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Entscheidung 12 Os 108/07k×

Entscheidung 12 Os 108/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os108/07k

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Juni 2007, GZ 4 Hv 7/07z-56, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (A) sowie des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Feldkirchen bei Graz

A. im Zeitraum Anfang 2002 bis 17. August 2004 mit dem abgesondert verfolgten Helmut Z***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter, und zwar als gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG ermächtigter Gewerbetreibender, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge vom öffentlichen Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, KFG vorzunehmen, dadurch wissentlich (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) missbraucht, dass er in einer Vielzahl von Angriffen Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG blanko unterfertigte und Helmut Z***** mit Begutachtungsplaketten zwecks Weitergabe an Kunden seiner Werkstätte zur Erlangung von Prüfgutachten und Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4 und 5 KFG ausfolgte, obwohl er wusste, dass Helmut Z***** über keine Ermächtigung nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG und auch über keine entsprechende Ausbildung verfügte, die Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG mit nicht gemessenen Brems- und Abgaswerten versehen werden sowie eine ordnungsgemäße Begutachtung der Fahrzeuge auf Verkehrs- und Betriebssicherheit ganz oder teilweise unterlassen werde.

B. am 19. August 2004 Beweismittel, die zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt waren und über die er nicht verfügen durfte, nämlich die in seinem Werkstättenbetrieb aufbewahrten Originale der ausgestellten Prüfgutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG, durch Verbrennen vernichtet.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) darauf abstellt, dass zu klären gewesen wäre, ob nicht der zur Kfz-Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG berechtigte und fallweise in der Werkstätte des Rechtsmittelwerbers tätige Zeuge Rudolf H***** den als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Helmut Z***** kontrolliert habe, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, zumal sie

  • Strichaufzählung
    außer einer fallweisen Anwesenheit des genannten, zur Prüftätigkeit legitimierten Zeugen in der Reparaturwerkstätte des Beschwerdeführers
  • Strichaufzählung
    keine Beweisergebnisse nennt, welche auf eine solche konkrete Vorgangsweise abstellen, und sich daher in bloßen Spekulationen erschöpft. Im Übrigen übergeht dieses Vorbringen jene Urteilsfeststellungen, wonach einerseits der Angeklagte die Prüfarbeit dem zu einer selbstständigen Überprüfung iSd Paragraph 57 a, KFG nicht ermächtigten Helmut Z***** überließ und die ihm ausgefüllten Gutachten ohne Kontrolle unterfertigte und andererseits in den im Zusammenwirken mit dem Angeklagten - wenn überhaupt - erstellten Gutachten bloß angenommene Mittelwerte eingetragen wurden bzw zum Teil über Anweisung des Nichtigkeitswerbers die Begutachtung der Kfz überhaupt unterlassen wurde (US 7).
Zur mehrfach reklamierten Aktenwidrigkeit zeigt die Beschwerde nicht auf, welche Urkunde bzw welches Protokoll eines gerichtlich vernommenen Zeugen im Urteil unrichtig wiedergegeben wurde. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer die von den Tatrichtern getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen in Frage zu stellen und eigene, günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen. Damit vermag er aber keinen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich gleichfalls in einer Kritik an den Beweiserwägungen des erkennenden Gerichts, ohne jedoch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Insbesondere die Angaben des Helmut Z***** werden in der Beschwerde bloß unvollständig bzw aktenwidrig zitiert, indem etwa dessen Geständnis in der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2007 (S 303/III in Verbindung mit S 371/III), insbesondere seine Einlassung, wonach er teilweise über konkrete Anweisung des Angeklagten Plaketten und Gutachten ohne entsprechende Überprüfung ausstellte (S 429 ff/I sowie S 303/III in Verbindung mit S 371/III), übergangen wird.
Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht weder zum Schuldspruch nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB noch zu jenem nach Paragraph 295, StGB von den für eine Ausführung der Rechtsrüge allein maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes aus. Soweit in der Rechtsrüge zum Schuldspruch B von einem „Begründungsnotstand" des Schöffengerichtes gesprochen wird, versucht der Rechtsmittelwerber abermals die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter zu bekämpfen, ohne damit einen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Dies hat die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85595 12Os108.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00108.07K.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0120OS00108_07K0000_000