[3] Dagegen richten sich die Nichtigkeits-beschwerden dieser Angeklagten, die E* C* auf Z 5, A* C* auf Z 4, 5 und 9 lit b, je des § 281 Abs 1 StPO, stützen. [3] Dagegen richten sich die Nichtigkeits-beschwerden dieser Angeklagten, die E* C* auf Ziffer 5,, A* C* auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera b,, je des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, stützen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des E* C*:
[4] Entgegen der Beschwerdeansicht (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 5 erster Fall) ist die Ableitung der inneren Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen und einer Aussagepassage des Beschwerdeführers (ON 87 S 7, US 14) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671). Die bloß illustrative Erwähnung einer nicht näher konkretisierten Textnachricht des Beschwerdeführers an das Opfer ist unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung ohne Relevanz (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 453, 458). [4] Entgegen der Beschwerdeansicht (Ziffer 5, vierter Fall, nominell auch Ziffer 5, erster Fall) ist die Ableitung der inneren Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen und einer Aussagepassage des Beschwerdeführers (ON 87 S 7, US 14) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671). Die bloß illustrative Erwähnung einer nicht näher konkretisierten Textnachricht des Beschwerdeführers an das Opfer ist unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung ohne Relevanz vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 453, 458).
[5] Der Begründungsmangel der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) wird bloß nominell angesprochen, ohne eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431) zu behaupten. [5] Der Begründungsmangel der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) wird bloß nominell angesprochen, ohne eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431) zu behaupten.
[6] Der Sache nach wendet sich der Beschwerdeführer bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [6] Der Sache nach wendet sich der Beschwerdeführer bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des A* C*:
[7] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens“ zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei (ON 87 S 21), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Ließ dieser doch nicht erkennen, weshalb ein solches Gutachten das angestrebte Ergebnis erwarten lasse. Damit zielte er auf in der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0118444). [7] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens“ zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei (ON 87 S 21), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Ließ dieser doch nicht erkennen, weshalb ein solches Gutachten das angestrebte Ergebnis erwarten lasse. Damit zielte er auf in der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0118444).
[8] Im Rechtsmittelverfahren nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[9] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) widerspricht die Ableitung der Feststellungen zum Vorliegen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers (US 7) aus dessen zielgerichtetem Tatverhalten, seiner räumlichen Orientierung sowie dem Umstand, dass er E* C* folgen, die Geldforderung dem Opfer gegenüber klar artikulieren und die Sachwegnahme umsetzen konnte (US 12), weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317). Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 14 zu I./ und US 15 zu II./) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Ist doch der gezogene Schluss der Tatrichter vom äußeren Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671 [insbesondere T5]). [9] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) widerspricht die Ableitung der Feststellungen zum Vorliegen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers (US 7) aus dessen zielgerichtetem Tatverhalten, seiner räumlichen Orientierung sowie dem Umstand, dass er E* C* folgen, die Geldforderung dem Opfer gegenüber klar artikulieren und die Sachwegnahme umsetzen konnte (US 12), weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317). Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 14 zu römisch eins./ und US 15 zu römisch zwei./) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Ist doch der gezogene Schluss der Tatrichter vom äußeren Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671 [insbesondere T5]).
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) orientiert sich nicht an den – mit Mängelrüge erfolglos bekämpften – Feststellungen des Erstgerichts über das Vorliegen der Diskretions- und der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers (US 7) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [10] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich nicht an den – mit Mängelrüge erfolglos bekämpften – Feststellungen des Erstgerichts über das Vorliegen der Diskretions- und der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers (US 7) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[12] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO, § 498 Abs 3 StPO). [12] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO, Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.