Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) auf, dass das Schöffengericht seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Rahmen der Beweiswürdigung völlig unbegründet ließ. Der allgemeine Hinweis, wonach sich „die getroffenen Feststellungen" „auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen der beiden Sachverständigen Dr. Heinz H***** und Prof. Dr. Friedrich R*****" ergeben (US 6 unten), reicht zur Begründung nicht aus, weil die Frage nach der subjektiven Tatseite in freier richterliche Beweiswürdigung zu lösen ist und von den Sachverständigen zutreffend unbeantwortet blieb.Zutreffend zeigt die Mängelrüge unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) auf, dass das Schöffengericht seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Rahmen der Beweiswürdigung völlig unbegründet ließ. Der allgemeine Hinweis, wonach sich „die getroffenen Feststellungen" „auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen der beiden Sachverständigen Dr. Heinz H***** und Prof. Dr. Friedrich R*****" ergeben (US 6 unten), reicht zur Begründung nicht aus, weil die Frage nach der subjektiven Tatseite in freier richterliche Beweiswürdigung zu lösen ist und von den Sachverständigen zutreffend unbeantwortet blieb.
Ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Rechtsmittelvorbringen bedurft hätte, war das angefochtene Urteil somit aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, dass das Besprechen des Anrufbeantworters des Tatopfers mit der festgestellten Absicht (US 5) zwar auch die Konstatierung in sich schließt, dem Betroffenen sei es darauf angekommen, die Nachricht dem Anschlussinhaber zur Kenntnis zu bringen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). Zwecks Klarstellung wären vom Erstgericht - für den Fall ihrer Erweislichkeit - jedoch entsprechende Feststellungen zu treffen (vgl 14 Os 132/05a mwN).Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, dass das Besprechen des Anrufbeantworters des Tatopfers mit der festgestellten Absicht (US 5) zwar auch die Konstatierung in sich schließt, dem Betroffenen sei es darauf angekommen, die Nachricht dem Anschlussinhaber zur Kenntnis zu bringen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19). Zwecks Klarstellung wären vom Erstgericht - für den Fall ihrer Erweislichkeit - jedoch entsprechende Feststellungen zu treffen vergleiche 14 Os 132/05a mwN).
Weiters ist auch eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, als Tat mit schweren Folgen anzusehen (SSt 64/30 = 12 Os 48/02; vgl jedoch US 6), die, wenn sie nach der Person des Betroffenen, seinem Zustand und der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Ratz in WK2 § 21 Rz 24, Vorbem zu §§ 21 - 25 Rz 4), eine ungünstige Prognose im Sinn des § 21 Abs 1 StGB begründet.Weiters ist auch eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, als Tat mit schweren Folgen anzusehen (SSt 64/30 = 12 Os 48/02; vergleiche jedoch US 6), die, wenn sie nach der Person des Betroffenen, seinem Zustand und der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 24, Vorbem zu Paragraphen 21, - 25 Rz 4), eine ungünstige Prognose im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, StGB begründet.