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Entscheidung 12 Os 105/91×

Entscheidung 12 Os 105/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os105/91

Entscheidungsdatum

12.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf Karl N***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26.April 1991, GZ 20 o römisch fünf r 4988/90-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der ***** 1935 geborene Schankgehilfe Rudolf Karl N***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (unter anderem) des Verbrechens des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.April 1990 in Wien den Johann ST*****, indem er ihm mit einem Revolver der Marke Amadeo Rossi Kal. 38 Spezial aus nächster Nähe in den Kopf schoß, zu töten getrachtet.

Die Geschwornen bejahten die anklagekonforme Hauptfrage (1) nach versuchtem Mord stimmeneinhellig und ließen demgemäß die Eventualfragen nach den Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB) bzw der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB), ferner nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB) in Verbindung mit dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall StGB) sowie nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, Absatz eins, StGB), jeweils gesondert in bezug auf versuchten Mord bzw die weiteren angeführten strafbaren Handlungen als Grunddelikte unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a), die unter dem Gesichtspunkt einer tatauslösenden "abnormen Alkoholreaktion" eine Tatbeurteilung nach Paragraph 287, (Paragraphen 15, 75,) StGB anstrebt, vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Mag es auch im Sinn der Beschwerdeargumentation zutreffen, daß die gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. P***** und Prim. Dr. G***** zunächst im wesentlichen auf der Grundlage der Primäreinlassungen des Angeklagten einen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB deliktsspezifischen Rauschzustand des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen haben (S 269, 395/I), so relativierten beide Sachverständigen nach Maßgabe der Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung ihre im Vorverfahren erstatteten Gutachten in der Folge doch ausdrücklich in diesem Punkt. Davon ausgehend, daß der Angeklagte nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung (insbesondere bei Beantwortung konkreter Einzelfragen zum Tathergang) ein tataktuelles Orientierungsvermögen im "sozialen Umfeld" erkennen ließ und ein in sich geschlossener Handlungsablauf mit signifikant plausiblem Folgeverhalten vorlag, distanzierten sie sich selbst unter Mitberücksichtigung eines möglichen psychischen Aufhellungseffektes der Schußdetonation von der Annahme einer im Tatzeitpunkt wirksam gewesenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung (S 223 f, 229 bis 233/II).

Die Rechtsrüge (Ziffer 12,) hinwieder erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie der angestrebten Tatsubsumtion nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 75,) StGB eine alkoholisierungsbedingte volle Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt, somit eine durch den Wahrspruch der Geschwornen nicht gedeckte Tatsachenprämisse zugrundelegt.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 344 StPO).

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Anmerkung

E26710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00105.91.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19910912_OGH0002_0120OS00105_9100000_000