Entscheidung 12 Os 107/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franziska W***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 14 E Vr 584/95 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde ("Einspruch") der Verurteilten gegen die (noch nicht ergangene) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum AZ 12 Os 83/98 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franziska W***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 14 E römisch fünf r 584/95 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde ("Einspruch") der Verurteilten gegen die (noch nicht ergangene) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum AZ 12 Os 83/98 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Über die von Franziska W***** zu 12 Os 83/98 des Obersten Gerichtshofes erhobene Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien wurde noch nicht entschieden.
Der von der Beschwerdeführerin gegen die somit noch nicht existente Entscheidung gerichtete "Einspruch gegen das gefällte Urteil", der als weitere Beschwerde zu werten ist, war - weil durch die Prozeßgesetze nicht gedeckt - als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00107.98.0827.000
Dokumentnummer
JJT_19980827_OGH0002_0120OS00107_9800000_000