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Entscheidung 12 Os 106/08t×

Entscheidung 12 Os 106/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os106/08t

Entscheidungsdatum

22.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Betroffenen Andreas L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. Mai 2008, GZ 12 Hv 176/07m-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf das kassatorische Erkenntnis verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde Andreas L***** neuerlich antragskonform gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustands, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beging, nämlich das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, wobei er am 13. August 2007 in Graz Mag. Klaus K***** gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er ankündigte, er werde ihn vor einer weiteren Kürzung seiner Pension töten oder Gott werde dies tun.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Zutreffend zeigt die Mängelrüge unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) auf, dass das Schöffengericht seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Rahmen der Beweiswürdigung völlig unbegründet ließ. Der allgemeine Hinweis, wonach sich „die getroffenen Feststellungen" „auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen der beiden Sachverständigen Dr. Heinz H***** und Prof. Dr. Friedrich R*****" ergeben (US 6 unten), reicht zur Begründung nicht aus, weil die Frage nach der subjektiven Tatseite in freier richterliche Beweiswürdigung zu lösen ist und von den Sachverständigen zutreffend unbeantwortet blieb.

Ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Rechtsmittelvorbringen bedurft hätte, war das angefochtene Urteil somit aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, dass das Besprechen des Anrufbeantworters des Tatopfers mit der festgestellten Absicht (US 5) zwar auch die Konstatierung in sich schließt, dem Betroffenen sei es darauf angekommen, die Nachricht dem Anschlussinhaber zur Kenntnis zu bringen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19). Zwecks Klarstellung wären vom Erstgericht - für den Fall ihrer Erweislichkeit - jedoch entsprechende Feststellungen zu treffen vergleiche 14 Os 132/05a mwN).

Weiters ist auch eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, als Tat mit schweren Folgen anzusehen (SSt 64/30 = 12 Os 48/02; vergleiche jedoch US 6), die, wenn sie nach der Person des Betroffenen, seinem Zustand und der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 24, Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 4), eine ungünstige Prognose im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB begründet.

Anmerkung

E88455 12Os106.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00106.08T.0822.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080822_OGH0002_0120OS00106_08T0000_000