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Entscheidung 12 Os 106/16d×

Entscheidung 12 Os 106/16d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os106/16d

Entscheidungsdatum

22.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Ferdi M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Daniel Ma***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Ferdi M***** und Nikola K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Juni 2016, GZ 73 Hv 37/16v-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel Ma***** sowie die vom Angeklagten Nikola K***** angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Daniel Ma***** und Nikola K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Ferdi M***** und Nikola K***** enthaltenden Urteil wurde Daniel Ma***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. September 2015 in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur strafbaren Handlung der Mitangeklagten Ferdi M***** und Nikola K*****, die Mica L***** (US 6) eine fremde bewegliche Sache, und zwar 300 Euro Bargeld, mit Gewalt gegen seine Person unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Pfeffersprays, auf die im Urteil geschilderte Weise abnötigten, dadurch beigetragen, dass er den genannten Mitangeklagten seine Unterstützung bei Durchführung des Raubüberfalls und bei der Flucht zusagte, den Pfefferspray zur Verfügung stellte, Ferdi M***** und Nikola K***** zum Tatort chauffierte und das Fluchtfahrzeug bereitstellte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel Ma***** schlägt fehl.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage des Mitangeklagten Nikola K***** vor der Polizei und der Haft- und Rechtsschutzrichterin (US 10) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen betreffend die Richtigkeit seiner abschwächenden Angaben in der Hauptverhandlung in Zweifel zieht, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Weshalb das Fehlen von „echten Sachbeweisen“ (Fingerabdruckspuren) einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) bewirken soll, gibt die Beschwerde nicht bekannt.

Mit der pauschalen Kritik, dem Urteil fehle eine „näher eingehende“ Begründung für die schulderheblichen Feststellungen, wird ein Begründungsdefizit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit dem Hinweis auf einzelne, Daniel Ma***** entlastende Depositionen von Mitangeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung sowie mit Hervorkehrung der eigenen leugnenden Verantwortung und des geänderten Aussageverhaltens des Angeklagten Nikola K***** in der Hauptverhandlung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die vom Angeklagten Nikola K***** angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 86) – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00106.16D.0922.000

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20160922_OGH0002_0120OS00106_16D0000_000