Schuldspruch I./A./Schuldspruch römisch eins./A./
Mit ihrer Kritik an den Feststellungen, nach denen angeblich unklar sei, ob der Angeklagte über mehrere Jahre hindurch wöchentlich „lediglich“ zwei Gramm Cannabis zum persönlichen Gebrauch erworben und erzeugt bzw besessen haben soll, oder auch eine geringe Menge Kokain (vgl US 4 f und 7 f), spricht die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff). Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer die ausdrückliche Bezugnahme auf die im Urteil im Folgenden festgestellte Hanfzucht übergangen (vgl US 4), mit der auch für Dritte hinreichend klargestellt wird, dass sich die Tatmodalität der Erzeugung auf das vom Angeklagten angebaute und im Jahr 2012 abgeerntete Cannabiskraut bezieht.Mit ihrer Kritik an den Feststellungen, nach denen angeblich unklar sei, ob der Angeklagte über mehrere Jahre hindurch wöchentlich „lediglich“ zwei Gramm Cannabis zum persönlichen Gebrauch erworben und erzeugt bzw besessen haben soll, oder auch eine geringe Menge Kokain vergleiche US 4 f und 7 f), spricht die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff). Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer die ausdrückliche Bezugnahme auf die im Urteil im Folgenden festgestellte Hanfzucht übergangen vergleiche US 4), mit der auch für Dritte hinreichend klargestellt wird, dass sich die Tatmodalität der Erzeugung auf das vom Angeklagten angebaute und im Jahr 2012 abgeerntete Cannabiskraut bezieht.
Weshalb die Feststellungen zur objektiven Tatseite den Schuldspruch nicht tragen sollten, leitet der Rechtsmittelwerber mit der bloßen Forderung nach einer Präzisierung der als gering festgestellten Menge Kokain (der Sache nach Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz ab und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).Weshalb die Feststellungen zur objektiven Tatseite den Schuldspruch nicht tragen sollten, leitet der Rechtsmittelwerber mit der bloßen Forderung nach einer Präzisierung der als gering festgestellten Menge Kokain (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht aus dem Gesetz ab und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).
Schuldspruch I./D./3./Schuldspruch römisch eins./D./3./
Offenbar unzureichend ist eine Begründung dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317).
Davon kann gegenständlich keine Rede sein, weil die Tatrichter die der Verantwortung des Angeklagten zuwiderlaufende Feststellung, wonach der Angeklagte zumindest weitere 7.500 Gramm Cannabisprodukte mit einer Reinsubstanz von 4 % Delta-9-THC an unbekannte Suchtgiftabnehmer überlassen habe (US 5 f), logisch und empirisch einwandfrei auf die für glaubwürdig befundenen Angaben des in der Hauptverhandlung persönlich vernommenen Zeugen (richtig:) Thomas W*****, der über seine Verteiler sogar Buch geführt und den Angeklagten des Weiterverkaufs im angelasteten Umfang belastet hatte, gründeten (US 8; ON 15 S 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Der Vollständigkeit halber ist lediglich festzuhalten, dass die nicht im Strafurteil, sondern mit gesondertem Beschluss (vgl US 3) ausgesprochene Einziehung und Konfiskation formell verfehlt war (vgl § 443 Abs 1 StPO). Zudem regelt der vom Erstgericht hier grundsätzlich zu Recht in der geltenden Fassung angewendete § 20a Abs 2 Z 2 und 3 (richtig: Abs 3) StGB nicht das „Absehen von der Abschöpfung der Bereicherung“ (vgl US 9), sondern das an teilweise andere Voraussetzungen geknüpfte Unterbleiben des Verfalls.Der Vollständigkeit halber ist lediglich festzuhalten, dass die nicht im Strafurteil, sondern mit gesondertem Beschluss vergleiche US 3) ausgesprochene Einziehung und Konfiskation formell verfehlt war vergleiche Paragraph 443, Absatz eins, StPO). Zudem regelt der vom Erstgericht hier grundsätzlich zu Recht in der geltenden Fassung angewendete Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 (richtig: Absatz 3,) StGB nicht das „Absehen von der Abschöpfung der Bereicherung“ vergleiche US 9), sondern das an teilweise andere Voraussetzungen geknüpfte Unterbleiben des Verfalls.