Entscheidung 12 Os 107/10t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Dimiter T***** und andere Beschuldigte wegen Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 704 St 3/10y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Dr. Martina Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2010, AZ 19 Bs 25/10f, 26/10b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Dimiter T***** und andere Beschuldigte wegen Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 704 St 3/10y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Dr. Martina Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2010, AZ 19 Bs 25/10f, 26/10b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschlüssen vom 11. November 2009 und 15. Dezember 2009 (ON 53, 63) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien Einsprüche der Privatbeteiligten Dr. Martina Z***** wegen Rechtsverletzung in der im Spruch genannten Strafsache ab.
Dagegen gerichtete Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss angesichts der inzwischen erfolgten Verfahrenseinstellung als gegenstandslos zurückgewiesen (ON 71).
Auch gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die inhaltlich als Beschwerde zu wertende Eingabe der Einschreiterin vom 30. Juni 2010 war daher ebenfalls zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00107.10T.0812.000
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2010
Dokumentnummer
JJT_20100812_OGH0002_0120OS00107_10T0000_000