Gemäß den (insoweit übereinstimmenden) Anordnungen des § 38 Abs 1 StGB. und des § 23 Abs 4 FinStrG.Gemäß den (insoweit übereinstimmenden) Anordnungen des Paragraph 38, Absatz eins, StGB. und des Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG.
ist (vom Gericht) eine Vorhaft (: verwaltungsbehördliche und/oder gerichtliche Verwahrungshaft und Untersuchungshaft) auch dann auf Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Wertersatzstrafen anzurechnen, wenn der Täter diese Haft nach der Begehung jener Tat(en), für die er bestraft wird, in einem anderen Verfahren wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß die prozessuale Tatsache der getrennten Führung mehrerer Strafverfahren gegen dieselbe Person, die gemäß § 56Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß die prozessuale Tatsache der getrennten Führung mehrerer Strafverfahren gegen dieselbe Person, die gemäß Paragraph 56
StPO. hätten vereinigt werden können, den (schließlich) Verurteilten bei der Anrechnung der Vorhaft nicht benachteiligen darf; deshalb ist (über den Wortlaut der vorangeführten Gesetzesstellen hinaus in / hier / zulässiger / Gesetzes- /Analogie) dann, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Führung der Verfahren nach § 56 StPO. gegeben waren, die Vorhaft aus einem anderen derart zusammentreffenden Verfahren auch dann anzurechnen, wenn sie zeitlich vor der (nunmehr bestraften) Tat gelegen war (SSt 48/90; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2 § 38 RN. 1).StPO. hätten vereinigt werden können, den (schließlich) Verurteilten bei der Anrechnung der Vorhaft nicht benachteiligen darf; deshalb ist (über den Wortlaut der vorangeführten Gesetzesstellen hinaus in / hier / zulässiger / Gesetzes- /Analogie) dann, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Führung der Verfahren nach Paragraph 56, StPO. gegeben waren, die Vorhaft aus einem anderen derart zusammentreffenden Verfahren auch dann anzurechnen, wenn sie zeitlich vor der (nunmehr bestraften) Tat gelegen war (SSt 48/90; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB.2 Paragraph 38, RN. 1).
Dabei ist eine Vorhaft grundsätzlich in jedem der im Verhältnis des § 56 StPO. stehenden Strafverfahren, das zu einer Verurteilung führt, zur Gänze anzurechnen. Die Anrechnung hat somit unter Umständen mehrmals zu geschehen; erst die faktische Anrechnung bei der Vollstreckung eines Urteils macht die spruchgemäße Anrechnung in den anderen Urteilen (insoweit) gegenstandslos (ÖJZ-LSK 1976/122). Allerdings untersagt der jeweils letzte Halbsatz des § 38 Abs 1 StGB. und des § 23 Abs 4Dabei ist eine Vorhaft grundsätzlich in jedem der im Verhältnis des Paragraph 56, StPO. stehenden Strafverfahren, das zu einer Verurteilung führt, zur Gänze anzurechnen. Die Anrechnung hat somit unter Umständen mehrmals zu geschehen; erst die faktische Anrechnung bei der Vollstreckung eines Urteils macht die spruchgemäße Anrechnung in den anderen Urteilen (insoweit) gegenstandslos (ÖJZ-LSK 1976/122). Allerdings untersagt der jeweils letzte Halbsatz des Paragraph 38, Absatz eins, StGB. und des Paragraph 23, Absatz 4
erster Satz FinStrG. die Vorhaftanrechnung u.a. dann, wenn die Haft bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden ist. Dieses Anrechnungsverbot ist aber auf Fälle beschränkt, in denen eine (anderweitige) urteilsmäßige Vorhaftanrechnung bereits zu einer (effektiven) Verkürzung der Strafhaft oder Ermäßigung der Geld- (bzw. Wertersatz-) strafe geführt hat (ÖJZ-LSK 1977/94). In entsprechenden Fällen ist bei der Beurteilung, ob die Anrechnung der Vorhaft auf eine andere Strafe bereits auf die vom Gesetz intendierte Weise wirksam geworden ist, auch die Vorschrift des § 23 Abs 4erster Satz FinStrG. die Vorhaftanrechnung u.a. dann, wenn die Haft bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden ist. Dieses Anrechnungsverbot ist aber auf Fälle beschränkt, in denen eine (anderweitige) urteilsmäßige Vorhaftanrechnung bereits zu einer (effektiven) Verkürzung der Strafhaft oder Ermäßigung der Geld- (bzw. Wertersatz-) strafe geführt hat (ÖJZ-LSK 1977/94). In entsprechenden Fällen ist bei der Beurteilung, ob die Anrechnung der Vorhaft auf eine andere Strafe bereits auf die vom Gesetz intendierte Weise wirksam geworden ist, auch die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 4
zweiter Satz FinStrG. zu beachten: Darnach hat, wenn auf mehrere Strafen erkannt wird, die Anrechnung zunächst auf diejenigen Strafen zu erfolgen, die nicht bedingt nachgesehen werden, im übrigen zunächst auf die Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und schließlich auf den Wertersatz.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen zu einer gemeinsamen Führung beider in Rede stehender Strafverfahren gegen Rudolf A nach dem § 56 StPO. gegeben; dem wurde vom Kreisgericht Krems an der Donau, dessen Urteil später erging, durch die Verhängung von Zusatzstrafen im Sinne des § 21 Abs 3 FinStrG. für die dort abgeurteilten Finanzvergehen dieses Angeklagten - nicht auch für das damit noch zusammentreffende Vergehen anderer Art, welches auch bei gemeinsamer Aburteilung gesondert zu bestrafen gewesen wäre (§ 22 Abs 1 FinStrG.) - (zutreffend) Rechnung getragen.Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen zu einer gemeinsamen Führung beider in Rede stehender Strafverfahren gegen Rudolf A nach dem Paragraph 56, StPO. gegeben; dem wurde vom Kreisgericht Krems an der Donau, dessen Urteil später erging, durch die Verhängung von Zusatzstrafen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG. für die dort abgeurteilten Finanzvergehen dieses Angeklagten - nicht auch für das damit noch zusammentreffende Vergehen anderer Art, welches auch bei gemeinsamer Aburteilung gesondert zu bestrafen gewesen wäre (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG.) - (zutreffend) Rechnung getragen.
In weiterer Konsequenz der vorstehend dargelegten Rechtslage hätte aber auch die von Rudolf A wegen der strafbedrohten Handlungen, die den Gegenstand des Verfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien bildeten, erlittene Vorhaft auf die im Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau verhängten Strafen (gleichfalls) angerechnet werden müssen, und zwar ungeachtet dessen, daß eine der beiden betreffenden Haftzeiten bereits vor den Tatzeiten der vom Kreisgericht Krems an der Donau abgeurteilten Delikte lag. Denn diese (von insgesamt mehr als 14 Monaten) überstieg das Ausmaß der vom Landesgericht für Strafsachen Wien über Rudolf A verhängten Freiheitsstrafe (von acht Monaten);
darüber hinaus hätte sie diesem Angeklagten im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (effektiv) nur mehr auf die Geldstrafe und (schließlich) auf den Wertersatz angerechnet werden können. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 23 Abs 4 zweiter Satz FinStrG. hat aber die Vorhaftanrechnung, wenn auf mehrere Strafen erkannt wird, von denen - wie hier - keine bedingt nachgesehen wird, zunächst auf die Freiheitsstrafe, sodann (erst) auf die Geldstrafe und schließlich auf den Wertersatz zu erfolgen. Dieser Grundsatz muß auch dann gewahrt bleiben, wenn auf die mehreren Strafen - wie hier - in mehreren im Verhältnis des § 56 StPO. stehenden Verfahren erkannt wird. Darnach wäre die in Rede stehende Vorhaft des Rudolf A diesem Angeklagten urteilsmäßig auch vom Kreisgericht Krems an der Donau auf die Strafen anzurechnen gewesen, weil nur so gewährleistet ist, daß - dem § 23 Abs 4 zweiter Satz FinStrG. entsprechend - die Anrechnung der (hiefür ausreichenden) Vorhaft primär auf sämtliche in den beiden zusammentreffenden Urteilen über den genannten Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen (in der Gesamtdauer von elfeinhalb Monaten) - welche sohin als verbüßt gelten würden - und erst mit ihrem (die Summe dieser Freiheitsstrafen übersteigenden) Rest nach weiterer Maßgabe des § 23 Abs 5 FinStrG. auf die sonst hiefür in Betracht kommenden Strafen erfolgt.darüber hinaus hätte sie diesem Angeklagten im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (effektiv) nur mehr auf die Geldstrafe und (schließlich) auf den Wertersatz angerechnet werden können. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz FinStrG. hat aber die Vorhaftanrechnung, wenn auf mehrere Strafen erkannt wird, von denen - wie hier - keine bedingt nachgesehen wird, zunächst auf die Freiheitsstrafe, sodann (erst) auf die Geldstrafe und schließlich auf den Wertersatz zu erfolgen. Dieser Grundsatz muß auch dann gewahrt bleiben, wenn auf die mehreren Strafen - wie hier - in mehreren im Verhältnis des Paragraph 56, StPO. stehenden Verfahren erkannt wird. Darnach wäre die in Rede stehende Vorhaft des Rudolf A diesem Angeklagten urteilsmäßig auch vom Kreisgericht Krems an der Donau auf die Strafen anzurechnen gewesen, weil nur so gewährleistet ist, daß - dem Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz FinStrG. entsprechend - die Anrechnung der (hiefür ausreichenden) Vorhaft primär auf sämtliche in den beiden zusammentreffenden Urteilen über den genannten Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen (in der Gesamtdauer von elfeinhalb Monaten) - welche sohin als verbüßt gelten würden - und erst mit ihrem (die Summe dieser Freiheitsstrafen übersteigenden) Rest nach weiterer Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 5, FinStrG. auf die sonst hiefür in Betracht kommenden Strafen erfolgt.
Anders verhält es sich - wie der Vollständigkeit halber zu bemerken ist - im Fall des wie Rudolf A mit beiden Erkenntnissen abgeurteilten Maximilian B, dessen im Verfahren 6 c Vr 5021/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft das Ausmaß der über ihn dort verhängten (unbedingten) Freiheitsstrafen nicht erreicht, sodaß bei ihm im Verfahren des Kreisgerichtes Krems an der Donau das oben erwähnte Anrechnungsverbot zum Tragen kommen konnte. Dem Angeklagten Rudolf A gereicht hingegen das gesetzwidrige Unterbleiben der Vorhaftanrechnung im Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau zum Nachteil, weshalb gemäß § 292 StPO. dieses Urteil durch den fehlenden Ausspruch zu ergänzen war. Wegen der sich aus dieser Entscheidung ergebenden Konsequenzen für die Einhebung der von Rudolf A zu entrichtenden Geld- und Wertersatzstrafen werden die beteiligten Gerichtshäfe das Einvernehmen miteinander herzustellen haben.Anders verhält es sich - wie der Vollständigkeit halber zu bemerken ist - im Fall des wie Rudolf A mit beiden Erkenntnissen abgeurteilten Maximilian B, dessen im Verfahren 6 c römisch fünf r 5021/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft das Ausmaß der über ihn dort verhängten (unbedingten) Freiheitsstrafen nicht erreicht, sodaß bei ihm im Verfahren des Kreisgerichtes Krems an der Donau das oben erwähnte Anrechnungsverbot zum Tragen kommen konnte. Dem Angeklagten Rudolf A gereicht hingegen das gesetzwidrige Unterbleiben der Vorhaftanrechnung im Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau zum Nachteil, weshalb gemäß Paragraph 292, StPO. dieses Urteil durch den fehlenden Ausspruch zu ergänzen war. Wegen der sich aus dieser Entscheidung ergebenden Konsequenzen für die Einhebung der von Rudolf A zu entrichtenden Geld- und Wertersatzstrafen werden die beteiligten Gerichtshäfe das Einvernehmen miteinander herzustellen haben.