ergiffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden stützen die Angeklagten auf Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Sie schlagen fehl.
Soweit sich die Beschwerde ohne inhaltliche Argumentation auf § 281 Abs 1 Z 1 StPO beruft, war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände darauf keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Soweit sich die Beschwerde ohne inhaltliche Argumentation auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO beruft, war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände darauf keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die jeweilige Vorstrafenbelastung der Angeklagten nur referiert (US 4) und diese damit nicht für die Lösung der Schuldfrage herangezogen. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer auch nicht bekannt, weshalb derartige Umstände generell keine Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung finden dürften. Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die jeweilige Vorstrafenbelastung der Angeklagten nur referiert (US 4) und diese damit nicht für die Lösung der Schuldfrage herangezogen. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer auch nicht bekannt, weshalb derartige Umstände generell keine Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung finden dürften.
Ob die Angeklagten die Tat geplant haben, ist nicht entscheidend, womit die darauf bezogenen Beschwerdeausführungen auf sich beruhen können.
Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) für den Bereicherungsvorsatz der Angeklagten findet sich auf US 9 f.Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) für den Bereicherungsvorsatz der Angeklagten findet sich auf US 9 f.
Indem die Beschwerdeführer die Qualität der Videoaufzeichnungen vom Raubgeschehen sowie die tatrichterliche Annahme einer „deutlichen Übereinstimmung“ mit anderen Lichtbildern kritisieren und daraus Zweifel an ihrer Täterschaft ableiten, bekämpfen sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Kritik (nominell Z 5 zweiter Fall) an dem auch dem Angeklagten Andrija P***** angelasteten Wissen um den Einsatz eines „Geißfußes“ als Raubwaffe verfehlt schon deshalb ihr Ziel, weil ihr Bezugspunkt („sanktionsmäßige Gleichbehandlung“ der Angeklagten) keinen Gegenstand einer Mängelrüge darstellt (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113). Soweit das Vorbringen allenfalls als Subsumtionsrüge (Z 10) verstanden werden könnte, übergeht die Beschwerde prozessordnungswidrig die genau darauf bezogenen Konstatierungen (US 4, 10). Aus dem Blickwinkel einer Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) sind die dafür ins Treffen geführten Urteilserwägungen (US 10) nicht zu beanstanden.Die Kritik (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) an dem auch dem Angeklagten Andrija P***** angelasteten Wissen um den Einsatz eines „Geißfußes“ als Raubwaffe verfehlt schon deshalb ihr Ziel, weil ihr Bezugspunkt („sanktionsmäßige Gleichbehandlung“ der Angeklagten) keinen Gegenstand einer Mängelrüge darstellt vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113). Soweit das Vorbringen allenfalls als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verstanden werden könnte, übergeht die Beschwerde prozessordnungswidrig die genau darauf bezogenen Konstatierungen (US 4, 10). Aus dem Blickwinkel einer Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) sind die dafür ins Treffen geführten Urteilserwägungen (US 10) nicht zu beanstanden.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
An den dargelegten Anfechtungsvoraussetzungen scheitern die Beschwerdeführer, indem sie mit eigenständigen Beweiswerterwägungen die als belastend eingestuften Verfahrensergebnisse (Aufenthalt in R***** im zeitlichen Umfeld des Raubes, nach der Tat erfolgte Verkehrskontrolle, Wiedererkennung auf den Videoaufnahmen, Sicherstellung des Geißfußes im Kofferraum) in Zweifel zu ziehen suchen, die Plausibilität einer Fahrt von W***** nach R***** zwecks Begehung eines Raubüberfalls in ein Wettbüro in Frage stellen und auf fehlende DNA-Spurenergebnisse am Tatort hinweisen.
Soweit die Rüge (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) pauschal auf angeblich unberücksichtigte GPS-Daten der Mobiltelefone der Angeklagten verweist, macht sie nicht deutlich, welche den Urteilsannahmen der Tatrichter entgegenstehende Schlussfolgerungen aus diesen Daten ableitbar gewesen sein sollten.Soweit die Rüge (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) pauschal auf angeblich unberücksichtigte GPS-Daten der Mobiltelefone der Angeklagten verweist, macht sie nicht deutlich, welche den Urteilsannahmen der Tatrichter entgegenstehende Schlussfolgerungen aus diesen Daten ableitbar gewesen sein sollten.
Die Nichtigkeitsbeschwerden war daher – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufungen wegen Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden war daher – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufungen wegen Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.