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Entscheidung 12 Os 108/12t×

Entscheidung 12 Os 108/12t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os108/12t

Entscheidungsdatum

10.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman K***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. Mai 2012, GZ 31 Hv 52/12y-16, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman K***** der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG (römisch eins./A./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG (römisch eins./B./), der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG (römisch eins./C./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch eins./D./) und der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst und soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

römisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar

A./ von Anfang 2007 bis 26. März 2012 wöchentlich durchschnittlich zwei Gramm Cannabis sowie eine geringe Menge Kokain zum persönlichen Gebrauch „erworben und erzeugt“ und bis zum Eigenkonsum bzw bis zur Sicherstellung durch die Polizei besessen,

D./ von 2007 bis zum 26. März 2012 zumindest 8.200 Gramm Cannabis (328 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC), somit Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) 15-fach übersteigenden Menge, durch Verkauf überlassen, und zwar

1./ an Thomas Kr***** zumindest 200 Gramm Cannabis,

2./ an Carina P***** und Thomas Kr***** (gemeinsam) zumindest 500 Gramm Cannabis,

3./ an unbekannt gebliebene Suchtgiftabnehmer zumindest 7.500 Gramm Cannabis.

Die ausschließlich gegen die Schuldsprüche römisch eins./A./ und römisch eins./D./ gerichtete und aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Schuldspruch römisch eins./A./

Mit ihrer Kritik an den Feststellungen, nach denen angeblich unklar sei, ob der Angeklagte über mehrere Jahre hindurch wöchentlich „lediglich“ zwei Gramm Cannabis zum persönlichen Gebrauch erworben und erzeugt bzw besessen haben soll, oder auch eine geringe Menge Kokain vergleiche US 4 f und 7 f), spricht die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff). Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer die ausdrückliche Bezugnahme auf die im Urteil im Folgenden festgestellte Hanfzucht übergangen vergleiche US 4), mit der auch für Dritte hinreichend klargestellt wird, dass sich die Tatmodalität der Erzeugung auf das vom Angeklagten angebaute und im Jahr 2012 abgeerntete Cannabiskraut bezieht.

Weshalb die Feststellungen zur objektiven Tatseite den Schuldspruch nicht tragen sollten, leitet der Rechtsmittelwerber mit der bloßen Forderung nach einer Präzisierung der als gering festgestellten Menge Kokain (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht aus dem Gesetz ab und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).

Schuldspruch römisch eins./D./3./

Offenbar unzureichend ist eine Begründung dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0118317).

Davon kann gegenständlich keine Rede sein, weil die Tatrichter die der Verantwortung des Angeklagten zuwiderlaufende Feststellung, wonach der Angeklagte zumindest weitere 7.500 Gramm Cannabisprodukte mit einer Reinsubstanz von 4 % Delta-9-THC an unbekannte Suchtgiftabnehmer überlassen habe (US 5 f), logisch und empirisch einwandfrei auf die für glaubwürdig befundenen Angaben des in der Hauptverhandlung persönlich vernommenen Zeugen (richtig:) Thomas W*****, der über seine Verteiler sogar Buch geführt und den Angeklagten des Weiterverkaufs im angelasteten Umfang belastet hatte, gründeten (US 8; ON 15 S 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Der Vollständigkeit halber ist lediglich festzuhalten, dass die nicht im Strafurteil, sondern mit gesondertem Beschluss vergleiche US 3) ausgesprochene Einziehung und Konfiskation formell verfehlt war vergleiche Paragraph 443, Absatz eins, StPO). Zudem regelt der vom Erstgericht hier grundsätzlich zu Recht in der geltenden Fassung angewendete Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 (richtig: Absatz 3,) StGB nicht das „Absehen von der Abschöpfung der Bereicherung“ vergleiche US 9), sondern das an teilweise andere Voraussetzungen geknüpfte Unterbleiben des Verfalls.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00108.12T.1010.000

Im RIS seit

02.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20121010_OGH0002_0120OS00108_12T0000_000