Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben dem Angeklagten Hans A der am 29.September 1956 geborene Buchdruckergeselle, derzeit Präsenzdiener, Erwin B des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. schuldig gesprochen, weil er in der Nacht zum 3.Juli 1977 in Wien in Gesellschaft des Mitangeklagten Hans A als Beteiligten (§ 12 StGB.) versucht hat, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine größere Menge Zeitschriften, dem Paul C durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem einer von ihnen eine Fensterscheibe einschlug und einen Stoß Zeitungen herausriß, während der andere Aufpasserdienste leistete. Erwin B wurde hiefür nach § 129, 41 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monat verurteilt, und der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die Intensität des Täterwillens an, als mildernd hingegen die starke Alkoholisierung sowie den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren.Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben dem Angeklagten Hans A der am 29.September 1956 geborene Buchdruckergeselle, derzeit Präsenzdiener, Erwin B des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig gesprochen, weil er in der Nacht zum 3.Juli 1977 in Wien in Gesellschaft des Mitangeklagten Hans A als Beteiligten (Paragraph 12, StGB.) versucht hat, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine größere Menge Zeitschriften, dem Paul C durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem einer von ihnen eine Fensterscheibe einschlug und einen Stoß Zeitungen herausriß, während der andere Aufpasserdienste leistete. Erwin B wurde hiefür nach Paragraph 129, 41, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monat verurteilt, und der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die Intensität des Täterwillens an, als mildernd hingegen die starke Alkoholisierung sowie den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren.
Der Schuldausspruch wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, vom Angeklagten B auch mit Berufung (punkto Schuld) bekämpft. Den Strafausspruch fechten beide Angeklagte mit Berufung an.