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Entscheidung 12 Os 105/26x×

Entscheidung 12 Os 105/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

12Os105/26x

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 118 HR 114/26a des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. August 2026, AZ 22 Bs 200/26m, 204/26z, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         In dem von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau AZ 3 St 277/26y gegen * S* wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Juli 2026 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 6) und diese aus demselben Haftgrund mit Beschluss des genannten Gerichts vom 10. August 2026 (ON 15, 3; ON 16) fortgesetzt. Der gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerde (ON 18.2) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem bekämpften Beschluss vom 12. August 2026, AZ 22 Bs 200/26m, 204/26z (ON 20.3), nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fort.

[2]                 Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist * S* – soweit hier relevant – dringend verdächtig, sie habe in G*

römisch eins./ am 25. Juli 2026

A./ Nachgenannte am Körper verletzt, und zwar

1./ I* M*, indem sie diese an den Armen packte, an den Haaren zu Boden riss und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch die Genannte Abschürfungen und Hämatome an den Beinen erlitt;

2./ T* M*, indem sie auf diese einschlug und -trat, wodurch die Genannte Hämatome, Abschürfungen und Kratzer an den Beinen erlitt;

römisch zwei./ am 26. Juli 2026 den Polizeibeamten * Mü* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Körper an einer Amtshandlung, nämlich der Belehrung über ihre Rechte als Festgenommene (Paragraph 171, Absatz 4, StPO), gehindert, indem sie zu ihm sagte: „Wenn i di siach, drah römisch eins di ham!“ und im Anschluss daran zum Haftraumgitter der Arrestzelle in Richtung des Mü* „schnellte“, zwischen die Gitterstäbe griff, in seine Richtung schlug und ihn zu ergreifen versuchte.

[3]         Diese Handlungen subsumierte das Beschwerdegericht mehreren Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./A./) und einem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB (römisch zwei./; BS 3 f).

Rechtliche Beurteilung

[4]         Mit der gegen diesen Beschluss (fristgerecht) eingebrachten Grundrechtsbeschwerde bekämpft die Beschuldigte die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO und wendet Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ein.

[5]         Die rechtliche Annahme einer (hier) in Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO genannten Gefahr prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens (nur) dahin, ob sie aus den vom Oberlandesgericht in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich (mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet [vgl dazu RIS-Justiz RS0118317]) angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806, RS0120458; Kier in WK² GRBG Paragraph 2, Rz 49).

[6]              Diesen Vorgaben trägt die Beschwerde nicht Rechnung, weil sie bloß behauptet, das Oberlandesgericht tätige weder auf der „Sachverhaltsebene noch auf der Sachverhaltsbegründungsebene Ausführungen“ zur „Gefahr“ und zu den „Prognosetaten“, sich aber mit den diesbezüglichen Annahmen des Oberlandesgerichts (BS 7 f) inhaltlich nicht auseinandersetzt.

[7]        Gleiches gilt für die Behauptung, dass die Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stünde (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO). Denn die Beschwerde berücksichtigt weder die Strafdrohung des Paragraph 269, Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB noch die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von 16 Tagen und lässt zudem mit bloßem Hinweis auf die Unbescholtenheit der Beschuldigten und die nach dem Vorbringen geringen Tatfolgen weitere für die Beurteilung des Unrechts der Taten maßgebliche vergleiche Kier in WK² GRBG Paragraph 2, Rz 8) Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts außer Acht. Denn danach griff die Beschuldigte die körperliche Integrität „unbeteiligter“ und ihr „Grenzen aufzeigende[r]“ Personen, von denen sich eine in einem bereits fortgeschrittenen Alter befand, ohne begreiflichen Anlass und innerhalb kurzer Zeit wiederholt an (US 7 f).

[8]        Eine der Sache nach nur der Staatsanwaltschaft angelastete vergleiche zur Führung des Sachverständigenbeweises durch die Staatsanwaltschaft Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 61), durch Unterbleiben der Urgenz des schriftlichen Sachverständigengutachtens bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Paragraphen 9, Absatz 2, 177, Absatz eins, StPO) hat die Beschuldigte in der Haftbeschwerde nicht geltend gemacht, womit der Einwand schon an der fehlenden Erschöpfung des Instanzenzugs scheitert vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GRBG; zum Erfordernis horizontaler Rechtswegerschöpfung RIS-Justiz RS0114487; Kier in WK² GRBG Paragraph eins, Rz 41).

[9]        Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Textnummer

E148479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00105.26X.0915.000

Im RIS seit

21.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0120OS00105_26X0000_000