Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Baidjanko M***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB, und der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Baidjanko M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB, und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift I. in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge gewerbsmäßig teils in Verkehr gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht, indem erDanach hat er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift römisch eins. in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge gewerbsmäßig teils in Verkehr gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht, indem er
1.-24. (zusammengefasst wiedergegeben) von 1999 bis Oktober 2003 im Urteil namentlich genannten Suchtgiftkonsumenten insgesamt zumindest 2349 Kugeln Heroin mit einem Gesamtgewicht von 1879,2 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10 Prozent und 242 Kugeln Kokain mit einem Gesamtgewicht von 193,6 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 40 Prozent gewinnbringend verkaufte sowie
25. am 1. Oktober 2003 insgesamt 94,7 Gramm Heroin (12 +/- 0,2 Gramm Heroin und 0,7 +/- 0,10 Gramm Monoacetylmorphin jeweils in Reinsubstanz) und 55,3 Gramm Kokain (13,47 +/- 2,32 Gramm Kokain in Reinsubstanz) in den von ihm benützten Wohnungen in der ***** bzw in der ***** in 8053 Graz zwecks gewinnbringenden Verkaufes an Kaufinteressenten verwahrte, und II. von 2000 bis Ende September 2003 mit Ausnahme der zu unter I. angeführten Mengen erworben und besessen, indem er unbekannte Mengen Marihuana und Haschisch von bislang unbekannten Personen kaufte und in der Folge konsumierte.25. am 1. Oktober 2003 insgesamt 94,7 Gramm Heroin (12 +/- 0,2 Gramm Heroin und 0,7 +/- 0,10 Gramm Monoacetylmorphin jeweils in Reinsubstanz) und 55,3 Gramm Kokain (13,47 +/- 2,32 Gramm Kokain in Reinsubstanz) in den von ihm benützten Wohnungen in der ***** bzw in der ***** in 8053 Graz zwecks gewinnbringenden Verkaufes an Kaufinteressenten verwahrte, und römisch zwei. von 2000 bis Ende September 2003 mit Ausnahme der zu unter römisch eins. angeführten Mengen erworben und besessen, indem er unbekannte Mengen Marihuana und Haschisch von bislang unbekannten Personen kaufte und in der Folge konsumierte.