Helmut P***** und Isabella Y***** wurden der Verbrechen (1) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall und 15 StGB und (2) des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie in Wien als Mittäter (1) in der Nacht zum 3.Jänner 1994 gewerbsmäßig anderen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Personenkraftwagen (I) in insgesamt sieben Fällen weggenommen, indem sie sich aus den jeweils aufgebrochenen Fahrzeugen Gebrauchsgegenstände (wie Autotelefon, Brillen, Musikkassetten, Fotopparat etc) in nicht mehr feststellbarem Gesamtwert zueigneten und (II) dies in zwei weiteren Fällen analog zu tun trachteten; (2.) am 27.Dezember 1993 Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr.Rudolf W***** mit Gewalt gegen seine Person mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Bargeld wegzunehmen versucht, indem ihm Isabella Y***** Schläge und Fußtritte gegen den Körper (Gesicht und Hoden) versetzte, büschelweise Haare ausriß und mit den Worten: "Du Sau, gib dein Geld her!" zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, und Helmut P***** dem Genannten zwei Kinnhaken versetzte und ihn zur Ausfolgung von Bargeld aufforderte.Helmut P***** und Isabella Y***** wurden der Verbrechen (1) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall und 15 StGB und (2) des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie in Wien als Mittäter (1) in der Nacht zum 3.Jänner 1994 gewerbsmäßig anderen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Personenkraftwagen (römisch eins) in insgesamt sieben Fällen weggenommen, indem sie sich aus den jeweils aufgebrochenen Fahrzeugen Gebrauchsgegenstände (wie Autotelefon, Brillen, Musikkassetten, Fotopparat etc) in nicht mehr feststellbarem Gesamtwert zueigneten und (römisch zwei) dies in zwei weiteren Fällen analog zu tun trachteten; (2.) am 27.Dezember 1993 Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr.Rudolf W***** mit Gewalt gegen seine Person mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Bargeld wegzunehmen versucht, indem ihm Isabella Y***** Schläge und Fußtritte gegen den Körper (Gesicht und Hoden) versetzte, büschelweise Haare ausriß und mit den Worten: "Du Sau, gib dein Geld her!" zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, und Helmut P***** dem Genannten zwei Kinnhaken versetzte und ihn zur Ausfolgung von Bargeld aufforderte.
Den dagegen vom Angeklagten P***** aus den Z 5 und 10, von Isabella Y***** aus den Z 4 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.Den dagegen vom Angeklagten P***** aus den Ziffer 5 und 10, von Isabella Y***** aus den Ziffer 4 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Die Rechtsmittelausführung des Erstangeklagten bringt keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung:
Die Mängelrüge (Z 5) beschränkt sich der Sache nach auf die Behauptung von Feststellungsmängeln zur Frage raubspezifischer Bereicherung (Z 9 lit a), setzt sich dabei aber über jene wesentlichen Passagen der Urteilsgründe hinweg, die die vermißten subjektiven Klarstellungen ohnedies unmißverständlich enthalten. Danach verfolgten beide Angeklagten mit dem in Rede stehenden Raubüberfall einvernehmlich den Zweck, dem Opfer mit Gewalt Geld abzunötigen, um solcherart ihren Drogenkonsum finanzieren zu können (253, 357).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) beschränkt sich der Sache nach auf die Behauptung von Feststellungsmängeln zur Frage raubspezifischer Bereicherung (Ziffer 9, Litera a,), setzt sich dabei aber über jene wesentlichen Passagen der Urteilsgründe hinweg, die die vermißten subjektiven Klarstellungen ohnedies unmißverständlich enthalten. Danach verfolgten beide Angeklagten mit dem in Rede stehenden Raubüberfall einvernehmlich den Zweck, dem Opfer mit Gewalt Geld abzunötigen, um solcherart ihren Drogenkonsum finanzieren zu können (253, 357).
Die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Raubkriterien übergeht aber auch die Rechtsrüge (Z 10) des Erstangeklagten, indem sie auf der Grundlage fehlender Bereicherungsintention eine Tatbeurteilung des Schuldspruchfaktums 2 als bloße Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB anstrebt.Die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Raubkriterien übergeht aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) des Erstangeklagten, indem sie auf der Grundlage fehlender Bereicherungsintention eine Tatbeurteilung des Schuldspruchfaktums 2 als bloße Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB anstrebt.
Die Angeklagte Y***** rügt die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (331 f) Antrages auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen bzw gerichtspsychiatrischen Sachverständigen zur Klärung der Frage (jeweils) tataktueller Zurechnungsunfähigkeit als eine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen (Z 4), ist damit allerdings nicht im Recht. Im Sinn der Begründung des relevierten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß die im wesentlichen unbestrittenen objektiven Modalitäten des Verhaltens der Angeklagten bei der Tatbegehung wie auch nach der Tat im Zusammenhang mit den Einzelheiten ihrer Verantwortungen vor der Polizei wie auch vor Gericht durchwegs Kriterien intakter Zweckorientierung erkennen lassen, die die behauptete Aufhebung tataktueller Zurechnungsfähigkeit infolge von Rohypnolkonsum notorisch vorweg ausschließen. Besondere Gründe, aus denen ein gerichtsmedizinischer bzw psychiatrischer Sachverständiger ohne objektive Befundgrundlagen zum angeblichen Medikamentenkonsum die aus der zielorientierten Deliktsverwirklichung folgenden subjektiven Tatrückschlüsse aus der Sicht des § 11 StGB hätte problematisieren können, sind weder dem Antragsvorbringen zu entnehmen noch nach der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse einsichtig. Daß die Behauptung der Einnahme von 15-20 Tabletten Rohypnol mit dem erwiesenen Tatverhalten nicht in Einklang zu bringen ist, bedurfte als empirisch evident keiner Erklärung durch ein Sachverständigengutachten.Die Angeklagte Y***** rügt die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (331 f) Antrages auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen bzw gerichtspsychiatrischen Sachverständigen zur Klärung der Frage (jeweils) tataktueller Zurechnungsunfähigkeit als eine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen (Ziffer 4,), ist damit allerdings nicht im Recht. Im Sinn der Begründung des relevierten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß die im wesentlichen unbestrittenen objektiven Modalitäten des Verhaltens der Angeklagten bei der Tatbegehung wie auch nach der Tat im Zusammenhang mit den Einzelheiten ihrer Verantwortungen vor der Polizei wie auch vor Gericht durchwegs Kriterien intakter Zweckorientierung erkennen lassen, die die behauptete Aufhebung tataktueller Zurechnungsfähigkeit infolge von Rohypnolkonsum notorisch vorweg ausschließen. Besondere Gründe, aus denen ein gerichtsmedizinischer bzw psychiatrischer Sachverständiger ohne objektive Befundgrundlagen zum angeblichen Medikamentenkonsum die aus der zielorientierten Deliktsverwirklichung folgenden subjektiven Tatrückschlüsse aus der Sicht des Paragraph 11, StGB hätte problematisieren können, sind weder dem Antragsvorbringen zu entnehmen noch nach der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse einsichtig. Daß die Behauptung der Einnahme von 15-20 Tabletten Rohypnol mit dem erwiesenen Tatverhalten nicht in Einklang zu bringen ist, bedurfte als empirisch evident keiner Erklärung durch ein Sachverständigengutachten.
Die zur Rechtsrüge (Z 9 lit b) aufgestellte Behauptung, Isabella Y***** wäre im Tatzeitpunkt infolge angeblicher Beeinträchtigung durch Rohypnol nicht zurechnungsfähig gewesen, bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie dazu von urteilsfremden Tatsachenprämissen ausgeht (355, 357).Die zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) aufgestellte Behauptung, Isabella Y***** wäre im Tatzeitpunkt infolge angeblicher Beeinträchtigung durch Rohypnol nicht zurechnungsfähig gewesen, bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie dazu von urteilsfremden Tatsachenprämissen ausgeht (355, 357).
Die teils offenbar unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO). Nicht anders war hinsichtlich der von der Angeklagten Y***** angemeldeten "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld" vorzugehen, welcher es im Urteile von Kollegialgerichten betreffenden Rechtsmittelverfahren an jeder gesetzlichen Grundlage fehlt.Die teils offenbar unbegründeten, teils nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO). Nicht anders war hinsichtlich der von der Angeklagten Y***** angemeldeten "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld" vorzugehen, welcher es im Urteile von Kollegialgerichten betreffenden Rechtsmittelverfahren an jeder gesetzlichen Grundlage fehlt.
Über die von den Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die von den Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.