Gründe:
[1] In dem von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau AZ 3 St 277/26y gegen * S* wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Juli 2026 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 6) und diese aus demselben Haftgrund mit Beschluss des genannten Gerichts vom 10. August 2026 (ON 15, 3; ON 16) fortgesetzt. Der gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerde (ON 18.2) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem bekämpften Beschluss vom 12. August 2026, AZ 22 Bs 200/26m, 204/26z (ON 20.3), nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort. In dem von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau AZ 3 St 277/26y gegen * S* wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Juli 2026 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 6) und diese aus demselben Haftgrund mit Beschluss des genannten Gerichts vom 10. August 2026 (ON 15, 3; ON 16) fortgesetzt. Der gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerde (ON 18.2) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem bekämpften Beschluss vom 12. August 2026, AZ 22 Bs 200/26m, 204/26z (ON 20.3), nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fort.
[2] Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist * S* – soweit hier relevant – dringend verdächtig, sie habe in G*
I./ am 25. Juli 2026römisch eins./ am 25. Juli 2026
A./ Nachgenannte am Körper verletzt, und zwar
1./ I* M*, indem sie diese an den Armen packte, an den Haaren zu Boden riss und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch die Genannte Abschürfungen und Hämatome an den Beinen erlitt;
2./ T* M*, indem sie auf diese einschlug und -trat, wodurch die Genannte Hämatome, Abschürfungen und Kratzer an den Beinen erlitt;
II./ am 26. Juli 2026 den Polizeibeamten * Mü* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Körper an einer Amtshandlung, nämlich der Belehrung über ihre Rechte als Festgenommene (§ 171 Abs 4 StPO), gehindert, indem sie zu ihm sagte: „Wenn i di siach, drah I di ham!“ und im Anschluss daran zum Haftraumgitter der Arrestzelle in Richtung des Mü* „schnellte“, zwischen die Gitterstäbe griff, in seine Richtung schlug und ihn zu ergreifen versuchte.römisch zwei./ am 26. Juli 2026 den Polizeibeamten * Mü* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Körper an einer Amtshandlung, nämlich der Belehrung über ihre Rechte als Festgenommene (Paragraph 171, Absatz 4, StPO), gehindert, indem sie zu ihm sagte: „Wenn i di siach, drah römisch eins di ham!“ und im Anschluss daran zum Haftraumgitter der Arrestzelle in Richtung des Mü* „schnellte“, zwischen die Gitterstäbe griff, in seine Richtung schlug und ihn zu ergreifen versuchte.
[3] Diese Handlungen subsumierte das Beschwerdegericht mehreren Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./A./) und einem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB (II./; BS 3 f). Diese Handlungen subsumierte das Beschwerdegericht mehreren Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./A./) und einem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB (römisch zwei./; BS 3 f).