Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 und 10 a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 10 a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund in der Nichtaufnahme einer Eventualfrage in Richtung Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB) als Verletzung der Bestimmung des § 314 Abs 1 StPO gerügt wird, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil dazu mit sinnentstellender Bezugnahme auf aus dem Zusammenhang gelöste Details der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung der insgesamt unmißverständliche Aussagewert seiner Einlassung zur Frage einer für die Tatsubsumtion relevanten Alkoholisierung - solcherart demnach nicht aktenkonform - ins Gegenteil verkehrt wird. Hat sich doch der Angeklagte (im Einklang mit den übrigen Verfahrensergebnissen, insbesondere dem polizeiamtsärztlichen Gutachten - 39) ausdrücklich darauf berufen, im hier entscheidenden Tatzeitpunkt lediglich "ein bißchen" alkoholisiert gewesen, an Bierkonsum gewöhnt zu sein und davon ausgehend auf der Linie seiner jedwede Raubtat leugnenden Verantwortung dezidiert die Möglichkeit ausgeschlossen, daß seine Erinnerung an die inkriminierte Raubausführung allenfalls alkoholisierungsbedingt getrübt sein könnte, wobei er zur Bekräftigung seiner Angaben auf sein Geständnis zu dem in der selben Nacht (nach weiterem Bierkonsum) verübten Zigarettendiebstahl (hinsichtlich dessen in der Hauptverhandlung Rücktritt von der Anklage erklärt wurde - 225) verwies. Durch die dem Beschwerdevorbringen unterlaufene Vernachlässigung wesentlicher Passagen der Verantwortung des Angeklagten findet aber auch jene alkoholisierungsspezifische Indizeignung in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, die die Beschwerde den Vorhaltungen des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes in Richtung tatfördernder Alkoholisiserungskomponenten beimißt.Soweit aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund in der Nichtaufnahme einer Eventualfrage in Richtung Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, Absatz eins, StGB) als Verletzung der Bestimmung des Paragraph 314, Absatz eins, StPO gerügt wird, erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil dazu mit sinnentstellender Bezugnahme auf aus dem Zusammenhang gelöste Details der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung der insgesamt unmißverständliche Aussagewert seiner Einlassung zur Frage einer für die Tatsubsumtion relevanten Alkoholisierung - solcherart demnach nicht aktenkonform - ins Gegenteil verkehrt wird. Hat sich doch der Angeklagte (im Einklang mit den übrigen Verfahrensergebnissen, insbesondere dem polizeiamtsärztlichen Gutachten - 39) ausdrücklich darauf berufen, im hier entscheidenden Tatzeitpunkt lediglich "ein bißchen" alkoholisiert gewesen, an Bierkonsum gewöhnt zu sein und davon ausgehend auf der Linie seiner jedwede Raubtat leugnenden Verantwortung dezidiert die Möglichkeit ausgeschlossen, daß seine Erinnerung an die inkriminierte Raubausführung allenfalls alkoholisierungsbedingt getrübt sein könnte, wobei er zur Bekräftigung seiner Angaben auf sein Geständnis zu dem in der selben Nacht (nach weiterem Bierkonsum) verübten Zigarettendiebstahl (hinsichtlich dessen in der Hauptverhandlung Rücktritt von der Anklage erklärt wurde - 225) verwies. Durch die dem Beschwerdevorbringen unterlaufene Vernachlässigung wesentlicher Passagen der Verantwortung des Angeklagten findet aber auch jene alkoholisierungsspezifische Indizeignung in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, die die Beschwerde den Vorhaltungen des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes in Richtung tatfördernder Alkoholisiserungskomponenten beimißt.
Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 10 a) vorgebracht wird, vermag in keinem Punkt Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die Einwände, diverse Ungereimtheiten der leugnenden Primäreinlassung des Angeklagten seien auf Alkoholbeeinträchtigungen zurückzuführen, die ihm angelastete Raubbeute hätte wegen angeblich am selben Tag getätigter Geldbehebungen bei der Bank den bei seiner Verhaftung sichergestellten Bargeldbetrag übersteigen müssen, die Angaben der tatbetroffenen Belastungszeugin Maria G***** ließen sich mit dem zwischen Tatzeitpunkt und Täterfestnahme verstrichenen Zeitraum nur schwer in Einklang bringen, nicht anders als für die weiteren Beschwerdeversuche, die Glaubwürdigkeit der Zeugen Maria G***** und Vinko M***** aus der Sicht insgesamt unwesentlicher Einzelheiten zu problematisieren.Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) vorgebracht wird, vermag in keinem Punkt Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die Einwände, diverse Ungereimtheiten der leugnenden Primäreinlassung des Angeklagten seien auf Alkoholbeeinträchtigungen zurückzuführen, die ihm angelastete Raubbeute hätte wegen angeblich am selben Tag getätigter Geldbehebungen bei der Bank den bei seiner Verhaftung sichergestellten Bargeldbetrag übersteigen müssen, die Angaben der tatbetroffenen Belastungszeugin Maria G***** ließen sich mit dem zwischen Tatzeitpunkt und Täterfestnahme verstrichenen Zeitraum nur schwer in Einklang bringen, nicht anders als für die weiteren Beschwerdeversuche, die Glaubwürdigkeit der Zeugen Maria G***** und Vinko M***** aus der Sicht insgesamt unwesentlicher Einzelheiten zu problematisieren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a, 285 d, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, a, 285 d, 344 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.