Der Beschwerde ist einzuräumen, daß der Zeuge C in der Hauptverhandlung in diesem Sinne ausgesagt hat (vgl. S 282 d. A) und daß in den Urteilsgründen auf diesen Teil seiner Aussage nicht ausdrücklich eingegangen wird. Das Schöffengericht hat jedoch seine Feststellung, der Angeklagte habe die Unzuchtshandlungen in beiden ihm angelasteten Fällen, somit auch in Ansehung des Roland C, bewußt mit Personen unter 14 Jahren begangen (S 303 d. A), ersichtlich ausschließlich darauf gegründet, daß dem Angeklagten das Alter des Roland C (ebenso wie jenes des Gerhard B) zufolge des kindlichen Aussehens der Knaben, von welchem es sich noch in der Hauptverhandlung, also geraume Zeit nach den Tatzeiten, selbst überzeugt hat (S 283, 285 d. A), bewußt geworden ist (S 301 d. A), wobei ihm dieses solcherart erlangte Bewußtsein im Falle B noch durch dessen Erklärung, erst 14 Jahre alt zu werden, bestätigt wurde (S 303 d. A). Damit bringt aber das angefochtene Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß in bezug auf C - im Einklang mit dessen diesbezüglicher Bekundung (S 282 d. A) - eine derartige Bestätigung nicht vorlag, sondern sich diesfalls das Bewußtsein des Angeklagten von der Unmündigkeit des Knaben nach überzeugung des Schöffengerichts nur auf dessen kindliches Aussehen gründete. Mithin hat das Erstgericht die in Rede stehende Passage in der Aussage des Zeugen C ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, weshalb die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe nicht vorliegt.Der Beschwerde ist einzuräumen, daß der Zeuge C in der Hauptverhandlung in diesem Sinne ausgesagt hat vergleiche S 282 d. A) und daß in den Urteilsgründen auf diesen Teil seiner Aussage nicht ausdrücklich eingegangen wird. Das Schöffengericht hat jedoch seine Feststellung, der Angeklagte habe die Unzuchtshandlungen in beiden ihm angelasteten Fällen, somit auch in Ansehung des Roland C, bewußt mit Personen unter 14 Jahren begangen (S 303 d. A), ersichtlich ausschließlich darauf gegründet, daß dem Angeklagten das Alter des Roland C (ebenso wie jenes des Gerhard B) zufolge des kindlichen Aussehens der Knaben, von welchem es sich noch in der Hauptverhandlung, also geraume Zeit nach den Tatzeiten, selbst überzeugt hat (S 283, 285 d. A), bewußt geworden ist (S 301 d. A), wobei ihm dieses solcherart erlangte Bewußtsein im Falle B noch durch dessen Erklärung, erst 14 Jahre alt zu werden, bestätigt wurde (S 303 d. A). Damit bringt aber das angefochtene Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß in bezug auf C - im Einklang mit dessen diesbezüglicher Bekundung (S 282 d. A) - eine derartige Bestätigung nicht vorlag, sondern sich diesfalls das Bewußtsein des Angeklagten von der Unmündigkeit des Knaben nach überzeugung des Schöffengerichts nur auf dessen kindliches Aussehen gründete. Mithin hat das Erstgericht die in Rede stehende Passage in der Aussage des Zeugen C ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, weshalb die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe nicht vorliegt.
In Ansehung der Urteilsannahme, der Angeklagte habe das wahre Alter des Zeugen Gerhard B gekannt, macht der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung geltend, weil seiner Auffassung nach hiefür nur Scheingründe angegeben wurden.
Auch insoweit ist die Rüge nicht im Recht.
Das Schöffengericht hat die als mangelhaft begründet gerügte Urteilsannahme auf den noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehenden kindlichen Eindruck des B und auf dessen Aussage, dem Angeklagten nicht gesagt zu haben, daß er schon 14 Jahre alt ist, sondern die Frage nach seinem Alter immer dahin beantwortet zu haben, erst 14 Jahre alt zu werden, gestützt (S 301 f, 303 d. A). Dabei hat es auch berücksichtigt, daß sich B an den genauen Wortlaut des Gesprächs mit dem Angeklagten über sein Alter nicht erinnern konnte (S 301 d. A). Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse (in Verbindung mit der pädophilen Veranlagung des Angeklagten, auf welche das Erstgericht ebenfalls verweist) konnte aber denkrichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluß gezogen werden, daß dem Angeklagten zur Tatzeit das wahre Alter des B bewußt war.
Mit der auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Rechtsrüge strebt der Beschwerdeführer die Beurteilung der Tathandlungen an Roland C nicht als Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, sondern als versuchte gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen nach § 15, 209 StGB an, weil sein Vorsatz darauf gerichtet gewesen sei, gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Jugendlichen zu treiben, wobei aber der Unzuchtspartner in Wahrheit unmündig war, ohne daß dies vom Tätervorsatz erfaßt gewesen wäre. Damit wird aber die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Denn der Beschwerdeführer geht dabei nicht von der Feststellung des Erstgerichts über das Bewußtsein des Angeklagten von der Unmündigkeit des Roland C aus, sondern von einem urteilsfremden Sachverhalt, nämlich der vom Schöffengericht als widerlegt angesehenen diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1Mit der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Rechtsrüge strebt der Beschwerdeführer die Beurteilung der Tathandlungen an Roland C nicht als Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, sondern als versuchte gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen nach Paragraph 15, 209, StGB an, weil sein Vorsatz darauf gerichtet gewesen sei, gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Jugendlichen zu treiben, wobei aber der Unzuchtspartner in Wahrheit unmündig war, ohne daß dies vom Tätervorsatz erfaßt gewesen wäre. Damit wird aber die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Denn der Beschwerdeführer geht dabei nicht von der Feststellung des Erstgerichts über das Bewußtsein des Angeklagten von der Unmündigkeit des Roland C aus, sondern von einem urteilsfremden Sachverhalt, nämlich der vom Schöffengericht als widerlegt angesehenen diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde zum Teil als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins
StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten und jene der Staatsanwaltschaft wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).über die Berufung des Angeklagten und jene der Staatsanwaltschaft wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).