Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 10 a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Tatsachenrüge (Z 10 a), die unter dem Gesichtspunkt einer tatauslösenden "abnormen Alkoholreaktion" eine Tatbeurteilung nach § 287 (§§ 15, 75) StGB anstrebt, vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Mag es auch im Sinn der Beschwerdeargumentation zutreffen, daß die gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. P***** und Prim. Dr. G***** zunächst im wesentlichen auf der Grundlage der Primäreinlassungen des Angeklagten einen nach § 287 Abs. 1 StGB deliktsspezifischen Rauschzustand des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen haben (S 269, 395/I), so relativierten beide Sachverständigen nach Maßgabe der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung ihre im Vorverfahren erstatteten Gutachten in der Folge doch ausdrücklich in diesem Punkt. Davon ausgehend, daß der Angeklagte nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung (insbesondere bei Beantwortung konkreter Einzelfragen zum Tathergang) ein tataktuelles Orientierungsvermögen im "sozialen Umfeld" erkennen ließ und ein in sich geschlossener Handlungsablauf mit signifikant plausiblem Folgeverhalten vorlag, distanzierten sie sich selbst unter Mitberücksichtigung eines möglichen psychischen Aufhellungseffektes der Schußdetonation von der Annahme einer im Tatzeitpunkt wirksam gewesenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung (S 223 f, 229 bis 233/II).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a), die unter dem Gesichtspunkt einer tatauslösenden "abnormen Alkoholreaktion" eine Tatbeurteilung nach Paragraph 287, (Paragraphen 15, 75,) StGB anstrebt, vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Mag es auch im Sinn der Beschwerdeargumentation zutreffen, daß die gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. P***** und Prim. Dr. G***** zunächst im wesentlichen auf der Grundlage der Primäreinlassungen des Angeklagten einen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB deliktsspezifischen Rauschzustand des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen haben (S 269, 395/I), so relativierten beide Sachverständigen nach Maßgabe der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung ihre im Vorverfahren erstatteten Gutachten in der Folge doch ausdrücklich in diesem Punkt. Davon ausgehend, daß der Angeklagte nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung (insbesondere bei Beantwortung konkreter Einzelfragen zum Tathergang) ein tataktuelles Orientierungsvermögen im "sozialen Umfeld" erkennen ließ und ein in sich geschlossener Handlungsablauf mit signifikant plausiblem Folgeverhalten vorlag, distanzierten sie sich selbst unter Mitberücksichtigung eines möglichen psychischen Aufhellungseffektes der Schußdetonation von der Annahme einer im Tatzeitpunkt wirksam gewesenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung (S 223 f, 229 bis 233/II).
Die Rechtsrüge (Z 12) hinwieder erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie der angestrebten Tatsubsumtion nach § 287 Abs. 1 (§§ 15, 75) StGB eine alkoholisierungsbedingte volle Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt, somit eine durch den Wahrspruch der Geschwornen nicht gedeckte Tatsachenprämisse zugrundelegt.Die Rechtsrüge (Ziffer 12,) hinwieder erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie der angestrebten Tatsubsumtion nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 75,) StGB eine alkoholisierungsbedingte volle Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt, somit eine durch den Wahrspruch der Geschwornen nicht gedeckte Tatsachenprämisse zugrundelegt.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d, 344 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 344 StPO).
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).