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Entscheidung 12 Os 106/04×

Entscheidung 12 Os 106/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os106/04

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferdinand H***** und andere Angeklagte wegen des mehrfach verwirklichten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ferdinand H***** und Herbert Hu***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Juni 2004, GZ 52 Hv 161/03v-226, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten H***** und Hu***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) Ferdinand H***** und Herbert Hu***** des mehrfach verwirklichten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (A und B) schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen, der Erstgenannte ferner gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zur Zahlung eines Betrages von 6.990 EUR verurteilt. Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung haben sie (zusammengefasst wiedergegeben) in Salzburg gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt, indem

A) Ferdinand H***** von Juni 2002 bis Anfang Februar 2003 wiederholt

an zahlreiche, teils namentlich bekannte und im Urteil genannte Abnehmer insgesamt mindestens 6000 Gramm Cannabisharz (mit 4-prozentigem Reinheitsgehalt, somit mindestens 240 Gramm reinem THC - US 9), ferner mindestens 100 Stück Ecstasy-Tabletten und unbekannte Mengen (morphinhältige) Mundidol-Tabletten sowie am 30. Dezember 2002 eine unbekannte Menge Kokain verkaufte, und

B) Herbert Hu***** von Juni 2002 bis Anfang Februar 2003 insgesamt

mindestens 6.000 Gramm Cannabisharz (mit 4-prozentigem Reinheitsgehalt, somit mindestens 240 Gramm reinem THC - US 11) aus einem Depot holte, portionierte, verpackte und beschriftete und in Mengen zwischen einem und 50 Gramm an Ferdinand H***** und andere meist unbekannte, teils im Urteil bezeichnete Abnehmer übergab, ferner das in Platten aus dem Depot geholte Cannabisharz an die Mitangeklagte Isabella W***** zum Aufschneiden, Portionieren, Verpacken und Beschriften ausfolgte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von den Angeklagten Ferdinand H***** und Herbert Hu***** aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a, vom Erstangeklagten auch aus Ziffer 10, sowie nominell aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.

Aus welchem Grund das angefochtene Urteil „auch mit dem Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO behaftet" sein soll, wird in der Beschwerde des Erstangeklagten prozessordnungswidrig nicht dargetan (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die gegen den angenommenen Reinheitsgehalt des Cannabisharzes von durchschnittlich vier Prozent gerichteten Mängelrügen (Ziffer 5,) der beiden Rechtsmittelwerber übergehen prozessordnungswidrig, dass das Erstgericht eine über der Qualität des sichergestellten Suchtgifts liegende ohnehin nur durchschnittliche bis schlechte Wirkstoffkonzentration annahm, weil der Erstangeklagte dieses Suchtmittel über einen langen Tatzeitraum „wiederholt an die selben Kunden zu einem" (gerichtsnotorisch am festgestellten Reinheitsgrad orientierten) "Preis von mindestens 5 EUR, meist aber 6 EUR bis 7 EUR verkauft hat", die Angeklagten selbst regelmäßig davon konsumiert haben, weshalb durchwegs schlechte Qualität nicht in Betracht kommt, die Mitangeklagte Isabella W***** die Qualität als "unterschiedlich, sehr gut bis ziemlich schlecht" bezeichnete und „auch der Zweitangeklagte (Hu*****) eine unterschiedliche, zum Teil als mittelmäßig zu bezeichnende Qualität des Cannabisharzes zugibt" (US 18). Mit der Forderung, den Urteilsfeststellungen die mindere Qualität des sichergestellten Suchtgifts zu Grunde zu legen, bekämpfen die beiden Nichtigkeitswerber diese logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung - wie schon die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz verdeutlicht - bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Der gegen die Konstatierung des Transfers einer über die zugestandenen zehn Stück Ecstasy-Tabletten hinausgehenden Tablettenzahl gerichtete Einwand des Angeklagten H***** wendet sich gegen keine entscheidende Tatsache, weil die Tatrichter bei der Annahme der zwölffach großen Suchtgiftmenge bloß den Wirkstoffgehalt der in Verkehr gesetzten 6000 Gramm Cannabis in Rechnung stellten (240 Gramm reines THC - US 3 f, 9, 11 f).

Diese Menge hat das Schöffengericht entgegen der Behauptung des Angeklagten Hu***** mängelfrei auf die als glaubwürdig beurteilten belastenden Angaben der Drittangeklagten gegründet, wobei es bei gebotener gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die Tatsache, dass sie im Laufe des Verfahrens wegen ihrer Suchtmittelabhängigkeit vorübergehend verhandlungsunfähig war, nicht gesondert erörtern musste.

Soweit sich die Mängelrüge des Zweitangeklagten im Hinweis auf das Vorbringen zur Tatsachenrüge erschöpft, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Im Übrigen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung des Vorbringens zu den Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,) keine Bedenken gegen Feststellungen über die transferierten Suchtgiftmengen, den angenommenen Reinheitsgehalt und die Höhe der beim Erstangeklagten eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung.

Die mit dem Ziel der Beurteilung als Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (sechster Fall), Absatz 2, Ziffer 2, (erster Fall) SMG erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich in der Bestreitung der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E75659 12Os106.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00106.04.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20041216_OGH0002_0120OS00106_0400000_000