Den ihn betreffenden Schuldspruch bekämpft Andreas M***** mit einer auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese ist nicht im Recht.Den ihn betreffenden Schuldspruch bekämpft Andreas M***** mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die trotz eines dagegen gerichteten Antrags des Verteidigers erfolgte Verlesung der Aussage des Angeklagten Andreas M***** vor der Polizei vom 11. Mai 2005. Ihm sei im Zuge einer Vernehmung als Auskunftsperson unrichtigerweise vorgehalten worden, die Angeklagte Stefanie B***** habe ihn in ihrer Aussage belastet, worauf er ein (unrichtiges) Geständnis abgelegt habe. Diese Vorgangsweise verstoße gegen Art 6 MRK. Weiters sei er als Auskunftsperson nicht über seine wesentlichen Rechte belehrt worden.Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die trotz eines dagegen gerichteten Antrags des Verteidigers erfolgte Verlesung der Aussage des Angeklagten Andreas M***** vor der Polizei vom 11. Mai 2005. Ihm sei im Zuge einer Vernehmung als Auskunftsperson unrichtigerweise vorgehalten worden, die Angeklagte Stefanie B***** habe ihn in ihrer Aussage belastet, worauf er ein (unrichtiges) Geständnis abgelegt habe. Diese Vorgangsweise verstoße gegen Artikel 6, MRK. Weiters sei er als Auskunftsperson nicht über seine wesentlichen Rechte belehrt worden.
Der Angeklagte Andreas M***** wurde am 11. Mai 2005 von Beamten der (damaligen) Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol zunächst als Auskunftsperson vernommen. Dabei wurde ihm folgender Vorhalt gemacht: „Herr M*****, ihre Freundin Stefanie B***** gibt Angaben zu Protokoll, die den Verdacht zulassen, dass Gewalteinwirkungen ihrerseits dazu geführt haben, dass es zu einem derart tragischen Zwischenfall gekommen ist. Aus dem Ergebnis der Obduktion ist abzuleiten, dass Florian B***** durch massive Gewalteinwirkung verstorben ist. Aufgrund der Aussage ihrer Freundin erhebt sich der Verdacht, dass sie für den Tod verantwortlich zeichnen. Sie werden belehrt, dass sie berechtigt sind, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Rechtsbeistand zu verständigen bzw zur Einvernahme beizuziehen, sowie die Aussage zu verweigern. Ich wurde weiters darauf aufmerksam gemacht, dass meine Aussage meiner Verteidigung dient, aber auch als Beweis gegen mich Verwendung finden kann." Nach einer weiteren Belehrung über sein Entschlagungsrecht erklärte sich Andreas M***** dessen ungeachtet zur Aussage bereit und legte ein Geständnis ab. Richtig ist zwar das Beschwerdevorbringen, dass zum Zeitpunkt des zitierten Vorhaltes Stefanie B***** ihren Freund Andreas M***** nicht belastet hatte. Sie hatte jedoch zu Protokoll gegeben, dass sie selbst ihren Sohn nie geschlagen habe (S 97/I). Aus dieser leugnenden Verantwortung war aber für die erhebenden Beamten tatsächlich der Schluss zulässig, dass der bei der Kindesmutter wohnende Andreas M***** als Verdächtiger in Frage komme. „Belastende Angaben" werden im Vorhalt nicht erwähnt. Daher handelte es sich um keinen falschen Vorhalt.
Da Andreas M***** bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von seinen Angaben vor Gendarmeriebeamten am 11. Mai 2005 abwich, wurden ihm diese der Bestimmung des § 245 Abs 1 StPO entsprechend vorgehalten (S 85 ff/IV) und schließlich zutreffend gemäß § 252 Abs 1 Z 2 StPO verlesen (S 177/IV).Da Andreas M***** bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von seinen Angaben vor Gendarmeriebeamten am 11. Mai 2005 abwich, wurden ihm diese der Bestimmung des Paragraph 245, Absatz eins, StPO entsprechend vorgehalten (S 85 ff/IV) und schließlich zutreffend gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO verlesen (S 177/IV).
Ein Verstoß gegen Art 6 MRK oder sonstige die Verteidigung sichernde Vorschriften liegt nicht vor, weil der Angeklagte und sein Verteidiger während der Hauptverhandlung jederzeit Gelegenheit hatten, das Zustandekommen des Protokolls vor den Sicherheitsbehörden zu erörtern, hiezu (auch an die vernehmenden Beamten) Fragen zu stellen sowie sachdienliche Anträge einzubringen. Eine diesbezügliche Behinderung wird nicht einmal behauptet.Ein Verstoß gegen Artikel 6, MRK oder sonstige die Verteidigung sichernde Vorschriften liegt nicht vor, weil der Angeklagte und sein Verteidiger während der Hauptverhandlung jederzeit Gelegenheit hatten, das Zustandekommen des Protokolls vor den Sicherheitsbehörden zu erörtern, hiezu (auch an die vernehmenden Beamten) Fragen zu stellen sowie sachdienliche Anträge einzubringen. Eine diesbezügliche Behinderung wird nicht einmal behauptet.
Dass Andreas M***** von den Gendarmeriebeamten über seine Rechte belehrt wurde, ergibt sich nicht nur aus dem von ihm unterfertigten Protokoll, sondern auch aus seiner Aussage in der Hauptverhandlung (vgl S 103/IV).Dass Andreas M***** von den Gendarmeriebeamten über seine Rechte belehrt wurde, ergibt sich nicht nur aus dem von ihm unterfertigten Protokoll, sondern auch aus seiner Aussage in der Hauptverhandlung vergleiche S 103/IV).
Die Abweisung des Antrags, die Verlesung der Niederschrift vom 11. Mai 2005 zu unterlassen, erfolgte daher zu Recht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.