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Entscheidung 12 Os 108/04×

Entscheidung 12 Os 108/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os108/04

Entscheidungsdatum

04.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Baidjanko M***** (alias Bakary J*****, alias Faiteh B*****) wegen des - teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB verwirklichten - Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Juni 2004, GZ 12 Hv 89/04p-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Baidjanko M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB, und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift römisch eins. in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge gewerbsmäßig teils in Verkehr gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht, indem er

1.-24. (zusammengefasst wiedergegeben) von 1999 bis Oktober 2003 im Urteil namentlich genannten Suchtgiftkonsumenten insgesamt zumindest 2349 Kugeln Heroin mit einem Gesamtgewicht von 1879,2 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10 Prozent und 242 Kugeln Kokain mit einem Gesamtgewicht von 193,6 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 40 Prozent gewinnbringend verkaufte sowie

25. am 1. Oktober 2003 insgesamt 94,7 Gramm Heroin (12 +/- 0,2 Gramm Heroin und 0,7 +/- 0,10 Gramm Monoacetylmorphin jeweils in Reinsubstanz) und 55,3 Gramm Kokain (13,47 +/- 2,32 Gramm Kokain in Reinsubstanz) in den von ihm benützten Wohnungen in der ***** bzw in der ***** in 8053 Graz zwecks gewinnbringenden Verkaufes an Kaufinteressenten verwahrte, und römisch zwei. von 2000 bis Ende September 2003 mit Ausnahme der zu unter römisch eins. angeführten Mengen erworben und besessen, indem er unbekannte Mengen Marihuana und Haschisch von bislang unbekannten Personen kaufte und in der Folge konsumierte.

Rechtliche Beurteilung

Der inhaltlich allein gegen den Schuldspruch römisch eins. ausschließlich aus dem Grund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu:

Die Tatsachenrüge erschöpft sich in der Kritik der einlässlichen und mängelfreien Beweiswürdigung der Tatrichter in Ansehung der Feststellungen der in Verkehr gesetzten Suchtgiftquanten nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Das Erstgericht stützte sich bei seinen Annahmen auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben der - sich damit selbst belastenden - Suchtgiftkonsumenten (US 12 f). Mit dem Hinweis auf die die Suchtgiftmengen verniedlichende Verantwortung des (in Deutschland unter anderen Namen bereits mehrfach einschlägig vorbestraften, abgeschobenen) Beschwerdeführers und Spekulationen über vorgebliche Motive der Abnehmer, größere als die tatsächlich verkauften Mengen anzugeben, werden beim Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die bekämpfte Konstatierung erweckt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E75181 12Os108.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00108.04.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0120OS00108_0400000_000