Entscheidung 12 Os 105/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gernot L***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 StGB, AZ 17 Vr 802/97 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Beschuldigten Gernot L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Juli 1998, AZ 21 Ns 163/98, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gernot L***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, StGB, AZ 17 römisch fünf r 802/97 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Beschuldigten Gernot L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Juli 1998, AZ 21 Ns 163/98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die von Gernot L***** angestrebte Delegierung der Strafsache wahlweise an das Landesgericht Krems an der Donau oder an das Landesgericht für Strafsachen Wien abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten war zurückzuweisen, weil gegen negative Delegierungsentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz nach den geltenden prozeßrechtlichen Bestimmungen (§ 63 Abs 2 StPO) keine Beschwerdemöglichkeit eröffnet ist.Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten war zurückzuweisen, weil gegen negative Delegierungsentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz nach den geltenden prozeßrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 63, Absatz 2, StPO) keine Beschwerdemöglichkeit eröffnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00105.98.0827.000
Dokumentnummer
JJT_19980827_OGH0002_0120OS00105_9800000_000