Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Romeo M*****.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Romeo M*****.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Verurteilung nach § 142 Abs 1 und 2 StGB an. Sie beschränkt sich jedoch auf die bloßen Behauptungen, das Opfer sei durch die Gewalt weder in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt, noch so psychisch beeinträchtigt worden, dass es der Gewalt nicht hätte widerstehen können, und schon alleine die Weigerung des Opfers, Geld herauszugeben, hätte die Täter davon abgehalten, ihr Vorhaben auszuführen. Solcherart nimmt sie nicht – wie zur prozessordnungskonformen Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich – einen Vergleich des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit, insbesondere (auch) der Feststellungen zu der beim Raub angewendeten Gewalt (US 4) und den Folgen der Tat (US 4), mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vor (RIS-Justiz RS0099810 [insbesondere T17, T18]).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine Verurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB an. Sie beschränkt sich jedoch auf die bloßen Behauptungen, das Opfer sei durch die Gewalt weder in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt, noch so psychisch beeinträchtigt worden, dass es der Gewalt nicht hätte widerstehen können, und schon alleine die Weigerung des Opfers, Geld herauszugeben, hätte die Täter davon abgehalten, ihr Vorhaben auszuführen. Solcherart nimmt sie nicht – wie zur prozessordnungskonformen Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich – einen Vergleich des Urteilssachverhalts in seiner Gesamtheit, insbesondere (auch) der Feststellungen zu der beim Raub angewendeten Gewalt (US 4) und den Folgen der Tat (US 4), mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vor (RIS-Justiz RS0099810 [insbesondere T17, T18]).
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823).Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823).
Diese Vorgabe verfehlt die Beschwerde, indem sie ohne Bezug zur gegenständlichen Urteilsbegründung und ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Schöffengerichts zu der einer diversionellen Erledigung entgegenstehenden besonders hohen Aggressionsbereitschaft der Angeklagten (US 7), den mehrfachen Faustschlägen gegen das Gesicht und dem Versetzen von festen Tritten gegen die Hüfte, zu denen der Beschwerdeführer seinen Mittäter anfeuerte und die er mitfilmte, und den dadurch herbeigeführten Verletzungen des Opfers (US 4), behauptet, beim Beschwerdeführer liege keine schwere Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG; vgl dazu eingehend Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 13 ff) vor.Diese Vorgabe verfehlt die Beschwerde, indem sie ohne Bezug zur gegenständlichen Urteilsbegründung und ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Schöffengerichts zu der einer diversionellen Erledigung entgegenstehenden besonders hohen Aggressionsbereitschaft der Angeklagten (US 7), den mehrfachen Faustschlägen gegen das Gesicht und dem Versetzen von festen Tritten gegen die Hüfte, zu denen der Beschwerdeführer seinen Mittäter anfeuerte und die er mitfilmte, und den dadurch herbeigeführten Verletzungen des Opfers (US 4), behauptet, beim Beschwerdeführer liege keine schwere Schuld (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, JGG; vergleiche dazu eingehend Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 13 ff) vor.
Zudem ist in Anbetracht der Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die Schuld nur bei – hier nicht gegebenem – Vorliegen zusätzlicher unrechts- oder schuldmildernder Umstände als durchschnittlich anzusehen (Schroll in WK2 JGG § 7 Rz 15 mwN), sodass diversionelles Vorgehen nach § 7 JGG fallbezogen nicht in Betracht kommt.Zudem ist in Anbetracht der Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die Schuld nur bei – hier nicht gegebenem – Vorliegen zusätzlicher unrechts- oder schuldmildernder Umstände als durchschnittlich anzusehen (Schroll in WK2 JGG Paragraph 7, Rz 15 mwN), sodass diversionelles Vorgehen nach Paragraph 7, JGG fallbezogen nicht in Betracht kommt.
Das Vorbringen, die Schwere der Schuld sei schon durch die Nichtanwendung des § 142 Abs 2 StGB berücksichtigt worden, sodass die (der Diversion entgegenstehende) Annahme schwerer Schuld gegen das „Doppelverwertungsverbot“ verstieße, verkennt, dass dieses nicht zum Tragen kommt, weil bei Prüfung der Diversionsvoraussetzungen des § 7 Abs 2 Z 1 JGG ausschließlich eine Schuldbewertung und keine konkrete Strafbemessung vorzunehmen ist (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 24/2).Das Vorbringen, die Schwere der Schuld sei schon durch die Nichtanwendung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB berücksichtigt worden, sodass die (der Diversion entgegenstehende) Annahme schwerer Schuld gegen das „Doppelverwertungsverbot“ verstieße, verkennt, dass dieses nicht zum Tragen kommt, weil bei Prüfung der Diversionsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, JGG ausschließlich eine Schuldbewertung und keine konkrete Strafbemessung vorzunehmen ist (Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 24/2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.