Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) darauf abstellt, dass zu klären gewesen wäre, ob nicht der zur Kfz-Begutachtung gemäß § 57a KFG berechtigte und fallweise in der Werkstätte des Rechtsmittelwerbers tätige Zeuge Rudolf H***** den als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Helmut Z***** kontrolliert habe, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, zumal sieSoweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) darauf abstellt, dass zu klären gewesen wäre, ob nicht der zur Kfz-Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG berechtigte und fallweise in der Werkstätte des Rechtsmittelwerbers tätige Zeuge Rudolf H***** den als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Helmut Z***** kontrolliert habe, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, zumal sie
außer einer fallweisen Anwesenheit des genannten, zur Prüftätigkeit legitimierten Zeugen in der Reparaturwerkstätte des Beschwerdeführers
keine Beweisergebnisse nennt, welche auf eine solche konkrete Vorgangsweise abstellen, und sich daher in bloßen Spekulationen erschöpft. Im Übrigen übergeht dieses Vorbringen jene Urteilsfeststellungen, wonach einerseits der Angeklagte die Prüfarbeit dem zu einer selbstständigen Überprüfung iSd § 57a KFG nicht ermächtigten Helmut Z***** überließ und die ihm ausgefüllten Gutachten ohne Kontrolle unterfertigte und andererseits in den im Zusammenwirken mit dem Angeklagten - wenn überhaupt - erstellten Gutachten bloß angenommene Mittelwerte eingetragen wurden bzw zum Teil über Anweisung des Nichtigkeitswerbers die Begutachtung der Kfz überhaupt unterlassen wurde (US 7).keine Beweisergebnisse nennt, welche auf eine solche konkrete Vorgangsweise abstellen, und sich daher in bloßen Spekulationen erschöpft. Im Übrigen übergeht dieses Vorbringen jene Urteilsfeststellungen, wonach einerseits der Angeklagte die Prüfarbeit dem zu einer selbstständigen Überprüfung iSd Paragraph 57 a, KFG nicht ermächtigten Helmut Z***** überließ und die ihm ausgefüllten Gutachten ohne Kontrolle unterfertigte und andererseits in den im Zusammenwirken mit dem Angeklagten - wenn überhaupt - erstellten Gutachten bloß angenommene Mittelwerte eingetragen wurden bzw zum Teil über Anweisung des Nichtigkeitswerbers die Begutachtung der Kfz überhaupt unterlassen wurde (US 7).
Zur mehrfach reklamierten Aktenwidrigkeit zeigt die Beschwerde nicht auf, welche Urkunde bzw welches Protokoll eines gerichtlich vernommenen Zeugen im Urteil unrichtig wiedergegeben wurde. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer die von den Tatrichtern getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen in Frage zu stellen und eigene, günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen. Damit vermag er aber keinen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich gleichfalls in einer Kritik an den Beweiserwägungen des erkennenden Gerichts, ohne jedoch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Insbesondere die Angaben des Helmut Z***** werden in der Beschwerde bloß unvollständig bzw aktenwidrig zitiert, indem etwa dessen Geständnis in der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2007 (S 303/III iVm S 371/III), insbesondere seine Einlassung, wonach er teilweise über konkrete Anweisung des Angeklagten Plaketten und Gutachten ohne entsprechende Überprüfung ausstellte (S 429 ff/I sowie S 303/III iVm S 371/III), übergangen wird.Zur mehrfach reklamierten Aktenwidrigkeit zeigt die Beschwerde nicht auf, welche Urkunde bzw welches Protokoll eines gerichtlich vernommenen Zeugen im Urteil unrichtig wiedergegeben wurde. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer die von den Tatrichtern getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen in Frage zu stellen und eigene, günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen. Damit vermag er aber keinen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich gleichfalls in einer Kritik an den Beweiserwägungen des erkennenden Gerichts, ohne jedoch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Insbesondere die Angaben des Helmut Z***** werden in der Beschwerde bloß unvollständig bzw aktenwidrig zitiert, indem etwa dessen Geständnis in der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2007 (S 303/III in Verbindung mit S 371/III), insbesondere seine Einlassung, wonach er teilweise über konkrete Anweisung des Angeklagten Plaketten und Gutachten ohne entsprechende Überprüfung ausstellte (S 429 ff/I sowie S 303/III in Verbindung mit S 371/III), übergangen wird.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht weder zum Schuldspruch nach § 302 Abs 1 StGB noch zu jenem nach § 295 StGB von den für eine Ausführung der Rechtsrüge allein maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes aus. Soweit in der Rechtsrüge zum Schuldspruch B von einem „Begründungsnotstand" des Schöffengerichtes gesprochen wird, versucht der Rechtsmittelwerber abermals die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter zu bekämpfen, ohne damit einen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht weder zum Schuldspruch nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB noch zu jenem nach Paragraph 295, StGB von den für eine Ausführung der Rechtsrüge allein maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes aus. Soweit in der Rechtsrüge zum Schuldspruch B von einem „Begründungsnotstand" des Schöffengerichtes gesprochen wird, versucht der Rechtsmittelwerber abermals die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter zu bekämpfen, ohne damit einen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies hat die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§§ 285, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Dies hat die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.