Entscheidung 12 Os 105/20p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
12Os105/20p (12Os106/20k)
Entscheidungsdatum
15.10.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic in der Strafsache gegen Günther F***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des MMag. Dr. W***** B***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Juli 2020, AZ 19 Bs 127/20w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic in der Strafsache gegen Günther F***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des MMag. Dr. W***** B***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Juli 2020, AZ 19 Bs 127/20w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerden des MMag. Dr. W***** B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juni 2019, AZ 175 Bl 20/18p, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Günther F***** und andere Beschuldigte zurückgewiesen (Punkt 1) und dem Fortführungswerber ein Pauschalkostenbeitrag auferlegt worden war (Punkt 2), als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO; Paragraph 87, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00105.20P.1015.000
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20201015_OGH0002_0120OS00105_20P0000_000