Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 106/23i×

Entscheidung 12 Os 106/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os106/23i

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Besic in der Strafsache gegen E* C* und weitere Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten E* C* und A* C* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 25. Mai 2023, GZ 23 Hv 8/23t-89, sowie über die Beschwerde des Erstgenannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Den Angeklagten E* C* und A* C* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Relevanz – E* C* und A* C* je eines Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./), Letzterer überdies des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach haben am 2. Dezember 2022 in I*

römisch eins./) A* C* dem * K* mit Gewalt gegen seine Person und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem er ihm 380 Euro Bargeld und ein Mobiltelefon im Wert von 400 Euro (US 7) aus der Jackentasche nahm, während der Genannte von einer anderen Person festgehalten wurde,

E* C* zur strafbaren Handlung des A* C* beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem er diesem mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 8) von der Flucht des * K* berichtete, ihm die Fluchtrichtung zeigte, mit A* C* und einer weiteren Person die Verfolgung aufnahm und sie zur Wohnadresse des * K* führte,

römisch zwei./) A* C* den tschechischen Reisepass des * K*, somit eine fremde Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich dessen Identität und Staatsbürgerschaft, gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die Nichtigkeits-beschwerden dieser Angeklagten, die E* C* auf Ziffer 5,, A* C* auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera b,, je des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, stützen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des E* C*:

[4] Entgegen der Beschwerdeansicht (Ziffer 5, vierter Fall, nominell auch Ziffer 5, erster Fall) ist die Ableitung der inneren Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen und einer Aussagepassage des Beschwerdeführers (ON 87 S 7, US 14) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671). Die bloß illustrative Erwähnung einer nicht näher konkretisierten Textnachricht des Beschwerdeführers an das Opfer ist unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung ohne Relevanz vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 453, 458).

[5] Der Begründungsmangel der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) wird bloß nominell angesprochen, ohne eine unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431) zu behaupten.

[6] Der Sache nach wendet sich der Beschwerdeführer bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des A* C*:

[7] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens“ zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei (ON 87 S 21), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Ließ dieser doch nicht erkennen, weshalb ein solches Gutachten das angestrebte Ergebnis erwarten lasse. Damit zielte er auf in der Hauptverhandlung unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0118444).

[8]           Im Rechtsmittelverfahren nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[9] Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) widerspricht die Ableitung der Feststellungen zum Vorliegen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers (US 7) aus dessen zielgerichtetem Tatverhalten, seiner räumlichen Orientierung sowie dem Umstand, dass er E* C* folgen, die Geldforderung dem Opfer gegenüber klar artikulieren und die Sachwegnahme umsetzen konnte (US 12), weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317). Dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen (US 14 zu römisch eins./ und US 15 zu römisch zwei./) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Ist doch der gezogene Schluss der Tatrichter vom äußeren Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite rechtsstaatlich vertretbar und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671 [insbesondere T5]).

[10] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich nicht an den – mit Mängelrüge erfolglos bekämpften – Feststellungen des Erstgerichts über das Vorliegen der Diskretions- und der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers (US 7) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[12] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO, Paragraph 498, Absatz 3, StPO).

[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00106.23I.1019.000

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231019_OGH0002_0120OS00106_23I0000_000