Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel Ma***** schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel Ma***** schlägt fehl.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage des Mitangeklagten Nikola K***** vor der Polizei und der Haft- und Rechtsschutzrichterin (US 10) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen betreffend die Richtigkeit seiner abschwächenden Angaben in der Hauptverhandlung in Zweifel zieht, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage des Mitangeklagten Nikola K***** vor der Polizei und der Haft- und Rechtsschutzrichterin (US 10) mit eigenständigen Beweiswerterwägungen betreffend die Richtigkeit seiner abschwächenden Angaben in der Hauptverhandlung in Zweifel zieht, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Weshalb das Fehlen von „echten Sachbeweisen“ (Fingerabdruckspuren) einen Begründungsmangel (Z 5) bewirken soll, gibt die Beschwerde nicht bekannt.Weshalb das Fehlen von „echten Sachbeweisen“ (Fingerabdruckspuren) einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) bewirken soll, gibt die Beschwerde nicht bekannt.
Mit der pauschalen Kritik, dem Urteil fehle eine „näher eingehende“ Begründung für die schulderheblichen Feststellungen, wird ein Begründungsdefizit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).Mit der pauschalen Kritik, dem Urteil fehle eine „näher eingehende“ Begründung für die schulderheblichen Feststellungen, wird ein Begründungsdefizit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit dem Hinweis auf einzelne, Daniel Ma***** entlastende Depositionen von Mitangeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung sowie mit Hervorkehrung der eigenen leugnenden Verantwortung und des geänderten Aussageverhaltens des Angeklagten Nikola K***** in der Hauptverhandlung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit dem Hinweis auf einzelne, Daniel Ma***** entlastende Depositionen von Mitangeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung sowie mit Hervorkehrung der eigenen leugnenden Verantwortung und des geänderten Aussageverhaltens des Angeklagten Nikola K***** in der Hauptverhandlung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die vom Angeklagten Nikola K***** angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 86) – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die vom Angeklagten Nikola K***** angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 86) – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.