Entscheidung 12 Os 107/07p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15. März 2007, GZ 39 Hv 3/07b-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15. März 2007, GZ 39 Hv 3/07b-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Thomas W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 10. September 2006 in Dornbirn eine wehrlose Person, und zwar die im Tiefschlaf befindliche Nadine V***** unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr einen Beischlaf, sohin eine geschlechtliche Handlung, vorgenommen hat.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Thomas W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 10. September 2006 in Dornbirn eine wehrlose Person, und zwar die im Tiefschlaf befindliche Nadine V***** unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr einen Beischlaf, sohin eine geschlechtliche Handlung, vorgenommen hat.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Verfahrensrüge zuwider wies das Erstgericht den Antrag auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt am 10. September 2006 infolge Alkoholisierung unzurechnungsfähig war" (S 122) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 123). Der Beweisantrag ließ nämlich nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme - trotz der detaillierten Schilderung des Tatherganges durch den Angeklagten (der ihm zur Gänze nicht aus Angaben des Tatopfers bekannt sein konnte; vgl US 8) insbesondere vor der Polizei - das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Verfahrensrüge zuwider wies das Erstgericht den Antrag auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt am 10. September 2006 infolge Alkoholisierung unzurechnungsfähig war" (S 122) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 123). Der Beweisantrag ließ nämlich nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme - trotz der detaillierten Schilderung des Tatherganges durch den Angeklagten (der ihm zur Gänze nicht aus Angaben des Tatopfers bekannt sein konnte; vergleiche US 8) insbesondere vor der Polizei - das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Das ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285 i StPO).Das ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E85516
12Os107.07p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00107.07P.0927.000
Dokumentnummer
JJT_20070927_OGH0002_0120OS00107_07P0000_000