Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin W***** ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin W***** ist nicht berechtigt.
Dass der Beschwerdeführer im Sinne seiner durchgehenden Verantwortung (91, 115 f, 207, 305) kurz vor Begehung der ihm angelasteten Taten vom Lebensgefährten seiner Mutter Johannides H***** über sein Ersuchen 20 EUR erhalten hatte, wurde fallspezifisch durch die Sicherstellung dieses Geldbetrages (125, 126) ohnehin verifiziert. Die dazu begehrten zeugenschaftlichen Vernehmungen (313) konnten daher ohne Eingriff in Verteidigungsrechte (Z 4) des Angeklagten unterbleiben.Dass der Beschwerdeführer im Sinne seiner durchgehenden Verantwortung (91, 115 f, 207, 305) kurz vor Begehung der ihm angelasteten Taten vom Lebensgefährten seiner Mutter Johannides H***** über sein Ersuchen 20 EUR erhalten hatte, wurde fallspezifisch durch die Sicherstellung dieses Geldbetrages (125, 126) ohnehin verifiziert. Die dazu begehrten zeugenschaftlichen Vernehmungen (313) konnten daher ohne Eingriff in Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) des Angeklagten unterbleiben.
Die dennoch getroffene Feststellung, dass Erwin W***** seine Eltern damals vergeblich um Geld ersucht hatte (US 6), wurde als aktenwidrig
(75) vom Angeklagten allerdings nicht gerügt. Damit erübrigen sich nähere Erörterungen zur Frage, inwieweit die Größenordnung des erhaltenen Geldbetrages das Tatmotiv der Erlangung ausreichender finanzieller Mittel zum Ankauf von Drogen tangieren und solcherart Relevanz erlangen könnte.
Soweit die Beschwerde Begründungsmängel (Z 5) behauptet, liegen sie nicht vor:Soweit die Beschwerde Begründungsmängel (Ziffer 5,) behauptet, liegen sie nicht vor:
Die für Aufpasserdienste nötige räumliche Nähe zum Tatort (zu A/I/1) hat das Erstgericht entgegen der Beschwerdebehauptung exakt genug festgestellt und mit der insoweit übereinstimmenden Aussage des Mitangeklagten Andreas R***** (95, 293, 299, 311) mängelfrei begründet (US 8 und 9). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der pauschal abgelehnten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers war damit entbehrlich.
Ob sich die beiden Angeklagten nur gekannt haben oder miteinander befreundet waren, ist für die Lösung der Schuldfrage und damit für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 5) irrelevant. Spekulationen über ein allfälliges Motiv des Mitangeklagten zur fälschlichen Belastung des Beschwerdeführers sind bei Darstellung formeller Begründungsmängel unzulässig.Ob sich die beiden Angeklagten nur gekannt haben oder miteinander befreundet waren, ist für die Lösung der Schuldfrage und damit für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) irrelevant. Spekulationen über ein allfälliges Motiv des Mitangeklagten zur fälschlichen Belastung des Beschwerdeführers sind bei Darstellung formeller Begründungsmängel unzulässig.
Mit dem Hinweis darauf, ebenso wie auf das Fehlen einschlägiger Vorstrafen und die Tatsache, dass der Angeklagte während des Diebstahls in der Volksschule nicht im Gebäude sondern - durchaus zweckentsprechend - unmittelbar davor anwesend war, gelingt es der Beschwerde auch nicht, die daraus abgeleiteten erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen anhand der Aktenlage plausibel darzustellen.
Da der Beschwerdeführer schließlich auch prozessordnungswidrig (§ 285a Z 2 StPO) anzugeben unterlässt, inwieweit die festgestellte gewerbsmäßige Absicht dem Akteninhalt widersprechen sollte, war die überwiegend offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Da der Beschwerdeführer schließlich auch prozessordnungswidrig (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) anzugeben unterlässt, inwieweit die festgestellte gewerbsmäßige Absicht dem Akteninhalt widersprechen sollte, war die überwiegend offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten Anton W***** und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten Anton W***** und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.