[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde in dem dargestellten Verfahren wie nachfolgend dargelegt das Gesetz verletzt:
[8] 1./ Gemäß § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 3 ARHG muss die vom Europäischen Haftbefehl betroffene Person in der Übergabeverhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 21 Rz 16; Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 31 Rz 5). Für diese Verhandlung besteht auch dann Verteidigerzwang, wenn sich die betroffene Person nicht in Übergabehaft befindet (Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 42/1). [8] 1./ Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, ARHG muss die vom Europäischen Haftbefehl betroffene Person in der Übergabeverhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 21, Rz 16; Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG Paragraph 31, Rz 5). Für diese Verhandlung besteht auch dann Verteidigerzwang, wenn sich die betroffene Person nicht in Übergabehaft befindet (Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 61, Rz 42/1).
[9] Indem * K* in der Übergabeverhandlung vor dem Landesgericht Steyr nicht durch einen Verteidiger vertreten war, wurde § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 3 ARHG verletzt. [9] Indem * K* in der Übergabeverhandlung vor dem Landesgericht Steyr nicht durch einen Verteidiger vertreten war, wurde Paragraph 21, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, ARHG verletzt.
[10] 2./ Gemäß § 86 Abs 1 erster Satz StPO hat jeder – mündlich verkündete oder schriftlich ausgefertigte –Beschluss neben Spruch und Begründung auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO 46; vgl auch § 152 Abs 3 GeO; zur Information über die wesentlichen Rechte im Verfahren siehe Wiederin, WK-StPO § 6 Rz 216 f). [10] 2./ Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO hat jeder – mündlich verkündete oder schriftlich ausgefertigte –Beschluss neben Spruch und Begründung auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO 46; vergleiche auch Paragraph 152, Absatz 3, GeO; zur Information über die wesentlichen Rechte im Verfahren siehe Wiederin, WK-StPO Paragraph 6, Rz 216 f).
[11] Indem der Einzelrichter des Landesgerichts Steyr bei der mündlichen Verkündung des Beschlusses über die Zulässigerklärung der Übergabe zur Strafvollstreckung keine Rechtsmittelbelehrung erteilte und auch die schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses keine solche enthielt, wurde jeweils § 86 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG verletzt. [11] Indem der Einzelrichter des Landesgerichts Steyr bei der mündlichen Verkündung des Beschlusses über die Zulässigerklärung der Übergabe zur Strafvollstreckung keine Rechtsmittelbelehrung erteilte und auch die schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses keine solche enthielt, wurde jeweils Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ARHG verletzt.
[12] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Betroffenen auswirken, war deren Feststellung mit der aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu versehen (§ 292 letzter Satz StPO). [12] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Betroffenen auswirken, war deren Feststellung mit der aus dem Spruch ersichtlichen konkreten Wirkung zu versehen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[13] Die gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2023 (ON 29) gerichtete, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde des Betroffenen (ON 31), über die vom Oberlandesgericht noch nicht entschieden wurde, ist somit gegenstandslos.