Die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Innbruck und demzufolge auch die Berufungsentscheidung stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der das gerichtliche Strafverfahren in Österreich beherrschende Grundsatz des beiderseitigen Gehörs verlangt, daß der Angeklagte die Gelegenheit hat, sich am Verfahren über Rechtsmittel gegen ein ihn betreffendes Urteil entweder persönlich oder durch einen Verteidiger zu beteiligen (SSt 42/ 41 u.a.).
Demgemäß ist eine vom Ankläger zum Nachteil des Angeklagten eingebrachte Berufung letzterem mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne; erst nach überreichung dieser Gegenausführung oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind die Akten dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 467 Abs. 5 StPO).Demgemäß ist eine vom Ankläger zum Nachteil des Angeklagten eingebrachte Berufung letzterem mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne; erst nach überreichung dieser Gegenausführung oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind die Akten dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 467, Absatz 5, StPO).
Vom Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung ist der Angeklagte so rechtzeitig zu verständigen, daß ihm wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung freibleiben (§ 471 Abs. 1 und 2 StPO), obschon es im Ermessen des Berufungsgerichtes liegt, ob ein verhafteter Angeklagter zum Gerichtstag vorzuführen ist (§ 471 Abs. 3 StPO). Diese Vorschriften, die dem Sinne nach auch für Berufungen gegen vom Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz gefällte Urteile gelten (§ 489 Abs. 1 StPO), wurden im vorliegenden Fall nicht eingehalten.Vom Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung ist der Angeklagte so rechtzeitig zu verständigen, daß ihm wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung freibleiben (Paragraph 471, Absatz eins und 2 StPO), obschon es im Ermessen des Berufungsgerichtes liegt, ob ein verhafteter Angeklagter zum Gerichtstag vorzuführen ist (Paragraph 471, Absatz 3, StPO). Diese Vorschriften, die dem Sinne nach auch für Berufungen gegen vom Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz gefällte Urteile gelten (Paragraph 489, Absatz eins, StPO), wurden im vorliegenden Fall nicht eingehalten.
Tatsächlich war nämlich der Angeklagte ohne sein Zutun außerstande, von der Berufung der Staatsanwaltschaft und von der Ladung zur Berufungsverhandlung Kenntnis zu nehmen, da diese Schriftstücke bei dem für seine Wohnanschrift zuständigen Postamt hinterlegt und die entsprechenden Benachrichtigungen an dieser Wohnanschrift zurückgelassen wurden, während er sich zu dieser Zeit - wie oben erwähnt - beim Landesgericht Innsbruck in einem anderen Strafverfahren in Haft befand. Deshalb hatte die Hinterlegung gerichtlicher Schriftstücke beim Wohnortpostamt nicht die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1
§ 80 StPO/Nr. 34 und 70 a). Demzufolge war dem Angeklagten die Möglichkeit genommen, rechtzeitig Gegenausführungen zur Berufung zu erstatten und sich - zumindest durch einen Vertreter - an der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck zu beteiligen.Paragraph 80, StPO/Nr. 34 und 70 a). Demzufolge war dem Angeklagten die Möglichkeit genommen, rechtzeitig Gegenausführungen zur Berufung zu erstatten und sich - zumindest durch einen Vertreter - an der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck zu beteiligen.
Bei dieser Sachlage, die allerdings weder dem Erstrichter noch dem Berufungsgericht bekannt war, widersprach die Durchführung des Berufungsverfahrens ohne Beteiligungsmöglichkeit für den Angeklagten den Bestimmungen des § 467 Abs. 5Bei dieser Sachlage, die allerdings weder dem Erstrichter noch dem Berufungsgericht bekannt war, widersprach die Durchführung des Berufungsverfahrens ohne Beteiligungsmöglichkeit für den Angeklagten den Bestimmungen des Paragraph 467, Absatz 5
sowie des § 471 Abs. 1 und 2 StPO, jeweils in Verbindung mit § 489 Abs. 1 StPO (vgl. abermals SSt 42/41). Im Hinblick auf die erfolgte Verhängung einer strengeren als der vom Erstgericht ausgesprochenen Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese gesetzwidrigen Vorgänge im Berufungsverfahren dem Angeklagten zum Nachteil gereichten.sowie des Paragraph 471, Absatz eins und 2 StPO, jeweils in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO vergleiche abermals SSt 42/41). Im Hinblick auf die erfolgte Verhängung einer strengeren als der vom Erstgericht ausgesprochenen Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese gesetzwidrigen Vorgänge im Berufungsverfahren dem Angeklagten zum Nachteil gereichten.
Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden.