Die gegen diesen Schuldspruch aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, mit der sie Straflosigkeit wegen tätiger Reue reklamiert, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; denn mit der Behauptung, das geschädigte Kreditinstitut hätte anläßlich der vom Ehemann der Angeklagten in deren Namen am 25.August 1987 eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung binnen einer bestimmten Zeit (§ 167 Abs 1 und 2 Z 2, Abs 4 StGB) auf einen Teil seiner Forderung (nämlich auf 470.000 S an Kapital) freiwillig schenkungsweise verzichtet (vgl. LSK 1980/25; 1984/66), weicht die Beschwerdeführerin vom festgestellten Urteilssachverhalt ab. Darnach war die R*** RUM vielmehr aus wirtschaftlichen,Die gegen diesen Schuldspruch aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, mit der sie Straflosigkeit wegen tätiger Reue reklamiert, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; denn mit der Behauptung, das geschädigte Kreditinstitut hätte anläßlich der vom Ehemann der Angeklagten in deren Namen am 25.August 1987 eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung binnen einer bestimmten Zeit (Paragraph 167, Absatz eins und 2 Ziffer 2,, Absatz 4, StGB) auf einen Teil seiner Forderung (nämlich auf 470.000 S an Kapital) freiwillig schenkungsweise verzichtet vergleiche LSK 1980/25; 1984/66), weicht die Beschwerdeführerin vom festgestellten Urteilssachverhalt ab. Darnach war die R*** RUM vielmehr aus wirtschaftlichen,
steuerlichen und buchhalterischen Erwägungen zu diesem Nachlaß gezwungen, weil Gerhard Heinrich K*** nicht in der Lage war, ein realistisches und für die Bank akzeptables Angebot zur Rückzahlung der gesamten aushaftenden Summe zu machen, das die Bank dann aus Liberalität hätte einschränken können (II. Bd S 44/45, 50, 51 = US 20/21, 26, 27).steuerlichen und buchhalterischen Erwägungen zu diesem Nachlaß gezwungen, weil Gerhard Heinrich K*** nicht in der Lage war, ein realistisches und für die Bank akzeptables Angebot zur Rückzahlung der gesamten aushaftenden Summe zu machen, das die Bank dann aus Liberalität hätte einschränken können (römisch zwei. Bd S 44/45, 50, 51 = US 20/21, 26, 27).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Berufungsentscheidung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Berufungsentscheidung folgt (Paragraph 285, i StPO).