Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die relevierten abweisenden Zwischenerkenntnisse des Schwurgerichtshofes keine - geschweige denn entscheidende - Verteidigungsrechte verletzt, weil insoweit keine für den Verfahrensausgang wesentlichen Aspekte berührt wurden. Die gilt für die vom Schwurgerichtshof in der Hauptverhandlung nicht zugelassene Frage des Verteidigers an die Zeugin Theresia K***** nach einer angeblichen Äußerung der Sylvia K*****, wonach die Kinder der Erstgenannten vernachlässigt seien (S 391/III), für die gleichfalls abgelehnten Beweisanträge auf Einvernahme des Zeugen Dr. Martin W***** (S 397/III) zum Beweis dafür, dass Siegfried K***** seine Gattin vor der Eheschließung über sein Vorleben und seine Schulden aufklärte, sie hingegen ihre Schulden verschwieg, nicht anders als für die (gleichfalls verwehrte) ergänzende Vernehmung des Zeugen Horst L***** (S 439/III) zum Beweis, "dass er nie etwas von seiner Schwester Sylvia K***** erfahren hat, dass diese vom Angeklagten geschlagen oder bedroht wurde, dass Herbert K***** im Zuge der Befragung durch die Polizei aus Anlass der behaupteten Ladendiebstähle nicht angegeben hat, dass ihn der Angeklagte dazu angestiftet habe, dass aus den von der Wohnung nach dem 26. November 1998 entfernten Waffen ein Trommelrevolver und eine weitere Faustfeuerwaffe fehlen, und dass der Zeuge ein Luftdruckgewehr, zwei Gaspistolen, ein Kleinkalibergewehr und andere Waffen verkauft hat, wie dies der Zeuge auch schon S 389 ff dargelegt hat". Wurde damit doch bloß auf untergeordnete Facetten des Tatmotivs bzw fallbezogen auch sonst keine entscheidenden Tatsachen abgezielt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die relevierten abweisenden Zwischenerkenntnisse des Schwurgerichtshofes keine - geschweige denn entscheidende - Verteidigungsrechte verletzt, weil insoweit keine für den Verfahrensausgang wesentlichen Aspekte berührt wurden. Die gilt für die vom Schwurgerichtshof in der Hauptverhandlung nicht zugelassene Frage des Verteidigers an die Zeugin Theresia K***** nach einer angeblichen Äußerung der Sylvia K*****, wonach die Kinder der Erstgenannten vernachlässigt seien (S 391/III), für die gleichfalls abgelehnten Beweisanträge auf Einvernahme des Zeugen Dr. Martin W***** (S 397/III) zum Beweis dafür, dass Siegfried K***** seine Gattin vor der Eheschließung über sein Vorleben und seine Schulden aufklärte, sie hingegen ihre Schulden verschwieg, nicht anders als für die (gleichfalls verwehrte) ergänzende Vernehmung des Zeugen Horst L***** (S 439/III) zum Beweis, "dass er nie etwas von seiner Schwester Sylvia K***** erfahren hat, dass diese vom Angeklagten geschlagen oder bedroht wurde, dass Herbert K***** im Zuge der Befragung durch die Polizei aus Anlass der behaupteten Ladendiebstähle nicht angegeben hat, dass ihn der Angeklagte dazu angestiftet habe, dass aus den von der Wohnung nach dem 26. November 1998 entfernten Waffen ein Trommelrevolver und eine weitere Faustfeuerwaffe fehlen, und dass der Zeuge ein Luftdruckgewehr, zwei Gaspistolen, ein Kleinkalibergewehr und andere Waffen verkauft hat, wie dies der Zeuge auch schon S 389 ff dargelegt hat". Wurde damit doch bloß auf untergeordnete Facetten des Tatmotivs bzw fallbezogen auch sonst keine entscheidenden Tatsachen abgezielt.
Mit dem "hilfsweise" erhobenen Einwand, die Verlesung der (im Vorverfahren abgelegten) Aussage des (in der Hauptverhandlung ohnedies vernommenen) Zeugen Horst L***** und die nachfolgende Ablehnung der oben bezeichneten Fragen an ihn wird der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 4 StPO nicht dargetan.Mit dem "hilfsweise" erhobenen Einwand, die Verlesung der (im Vorverfahren abgelegten) Aussage des (in der Hauptverhandlung ohnedies vernommenen) Zeugen Horst L***** und die nachfolgende Ablehnung der oben bezeichneten Fragen an ihn wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht dargetan.
Die Rechtsbelehrung erachtet der Angeklagte deshalb in einem einer Unrichtigkeit gleichkommenden Maße für unvollständig (Z 8), weil bei den Erläuterungen zu den Hauptfragen 1 bis 3 zum Begriff des bedingten Vorsatzes nicht ausdrücklich auf den Unterschied zur bewussten Fahrlässigkeit eingegangen worden sei. Die schriftliche Rechtsbelehrung muss jedoch nur eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale jener strafbaren Handlungen, auf welche die Haupt- und Eventualfragen gerichtet sind, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten (§ 321 StPO), nicht jedoch auf andere, in den Fragen nicht aufscheinende wenngleich mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe eingehen (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 22). Da im Zusammenhang mit den Hauptfragen 1 bis 3 eine Eventualfrage nach einer Fahrlässigkeitstat nicht gestellt wurde, genügte es, in der den Geschworenen hiezu erteilten Rechtsbelehrung den Begriff des bedingten Vorsatzes in einer dem Gesetz entsprechenden und für Laien verständlichen Weise zu erörtern (Mayerhofer aaO E 57 letzter Absatz); im Übrigen wurde im allgemeinen Teil der Instruktion ohnehin auch der Begriff der "bewussten Fahrlässigkeit" ausreichend behandelt und eine unmissverständliche Abgrenzung zum bedingten Vorsatz vorgenommen (S 16 der Rechtsbelehrung).Die Rechtsbelehrung erachtet der Angeklagte deshalb in einem einer Unrichtigkeit gleichkommenden Maße für unvollständig (Ziffer 8,), weil bei den Erläuterungen zu den Hauptfragen 1 bis 3 zum Begriff des bedingten Vorsatzes nicht ausdrücklich auf den Unterschied zur bewussten Fahrlässigkeit eingegangen worden sei. Die schriftliche Rechtsbelehrung muss jedoch nur eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale jener strafbaren Handlungen, auf welche die Haupt- und Eventualfragen gerichtet sind, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten (Paragraph 321, StPO), nicht jedoch auf andere, in den Fragen nicht aufscheinende wenngleich mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe eingehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 22). Da im Zusammenhang mit den Hauptfragen 1 bis 3 eine Eventualfrage nach einer Fahrlässigkeitstat nicht gestellt wurde, genügte es, in der den Geschworenen hiezu erteilten Rechtsbelehrung den Begriff des bedingten Vorsatzes in einer dem Gesetz entsprechenden und für Laien verständlichen Weise zu erörtern (Mayerhofer aaO E 57 letzter Absatz); im Übrigen wurde im allgemeinen Teil der Instruktion ohnehin auch der Begriff der "bewussten Fahrlässigkeit" ausreichend behandelt und eine unmissverständliche Abgrenzung zum bedingten Vorsatz vorgenommen (S 16 der Rechtsbelehrung).
Mit seiner ausschließlich gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes gerichteten Tatsachenrüge (Z 10a) versucht der Beschwerdeführer - unter Relativierung seines diesbezüglich vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisses (ON 13) und unter Hinweis auf seine spätere, einen Tötungsvorsatz leugnende Verantwortung sowie mit spekulativen, das Verschießen der gesamten Munition vernachlässigenden Überlegungen zur hypothetischen Möglichkeit einer in seiner Ingerenz liegenden Tatvollendung - die Richtigkeit der dem Verdikt zu Grunde liegenden Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Damit unternimmt er bloß einen zur Darlegung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten Angriff auf die Lösung einer Tatfrage nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung seines Tötungsvorsatzes im Wahrspruch der Geschworenen werden damit nicht aufgezeigt.Mit seiner ausschließlich gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes gerichteten Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) versucht der Beschwerdeführer - unter Relativierung seines diesbezüglich vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisses (ON 13) und unter Hinweis auf seine spätere, einen Tötungsvorsatz leugnende Verantwortung sowie mit spekulativen, das Verschießen der gesamten Munition vernachlässigenden Überlegungen zur hypothetischen Möglichkeit einer in seiner Ingerenz liegenden Tatvollendung - die Richtigkeit der dem Verdikt zu Grunde liegenden Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Damit unternimmt er bloß einen zur Darlegung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten Angriff auf die Lösung einer Tatfrage nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung seines Tötungsvorsatzes im Wahrspruch der Geschworenen werden damit nicht aufgezeigt.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte Siegfried K***** nach §§ 28 Abs 1, 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.Das Geschworenengericht verurteilte Siegfried K***** nach Paragraphen 28, Absatz eins, 75, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen, den raschen Rückfall, die neuerliche Tatbegehung in einer laufenden Probezeit, das planmäßige, überlegte, heimtückische und grausame Vorgehen (Schießen auf die im Bett liegende Gattin "gleichsam wie bei einer Hinrichtung") sowie "die Schwere der Verletzungen (mit Dauerfolgen) im Sinne eines bei den Opfern herbeigeführten qualvollen Leidenszustandes", mildernd berücksichtigte es hingegen das Teilgeständnis hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil des Erwin K***** und des Vergehens nach dem Waffengesetz sowie dass die mörderischen Angriffe beim Versuch blieben.
Das Erstgericht widerrief ferner den bedingt nachgesehenen Strafteil (sechs Monate) einer teilbedingten Freiheitsstrafe.
Gegen diesen Strafausspruch richten sich die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten.
Die auf die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe abzielende Berufung geht fehl. Dass sich Siegfried K***** stellte, nachdem er sich unmittelbar nach den Mordversuchen bereits nach Italien abgesetzt hatte und - ersichtlich nach Erkennen der Aussichtslosigkeit einer weiteren Flucht ohne nennenswerte finanzielle Mittel - nach Österreich zurückkehrte, und die - durch Initiativen zur Heranziehung ihm gehöriger Sachwerte bekräftigte - Bereitschaft zur Schadensgutmachung sind angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Taten mit zum Teil selbst auf Dauer gravierenden Folgen, der extrem schweren personalen Täterschuld und des einschlägig erheblich getrübten Vorleben nicht geeignet, die angestrebte Strafreduktion sachadäquat zu fundieren. Bleibt doch davon der die hier aktuellen Strafzumessungserwägungen dominierende Umstand unberührt, dass sich der abgeurteilte Mordanschlag des Angeklagten gegen insgesamt drei Personen richtete und letztlich nur an der jeweils rechtzeitigen und fachkundigen operativen Abwendung des sonst zwangsläufigen tatplangemäßen Todeseintritts scheiterte. So gesehen erweist sich aber der Ausspruch der Höchststrafe als geboten, um der mit dem exzessiven Verhalten des Angeklagten verbundenen Destabilisierung sowohl der Opfer als auch des Rechtsbewusstseins in ihrem persönlichen Umfeld wirksam zu begegnen.
In Anbetracht der Verurteilung zu nunmehr lebenslanger Freiheitsstrafe erscheint allerdings der Widerruf der bedingten Nachsicht eines früheren verhängten Strafteils von sechs Monaten nicht zusätzlich geboten, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).In Anbetracht der Verurteilung zu nunmehr lebenslanger Freiheitsstrafe erscheint allerdings der Widerruf der bedingten Nachsicht eines früheren verhängten Strafteils von sechs Monaten nicht zusätzlich geboten, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.