Die dagegen von den Angeklagten Ferdinand H***** und Herbert Hu***** aus den Gründen der Z 5 und 5a, vom Erstangeklagten auch aus Z 10 sowie nominell aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.Die dagegen von den Angeklagten Ferdinand H***** und Herbert Hu***** aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a, vom Erstangeklagten auch aus Ziffer 10, sowie nominell aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.
Aus welchem Grund das angefochtene Urteil „auch mit dem Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO behaftet" sein soll, wird in der Beschwerde des Erstangeklagten prozessordnungswidrig nicht dargetan (§ 285a Z 2 StPO).Aus welchem Grund das angefochtene Urteil „auch mit dem Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO behaftet" sein soll, wird in der Beschwerde des Erstangeklagten prozessordnungswidrig nicht dargetan (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die gegen den angenommenen Reinheitsgehalt des Cannabisharzes von durchschnittlich vier Prozent gerichteten Mängelrügen (Z 5) der beiden Rechtsmittelwerber übergehen prozessordnungswidrig, dass das Erstgericht eine über der Qualität des sichergestellten Suchtgifts liegende ohnehin nur durchschnittliche bis schlechte Wirkstoffkonzentration annahm, weil der Erstangeklagte dieses Suchtmittel über einen langen Tatzeitraum „wiederholt an die selben Kunden zu einem" (gerichtsnotorisch am festgestellten Reinheitsgrad orientierten) "Preis von mindestens 5 EUR, meist aber 6 EUR bis 7 EUR verkauft hat", die Angeklagten selbst regelmäßig davon konsumiert haben, weshalb durchwegs schlechte Qualität nicht in Betracht kommt, die Mitangeklagte Isabella W***** die Qualität als "unterschiedlich, sehr gut bis ziemlich schlecht" bezeichnete und „auch der Zweitangeklagte (Hu*****) eine unterschiedliche, zum Teil als mittelmäßig zu bezeichnende Qualität des Cannabisharzes zugibt" (US 18). Mit der Forderung, den Urteilsfeststellungen die mindere Qualität des sichergestellten Suchtgifts zu Grunde zu legen, bekämpfen die beiden Nichtigkeitswerber diese logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung - wie schon die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz verdeutlicht - bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Der gegen die Konstatierung des Transfers einer über die zugestandenen zehn Stück Ecstasy-Tabletten hinausgehenden Tablettenzahl gerichtete Einwand des Angeklagten H***** wendet sich gegen keine entscheidende Tatsache, weil die Tatrichter bei der Annahme der zwölffach großen Suchtgiftmenge bloß den Wirkstoffgehalt der in Verkehr gesetzten 6000 Gramm Cannabis in Rechnung stellten (240 Gramm reines THC - US 3 f, 9, 11 f).Die gegen den angenommenen Reinheitsgehalt des Cannabisharzes von durchschnittlich vier Prozent gerichteten Mängelrügen (Ziffer 5,) der beiden Rechtsmittelwerber übergehen prozessordnungswidrig, dass das Erstgericht eine über der Qualität des sichergestellten Suchtgifts liegende ohnehin nur durchschnittliche bis schlechte Wirkstoffkonzentration annahm, weil der Erstangeklagte dieses Suchtmittel über einen langen Tatzeitraum „wiederholt an die selben Kunden zu einem" (gerichtsnotorisch am festgestellten Reinheitsgrad orientierten) "Preis von mindestens 5 EUR, meist aber 6 EUR bis 7 EUR verkauft hat", die Angeklagten selbst regelmäßig davon konsumiert haben, weshalb durchwegs schlechte Qualität nicht in Betracht kommt, die Mitangeklagte Isabella W***** die Qualität als "unterschiedlich, sehr gut bis ziemlich schlecht" bezeichnete und „auch der Zweitangeklagte (Hu*****) eine unterschiedliche, zum Teil als mittelmäßig zu bezeichnende Qualität des Cannabisharzes zugibt" (US 18). Mit der Forderung, den Urteilsfeststellungen die mindere Qualität des sichergestellten Suchtgifts zu Grunde zu legen, bekämpfen die beiden Nichtigkeitswerber diese logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung - wie schon die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz verdeutlicht - bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Der gegen die Konstatierung des Transfers einer über die zugestandenen zehn Stück Ecstasy-Tabletten hinausgehenden Tablettenzahl gerichtete Einwand des Angeklagten H***** wendet sich gegen keine entscheidende Tatsache, weil die Tatrichter bei der Annahme der zwölffach großen Suchtgiftmenge bloß den Wirkstoffgehalt der in Verkehr gesetzten 6000 Gramm Cannabis in Rechnung stellten (240 Gramm reines THC - US 3 f, 9, 11 f).
Diese Menge hat das Schöffengericht entgegen der Behauptung des Angeklagten Hu***** mängelfrei auf die als glaubwürdig beurteilten belastenden Angaben der Drittangeklagten gegründet, wobei es bei gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die Tatsache, dass sie im Laufe des Verfahrens wegen ihrer Suchtmittelabhängigkeit vorübergehend verhandlungsunfähig war, nicht gesondert erörtern musste.Diese Menge hat das Schöffengericht entgegen der Behauptung des Angeklagten Hu***** mängelfrei auf die als glaubwürdig beurteilten belastenden Angaben der Drittangeklagten gegründet, wobei es bei gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die Tatsache, dass sie im Laufe des Verfahrens wegen ihrer Suchtmittelabhängigkeit vorübergehend verhandlungsunfähig war, nicht gesondert erörtern musste.
Soweit sich die Mängelrüge des Zweitangeklagten im Hinweis auf das Vorbringen zur Tatsachenrüge erschöpft, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285a Z 2 StPO).Soweit sich die Mängelrüge des Zweitangeklagten im Hinweis auf das Vorbringen zur Tatsachenrüge erschöpft, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Im Übrigen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung des Vorbringens zu den Tatsachenrügen (Z 5a) keine Bedenken gegen Feststellungen über die transferierten Suchtgiftmengen, den angenommenen Reinheitsgehalt und die Höhe der beim Erstangeklagten eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung.Im Übrigen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung des Vorbringens zu den Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,) keine Bedenken gegen Feststellungen über die transferierten Suchtgiftmengen, den angenommenen Reinheitsgehalt und die Höhe der beim Erstangeklagten eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung.
Die mit dem Ziel der Beurteilung als Vergehen nach § 27 Abs 1 (sechster Fall), Abs 2 Z 2 (erster Fall) SMG erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in der Bestreitung der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die mit dem Ziel der Beurteilung als Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (sechster Fall), Absatz 2, Ziffer 2, (erster Fall) SMG erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich in der Bestreitung der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.