[3] Die dagegen vom Angeklagten G* aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. [3] Die dagegen vom Angeklagten G* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider stehen die beweiswürdigenden Erwägungen zu A 1 des Schuldspruchs, wonach die Angaben des Zeugen * S*, er habe ab August 2020 das gesamte von ihm verkaufte Cannabis vom Rechtsmittelwerber bezogen, durch die Angaben der Zeuginnen * N* und * B* unterstützt und bestätigt würden, nicht in Widerspruch zu den weiteren Ausführungen betreffend die Aussage der Zeugin B*, sie habe ab Ende November 2020 die Rolle der Fahrerin übernommen (US 21 ff; vgl RIS-Justiz RS0117402). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider stehen die beweiswürdigenden Erwägungen zu A 1 des Schuldspruchs, wonach die Angaben des Zeugen * S*, er habe ab August 2020 das gesamte von ihm verkaufte Cannabis vom Rechtsmittelwerber bezogen, durch die Angaben der Zeuginnen * N* und * B* unterstützt und bestätigt würden, nicht in Widerspruch zu den weiteren Ausführungen betreffend die Aussage der Zeugin B*, sie habe ab Ende November 2020 die Rolle der Fahrerin übernommen (US 21 ff; vergleiche RIS-Justiz RS0117402).
[5] Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers hat das Erstgericht betreffend die Feststellungen zum Reinheitsgehalt des überlassenen Suchtgifts keine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) angeführt (US 31). Der Nichtigkeitswerber übt bloß unzulässige Kritik an der den Tatrichtern vorbehaltenen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er argumentiert, die Annahme, das von ihm gelieferte Cannabis habe die gleiche Qualität aufgewiesen wie das sichergestellte Suchtgift, welches untersucht werden konnte, wäre bloß eine abstrakte Vermutung. [5] Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers hat das Erstgericht betreffend die Feststellungen zum Reinheitsgehalt des überlassenen Suchtgifts keine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) angeführt (US 31). Der Nichtigkeitswerber übt bloß unzulässige Kritik an der den Tatrichtern vorbehaltenen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er argumentiert, die Annahme, das von ihm gelieferte Cannabis habe die gleiche Qualität aufgewiesen wie das sichergestellte Suchtgift, welches untersucht werden konnte, wäre bloß eine abstrakte Vermutung.
[6] Indem die Mängelrüge betreffend die Feststellungen zu den Übergabeorten eine unvollständige oder offenbar unzureichende Begründung releviert (Z 5 zweiter und vierter Fall), spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an (vgl RIS-Justiz RS0098557 [T7, T8]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). [6] Indem die Mängelrüge betreffend die Feststellungen zu den Übergabeorten eine unvollständige oder offenbar unzureichende Begründung releviert (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall), spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an vergleiche RIS-Justiz RS0098557 [T7, T8]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
[7] Mit den Aussagen der Zeuginnen * N* und * B* haben sich die Tatrichter entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall; nominell „Z 2 und Z 4“) ausreichend auseinandergesetzt (US 16 ff). Dabei haben sie auch Widersprüchlichkeiten in deren Angaben erwogen (US 22 f). [7] Mit den Aussagen der Zeuginnen * N* und * B* haben sich die Tatrichter entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall; nominell „Z 2 und Ziffer 4,) ausreichend auseinandergesetzt (US 16 ff). Dabei haben sie auch Widersprüchlichkeiten in deren Angaben erwogen (US 22 f).
[8] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumstionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [8] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumstionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[9] Mit der Argumentation, der Rechtsmittelwerber wäre seit dem Jahr 2018 als Informant für die Polizei tätig gewesen, weshalb die Zeugen S* und Sa* ein Motiv für eine falsche Belastung gehabt hätten, um sich am Angeklagten zu rächen, einige Zeugenaussagen wären äußerst fragwürdig und die Beweiswürdigung des Erstgerichts teilweise lebensfremd, wird dieser Anfechtungsrahmen verlassen.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.