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Entscheidung 12 Os 105/93×

Entscheidung 12 Os 105/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os105/93

Entscheidungsdatum

23.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred Wilhelm R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.Juni 1993, GZ 13 römisch fünf r 1223/93-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 31.Juli 1966 geborene Manfred Wilhelm R***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 1.April 1993 in Graz mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung dem Ronald S***** mit Gewalt gegen die Person 50 S Bargeld weggenommen, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte und eine Banknote des angeführten Wertes aus dessen Jeansjacke zog.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen (allein) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vermag keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Grades) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken:

Das Erstgericht lehnte die jedweden Zusammenhang mit der inkriminierten Tathandlung leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe die - mit dem Einsetzen polizeilicher Erhebungen auf dem Bahnhofsgelände angetretene - Taxifahrt zu einem weiteren Gastlokal ebenso wie die dort konsumierten Getränke mit einer von Herbert G***** in der Toilettenanlage der Bahnhofsrestauration erhaltenen Banknote zu 100 S finanziert, im wesentlichen mit der Begründung als unglaubwürdig ab, daß der Zeuge G***** die behauptete Geldzuwendung in Abrede stellte, überdies Werner Z***** als damaliger Begleiter des Angeklagten eine entsprechende (bei realistischem Hintergrund als naheliegend bezeichnete) gesprächsweise Erwähnung des Angeklagten verneinte, der Angeklagte ferner im Taxifahrzeug anläßlich eines die Fahndung zu dem in Rede stehenden Raubüberfall betreffenden Funkspruches ein auffälliges Verhalten zeigte und schließlich die Beschreibung der Täterbekleidung durch das Tatopfer mit der damaligen Bekleidung des Angeklagten (schwarze Lederjacke) übereinstimmte. Die dagegen erhobenen Beschwerdeeinwände (alkoholisierungsbedingt bloß lückenhaftes Erinnerungsvermögen des Zeugen G*****, infolge vorübergehender Abwesenheit nur bruchstückhafte Wahrnehmungen des Zeugen Z*****, Angaben der Taxilenkerin über eine die Tatbeute übersteigende Barschaft des - so gesehen - nicht auf Raub angewiesenen, über die Schlafstelle des Tatopfers angeblich nur vage informierten Angeklagten, Abschwächung der vor der Polizei noch "ziemlich sicheren" - 33 - Identifizierung des Angeklagten als Täter durch den Zeugen S***** in der Hauptverhandlung) erweisen sich nach der gesamten Aktenlage als zu einer aus der Sicht des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erheblichen Problematisierung der dargelegten Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs ungeeignet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E31597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00105.9307.0923.0

Dokumentnummer

JJT_19930923_OGH0002_0120OS00105_9300007_000