Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Osasuyi O***** wegen des versuchten (§ 15 StGB) Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 2004, GZ 042 Hv 26/04f-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Osasuyi O***** wegen des versuchten (Paragraph 15, StGB) Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 2004, GZ 042 Hv 26/04f-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Osasuyi O***** des versuchten (§ 15 StGB) Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 2 SMG schuldig erkannt, weil er am 26. September 2003 versuchte, dem abgesondert verfolgten Lucas W***** gewerbsmäßig eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin zu überlassen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Osasuyi O***** des versuchten (Paragraph 15, StGB) Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG schuldig erkannt, weil er am 26. September 2003 versuchte, dem abgesondert verfolgten Lucas W***** gewerbsmäßig eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin zu überlassen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Mängelrüge (Z 5) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund der beweiswürdigende Schluss des Erstgerichts von der (non-verbalen) Kontaktaufnahme des Angeklagten mit den potentiellen Suchtmittel-Abnehmern, der Diskrepanz zwischen dessen geringfügigem (legalen) Einkommen und den bei ihm sichergestellten (erheblichen) Geldbeträgen, der für Suchtmittelverkäufe typischen Stückelung jener Beträge und der offensichtlichen Aufbewahrung von Suchtmitteln in der Mundhöhle auf die subjektive Tatseite dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügen soll, sondern behauptet diese Konsequenz ihrerseits ohne jede Begründung und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund der beweiswürdigende Schluss des Erstgerichts von der (non-verbalen) Kontaktaufnahme des Angeklagten mit den potentiellen Suchtmittel-Abnehmern, der Diskrepanz zwischen dessen geringfügigem (legalen) Einkommen und den bei ihm sichergestellten (erheblichen) Geldbeträgen, der für Suchtmittelverkäufe typischen Stückelung jener Beträge und der offensichtlichen Aufbewahrung von Suchtmitteln in der Mundhöhle auf die subjektive Tatseite dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht genügen soll, sondern behauptet diese Konsequenz ihrerseits ohne jede Begründung und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.
Die - gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete - Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, sondern bekämpft diesen durch Relevierung eigenständiger Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung und lässt demgemäß (ebenfalls) die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die - gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, sondern bekämpft diesen durch Relevierung eigenständiger Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung und lässt demgemäß (ebenfalls) die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00107.04.1104.000
Dokumentnummer
JJT_20041104_OGH0002_0120OS00107_0400000_000