Entscheidung 12 Os 105/21i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen Mohammad R***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 14. Juni 2021, GZ 162 Hv 23/21x-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen Mohammad R***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 14. Juni 2021, GZ 162 Hv 23/21x-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Anklageschrift vom 2. März 2021 (ON 17) legte die Staatsanwaltschaft Linz dem Angeklagten ein als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last. [1] Mit Anklageschrift vom 2. März 2021 (ON 17) legte die Staatsanwaltschaft Linz dem Angeklagten ein als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB subsumiertes Verhalten zur Last.
[2] Danach soll er am 14. Februar 2021 in L***** Kasem R***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer Stichverletzung im Bereich des linken Brustkorbs verbunden mit Lufteinschlüssen im Bereich des Halses und des Brustkorbs sowie Schnittverletzungen am rechten Mittelfinger und an der rechten Handfläche absichtlich zugefügt haben, indem er ihm mehrere Faustschläge und drei Messerstiche versetzte. [2] Danach soll er am 14. Februar 2021 in L***** Kasem R***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form einer Stichverletzung im Bereich des linken Brustkorbs verbunden mit Lufteinschlüssen im Bereich des Halses und des Brustkorbs sowie Schnittverletzungen am rechten Mittelfinger und an der rechten Handfläche absichtlich zugefügt haben, indem er ihm mehrere Faustschläge und drei Messerstiche versetzte.
[3] Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht seine Unzuständigkeit aus, weil es erachtete, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen die zur Zuständigkeit des Geschworenengerichts gehörige strafbare Handlung des Mordes (§§ 15, 75 StGB) begründen (§ 261 Abs 1 StPO). [3] Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht seine Unzuständigkeit aus, weil es erachtete, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen die zur Zuständigkeit des Geschworenengerichts gehörige strafbare Handlung des Mordes (Paragraphen 15, 75, StGB) begründen (Paragraph 261, Absatz eins, StPO).
Rechtliche Beurteilung
[4] Da der Angeklagte die dagegen angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 34 S 47) nicht ausführte und auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnete, war diese bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 285a Z 2 StPO). [4] Da der Angeklagte die dagegen angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 34 S 47) nicht ausführte und auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnete, war diese bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00105.21I.0916.000
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Dokumentnummer
JJT_20210916_OGH0002_0120OS00105_21I0000_000