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Entscheidung 12 Os 106/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os106/22p

Entscheidungsdatum

07.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * G* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 12. Mai 2022, GZ 15 Hv 77/22i-126, sowie über dessen Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * G* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB (C) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (E) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in S* und andernorts

A) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,2 % +/- 0,5 THCA und 0,93 % +/- 0,04 Delta-9-THC, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar

1. dem * S* (US 8) im Zeitraum August 2020 bis Februar 2021 in zahlreichen Übergaben zumindest 13.400 Gramm,

2. dem * Sa* zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Sommer 2018 und Juli 2019 1.000 Gramm sowie im Zeitraum August bis Dezember 2020 weitere 1.000 Gramm, insgesamt sohin 2.000 Gramm,

3. * J* und * K* Ende 2019/Anfang 2020 nicht mehr feststellbare Mengen;

C) am 18. März 2021 dazu beigetragen, dass durch den abgesondert verfolgten * A* vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 1.980 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 16,9 % +/- 0,64 THCA und 1,29 +/- 0,05 Delta-9-THC, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und befördert wurde, indem * G* * A* einen Kontakt über Facebook zu einem Suchtgifthändler nannte, ihn mit dem Auto nach W* zur Übernahme des Suchtgifts brachte und ihn in S* wieder vom Bahnhof abholen wollte, wobei das Cannabiskraut beim Transport durch * A* mit dem Zug von W* nach S* in St* durch Polizeibeamte sichergestellt wurde;

E) wenn auch nur fahrlässig verbotene Waffen, nämlich einen Schlagring, den er Ende 2020 erwarb und bis zur Sicherstellung am 23. März 2021 in seiner Gewahrsame hatte, unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten G* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider stehen die beweiswürdigenden Erwägungen zu A 1 des Schuldspruchs, wonach die Angaben des Zeugen * S*, er habe ab August 2020 das gesamte von ihm verkaufte Cannabis vom Rechtsmittelwerber bezogen, durch die Angaben der Zeuginnen * N* und * B* unterstützt und bestätigt würden, nicht in Widerspruch zu den weiteren Ausführungen betreffend die Aussage der Zeugin B*, sie habe ab Ende November 2020 die Rolle der Fahrerin übernommen (US 21 ff; vergleiche RIS-Justiz RS0117402).

[5] Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers hat das Erstgericht betreffend die Feststellungen zum Reinheitsgehalt des überlassenen Suchtgifts keine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) angeführt (US 31). Der Nichtigkeitswerber übt bloß unzulässige Kritik an der den Tatrichtern vorbehaltenen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem er argumentiert, die Annahme, das von ihm gelieferte Cannabis habe die gleiche Qualität aufgewiesen wie das sichergestellte Suchtgift, welches untersucht werden konnte, wäre bloß eine abstrakte Vermutung.

[6] Indem die Mängelrüge betreffend die Feststellungen zu den Übergabeorten eine unvollständige oder offenbar unzureichende Begründung releviert (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall), spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an vergleiche RIS-Justiz RS0098557 [T7, T8]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).

[7] Mit den Aussagen der Zeuginnen * N* und * B* haben sich die Tatrichter entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall; nominell „Z 2 und Ziffer 4,) ausreichend auseinandergesetzt (US 16 ff). Dabei haben sie auch Widersprüchlichkeiten in deren Angaben erwogen (US 22 f).

[8] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumstionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[9]           Mit der Argumentation, der Rechtsmittelwerber wäre seit dem Jahr 2018 als Informant für die Polizei tätig gewesen, weshalb die Zeugen S* und Sa* ein Motiv für eine falsche Belastung gehabt hätten, um sich am Angeklagten zu rächen, einige Zeugenaussagen wären äußerst fragwürdig und die Beweiswürdigung des Erstgerichts teilweise lebensfremd, wird dieser Anfechtungsrahmen verlassen.

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00106.22P.1107.000

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20221107_OGH0002_0120OS00106_22P0000_000