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Entscheidung 12 Os 107/02×

Entscheidung 12 Os 107/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os107/02

Entscheidungsdatum

05.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas R***** und Erwin W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall und 15 StGB, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erwin W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juli 2002, GZ 122 Hv 47/02d-43, sowie dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, jeweils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 13. Mai 2002 durch jeweiliges Leisten von Aufpasserdiensten in gewerbsmäßiger Absicht (US 8) zu den strafbaren Handlungen des rechtskräftig mitverurteilten Andreas R***** beitrug, welcher gewerbsmäßig und mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Verfügungsberechtigten der Volksschule Odoakergasse 303,9 EUR Bargeld und andere Wertgegenstände unbekannten Wertes durch Aufbrechen von Türen, Laden und Schränken wegnahm, dem Manfred S***** Bargeld und andere Fahrnisse durch Einbruch in dessen PKW wegzunehmen versuchte und dessen Führer- und Zulassungsschein durch Ansichnehmen mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin W***** ist nicht berechtigt.

Dass der Beschwerdeführer im Sinne seiner durchgehenden Verantwortung (91, 115 f, 207, 305) kurz vor Begehung der ihm angelasteten Taten vom Lebensgefährten seiner Mutter Johannides H***** über sein Ersuchen 20 EUR erhalten hatte, wurde fallspezifisch durch die Sicherstellung dieses Geldbetrages (125, 126) ohnehin verifiziert. Die dazu begehrten zeugenschaftlichen Vernehmungen (313) konnten daher ohne Eingriff in Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) des Angeklagten unterbleiben.

Die dennoch getroffene Feststellung, dass Erwin W***** seine Eltern damals vergeblich um Geld ersucht hatte (US 6), wurde als aktenwidrig

(75) vom Angeklagten allerdings nicht gerügt. Damit erübrigen sich nähere Erörterungen zur Frage, inwieweit die Größenordnung des erhaltenen Geldbetrages das Tatmotiv der Erlangung ausreichender finanzieller Mittel zum Ankauf von Drogen tangieren und solcherart Relevanz erlangen könnte.

Soweit die Beschwerde Begründungsmängel (Ziffer 5,) behauptet, liegen sie nicht vor:

Die für Aufpasserdienste nötige räumliche Nähe zum Tatort (zu A/I/1) hat das Erstgericht entgegen der Beschwerdebehauptung exakt genug festgestellt und mit der insoweit übereinstimmenden Aussage des Mitangeklagten Andreas R***** (95, 293, 299, 311) mängelfrei begründet (US 8 und 9). Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der pauschal abgelehnten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers war damit entbehrlich.

Ob sich die beiden Angeklagten nur gekannt haben oder miteinander befreundet waren, ist für die Lösung der Schuldfrage und damit für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) irrelevant. Spekulationen über ein allfälliges Motiv des Mitangeklagten zur fälschlichen Belastung des Beschwerdeführers sind bei Darstellung formeller Begründungsmängel unzulässig.

Mit dem Hinweis darauf, ebenso wie auf das Fehlen einschlägiger Vorstrafen und die Tatsache, dass der Angeklagte während des Diebstahls in der Volksschule nicht im Gebäude sondern - durchaus zweckentsprechend - unmittelbar davor anwesend war, gelingt es der Beschwerde auch nicht, die daraus abgeleiteten erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen anhand der Aktenlage plausibel darzustellen.

Da der Beschwerdeführer schließlich auch prozessordnungswidrig (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) anzugeben unterlässt, inwieweit die festgestellte gewerbsmäßige Absicht dem Akteninhalt widersprechen sollte, war die überwiegend offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten Anton W***** und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67867 12Os107.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00107.02.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20021205_OGH0002_0120OS00107_0200000_000