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Entscheidung 12 Os 108/20d×

Entscheidung 12 Os 108/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os108/20d

Entscheidungsdatum

07.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Mark D***** und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Romeo M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 25. Juni 2020, GZ 14 Hv 18/20k-15, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Romeo M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Romeo M***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Februar 2020 in S***** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mark D***** Fridolin P***** durch Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Romeo M***** Fridolin P***** zunächst aufforderte, ihm zwei Euro zu übergeben, Mark D***** ihn nach dessen Weigerung fragte: „Willst du Stress?“, ihn sodann festhielt, an der Wange „tätschelte“, ihm einen Stoß gegen den Körper versetzte und ihm dann mehrfach Fußtritte gegen die Beine, einen Schlag mit der flachen Hand und mehrere Faustschläge gegen sein Gesicht versetzte, ihn bespuckte und ihn schließlich unter der Vorspiegelung, dass er das Mobiltelefon des Romeo M***** beschädigt hätte, aufforderte, ihm 30 Euro auszuhändigen, und erst von ihm abließ, als mehrere Mitarbeiter des M***** auf die Situation aufmerksam wurden und sich dem Tatort näherten, um einzuschreiten, woraufhin Mark D***** und Romeo M***** die Flucht ergriffen, weshalb es bloß beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Romeo M*****.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine Verurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB an. Sie beschränkt sich jedoch auf die bloßen Behauptungen, das Opfer sei durch die Gewalt weder in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt, noch so psychisch beeinträchtigt worden, dass es der Gewalt nicht hätte widerstehen können, und schon alleine die Weigerung des Opfers, Geld herauszugeben, hätte die Täter davon abgehalten, ihr Vorhaben auszuführen. Solcherart nimmt sie nicht – wie zur prozessordnungskonformen Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich – einen Vergleich des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit, insbesondere (auch) der Feststellungen zu der beim Raub angewendeten Gewalt (US 4) und den Folgen der Tat (US 4), mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vor (RIS-Justiz RS0099810 [insbesondere T17, T18]).

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823).

Diese Vorgabe verfehlt die Beschwerde, indem sie ohne Bezug zur gegenständlichen Urteilsbegründung und ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Schöffengerichts zu der einer diversionellen Erledigung entgegenstehenden besonders hohen Aggressionsbereitschaft der Angeklagten (US 7), den mehrfachen Faustschlägen gegen das Gesicht und dem Versetzen von festen Tritten gegen die Hüfte, zu denen der Beschwerdeführer seinen Mittäter anfeuerte und die er mitfilmte, und den dadurch herbeigeführten Verletzungen des Opfers (US 4), behauptet, beim Beschwerdeführer liege keine schwere Schuld (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, JGG; vergleiche dazu eingehend Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 13 ff) vor.

Zudem ist in Anbetracht der Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die Schuld nur bei – hier nicht gegebenem – Vorliegen zusätzlicher unrechts- oder schuldmildernder Umstände als durchschnittlich anzusehen (Schroll in WK2 JGG Paragraph 7, Rz 15 mwN), sodass diversionelles Vorgehen nach Paragraph 7, JGG fallbezogen nicht in Betracht kommt.

Das Vorbringen, die Schwere der Schuld sei schon durch die Nichtanwendung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB berücksichtigt worden, sodass die (der Diversion entgegenstehende) Annahme schwerer Schuld gegen das „Doppelverwertungsverbot“ verstieße, verkennt, dass dieses nicht zum Tragen kommt, weil bei Prüfung der Diversionsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, JGG ausschließlich eine Schuldbewertung und keine konkrete Strafbemessung vorzunehmen ist (Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 24/2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00108.20D.1207.000

Im RIS seit

07.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20201207_OGH0002_0120OS00108_20D0000_000