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Entscheidung 12 Os 106/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os106/24s (12Os107/24p,12Os111/24a)

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) im Verfahren zur Übergabe des * K* an die Bundesrepublik Deutschland zur Strafvollstreckung, AZ 5 HSt 23/22v der Staatsanwaltschaft Steyr (AZ 12 HR 114/22i des Landesgerichts Steyr), über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. Oktober 2023 (ON 29) und weitere Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren zur Übergabe des * K* an die Bundesrepublik Deutschland zur Strafvollstreckung, AZ 5 HSt 23/22v der Staatsanwaltschaft Steyr (AZ 12 HR 114/22i des Landesgerichts Steyr), verletzen

1./ die Durchführung der Übergabeverhandlung am 24. Oktober 2023 ohne Vertretung des Betroffenen durch einen Verteidiger Paragraph 21, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, ARHG;

2./ das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung bei der mündlichen Verkündung des Beschlusses über die Bewilligung der Übergabe in der Übergabeverhandlung vom 24. Oktober 2023 sowie

3./ das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung in der schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses

jeweils Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ARHG.

Der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache an das Landesgericht Steyr zu neuer Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1]           In der Übergabesache AZ 5 HSt 23/22v der Staatsanwaltschaft Steyr (AZ 12 HR 114/22i des Landesgerichts Steyr) begehrte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main aufgrund des (berichtigten) Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2021, AZ 920 B Ds 3660 Js 208650/11, die Übergabe des „jugoslawischen“ (richtig wohl: serbischen [vgl ON 5]) Staatsangehörigen * K* zur Vollstreckung der aus einer mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2013 verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten noch zu verbüßenden Strafe in der Dauer von 231 Tagen (ON 4).

[2] Nach dem Inhalt dieses Europäischen Haftbefehls hat * K* in Frankfurt am Main am 4. Dezember 2010 aus einer unverschlossenen Geldkassette 12.000 Euro Bargeld zur Verwendung für sich weggenommen (1./) sowie am 28. November 2010 und am 19. Jänner 2010, jeweils ohne im Besitz der für das Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, einen PKW geführt (2./ und 3./). Der Genannte habe hiedurch die Straftaten des Diebstahls (1./) in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (2./ und 3./) nach Paragraphen 242, Absatz eins, 53, dStGB, Paragraphen 2, 21, Absatz eins und 2 dStVG begangen.

[3]           Nach Vernehmung des * K* wies das Landesgericht Steyr den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Übergabehaft über den Genannten mit Beschluss vom 29. Juli 2022 unter Anwendung gelinderer Mittel ab (ON 10 und 11).

[4] In der Übergabeverhandlung vom 24. Oktober 2023 erklärte der nach der Aktenlage nicht durch einen Verteidiger vertretene Betroffene ausdrücklich, mit „einer vereinfachten Übergabe“ nicht einverstanden zu sein. Mit unmittelbar danach mündlich verkündetem Beschluss bewilligte das Landesgericht Steyr die Übergabe des * K* „an die deutschen Behörden iSd Europäischen Haftbefehls gemäß Paragraph 21, EU-JZG“ vergleiche das als „Beschuldigtenvernehmung“ bezeichnete Verhandlungsprotokoll ON 28 S 2). Indem das Gericht in seiner Begründung mit Blick auf Paragraph 4, Absatz 2, EU-JZG erläuterte, nur die zu Punkt 1./ des Europäischen Haftbefehls angeführte Tat stelle „in Österreich eine gerichtlich strafbare Handlung (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB)“ dar, während es sich bei den zu 2./ und 3./ angeführten Taten lediglich um Verwaltungsübertretungen handle, was jedoch „angesichts der wechselseitigen Strafbarkeit des zu 1./ geschilderten Sachverhalts [der Übergabe] nicht entgegen“ stehe vergleiche ON 29 S 2 f), beschränkte es der Sache nach unter Verweis auf Paragraph 4, Absatz 5, EU-JZG die Zulässigerklärung der Übergabe auf den Punkt 1./ des Europäischen Haftbefehls.

[5] Eine Belehrung des Betroffenen über ihm zustehende Rechtsmittel ist nicht protokolliert vergleiche ON 28 S 2). Ebenso wenig enthält die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses (ON 29) eine Rechtsmittelbelehrung.

[6] Eine Übergabe des * K* ist bislang nicht erfolgt, vielmehr ist dieser zwischenzeitig nach Serbien ausgereist vergleiche den Bericht der LPD Oberösterreich vom 2. September 2024). Über die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde des Betroffenen (ON 31) gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2023 (ON 29) hat das Oberlandesgericht Linz zu AZ 9 Bs 326/23i noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

[7]           Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde in dem dargestellten Verfahren wie nachfolgend dargelegt das Gesetz verletzt:

[8] 1./ Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, ARHG muss die vom Europäischen Haftbefehl betroffene Person in der Übergabeverhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 21, Rz 16; Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG Paragraph 31, Rz 5). Für diese Verhandlung besteht auch dann Verteidigerzwang, wenn sich die betroffene Person nicht in Übergabehaft befindet (Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 61, Rz 42/1).

[9] Indem * K* in der Übergabeverhandlung vor dem Landesgericht Steyr nicht durch einen Verteidiger vertreten war, wurde Paragraph 21, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, ARHG verletzt.

[10] 2./ Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO hat jeder – mündlich verkündete oder schriftlich ausgefertigte –Beschluss neben Spruch und Begründung auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO 46; vergleiche auch Paragraph 152, Absatz 3, GeO; zur Information über die wesentlichen Rechte im Verfahren siehe Wiederin, WK-StPO Paragraph 6, Rz 216 f).

[11] Indem der Einzelrichter des Landesgerichts Steyr bei der mündlichen Verkündung des Beschlusses über die Zulässigerklärung der Übergabe zur Strafvollstreckung keine Rechtsmittelbelehrung erteilte und auch die schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses keine solche enthielt, wurde jeweils Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ARHG verletzt.

[12] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Betroffenen auswirken, war deren Feststellung mit der aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu versehen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

[13]       Die gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2023 (ON 29) gerichtete, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde des Betroffenen (ON 31), über die vom Oberlandesgericht noch nicht entschieden wurde, ist somit gegenstandslos.

Textnummer

E142974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00106.24S.1022.000

Im RIS seit

04.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Dokumentnummer

JJT_20241022_OGH0002_0120OS00106_24S0000_000