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Entscheidung 12 Os 107/03×

Entscheidung 12 Os 107/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os107/03

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Igor L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübtenDiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 31. Juli 2003, GZ 23 Hv 111/03k-120, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Wachberger, sowie der Verteidiger Dr. Ebenbichler und Dr. Kurz zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Freispruch Punkt 1 und demgemäß auch in den die Angeklagten Z***** und B***** betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Anrechnung ihrer Vorhaften) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Igor L*****, Artur Z***** und Nikolai B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB (des Angeklagten B***** teils als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB), sowie des Igor L***** auch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB enthält, wurden die Angeklagten Artur Z***** und Nikolai B***** (ua) vom Anklagevorwurf, am 28. Jänner 2003 in Innsbruck im Zusammenwirken mit dem hiefür rechtskräftig verurteilten Igor L***** versucht zu haben, Robert Z***** durch Einbruch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dessen Wohnungstür mit einem Brecheisen aufzubrechen trachteten, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die gerichtliche Begründungspflicht - ungeachtet ihrer gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebender Verfahrensergebnisse erstreckt. Sie umfasst dementsprechend jedenfalls die Würdigung der in der Hauptverhandlung zu entscheidenden Tatsachen aufgenommenen Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommenen entscheidungsrelevanten Umstände. In Ansehung des Wohnungseinbruchsversuchs zum Nachteil des Robert Z***** vom 28. Jänner 2003 begründete das Schöffengericht den Freispruch der Angeklagten Artur Z***** und Nikolai B***** allein mit dem Fehlen von für eine Mitwirkung der Genannten an der strafbaren Handlung sprechenden Beweisergebnissen (US 14).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) der Staatsanwaltschaft zeigt zutreffend auf, dass diese lapidare Begründung den oben dargestellten minimalen Begründungsanforderungen nicht entspricht, weil sich die Tatrichter nicht mit der Nähe von Tatzeiten und Tatorten des in Rede stehenden Einbruchsversuchs und der als erwiesen angenommen (weiteren) von den Angeklagten Z***** und B***** gemeinsam mit Igor L***** verübten Diebstähle (Schuldspruchfakten A./1.a und b) auseinander setzten. Die Erörterung dieser Tatumstände wäre umso mehr geboten gewesen, als dieser Mitangeklagte sich dahin verantwortete, nicht mehr sagen zu können, ob sie „davor oder danach noch eine weitere Wohnung in der Nähe aufzubrechen versuchten".

Der aufgezeigte Begründungsmangel erfordert die Aufhebung des Urteils in dem betroffenen Freispruchpunkt 1 und demgemäß auch in den die Angeklagten Z***** und B***** betreffenden Strafaussprüchen, weshalb die Staatsanwaltschaft mit ihrer dagegen gerichteten Berufung auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen war.

Anmerkung

E71635 12Os107.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00107.03.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20031211_OGH0002_0120OS00107_0300000_000