Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 107/10t×

Entscheidung 12 Os 107/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os107/10t

Entscheidungsdatum

12.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Dimiter T***** und andere Beschuldigte wegen Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 704 St 3/10y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Dr. Martina Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2010, AZ 19 Bs 25/10f, 26/10b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschlüssen vom 11. November 2009 und 15. Dezember 2009 (ON 53, 63) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien Einsprüche der Privatbeteiligten Dr. Martina Z***** wegen Rechtsverletzung in der im Spruch genannten Strafsache ab.

Dagegen gerichtete Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss angesichts der inzwischen erfolgten Verfahrenseinstellung als gegenstandslos zurückgewiesen (ON 71).

Auch gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die inhaltlich als Beschwerde zu wertende Eingabe der Einschreiterin vom 30. Juni 2010 war daher ebenfalls zurückzuweisen.

Textnummer

E94893

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00107.10T.0812.000

Im RIS seit

24.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100812_OGH0002_0120OS00107_10T0000_000