Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. April 1943 geborene Maurer Johann A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGBMit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. April 1943 geborene Maurer Johann A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB
schuldig erkannt, weil er am 15. Jänner 1980 in Wiener Neustadt Siegfried B am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt hat, daß er ihm einen Knochensprung (Fissur) am Grundgelenk des rechten Mittelfingers, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, zufügte. Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch auf die Z. 5 (der Sache nach auch auf die Z. 10) des § 281 Abs 1schuldig erkannt, weil er am 15. Jänner 1980 in Wiener Neustadt Siegfried B am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt hat, daß er ihm einen Knochensprung (Fissur) am Grundgelenk des rechten Mittelfingers, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, zufügte. Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch auf die Ziffer 5, (der Sache nach auch auf die Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht hat seine entscheidungswesentlichen Annahmen auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Verletzten Siegfried B, aber auch auf die Angaben des Angeklagten, der - entgegen seiner leugnenden Verantwortung vor der Polizei (S. 15 in ON. 30) - in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat, gestützt (S. 252, 262). Wenn sich der Angeklagte darüber beschwert, aus der Aussage des Zeugen B könne für die vom Erstgericht angenommene Mißhandlungsabsicht (gemeint wohl Mißhandlungsvorsatz) des Angeklagten nichts gewonnen werden, läßt er vollkommen unberücksichtigt, daß der Zeuge, auf den sich das Ersturteil nach seinem Sinngehalt ersichtlich stützt, dem Angeklagten auf Grund dessen Aufforderung die (rechte) Hand reichte, worauf der Beschwerdeführer deren Mittelfinger sogleich heftig drehte und sein Vorgehen erst nach wiederholten Schmerzausrufen B und der Intervention des Gastwirtes C aufgegeben hat (S. 255). Ausgehend von diesen Verfahrensergebnissen hat aber das Erstgericht, welches nicht verhalten war, alle Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern, unter ersichtlicher Ablehnung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung zunächst aufgestellten, in der Folge jedoch weitgehend wieder zurückgenommenen Behauptung, er wollte allenfalls bloß 'Hakelziehen' (S. 253), mit einer den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend - zureichenden - Begründung
(S. 264) zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es ein Handeln des Angeklagten (zumindestens) mit Mißhandlungsvorsatz angenommen hat, welcher dann vorliegt, wenn der Täter das Opfer zwar nicht verletzen, ihm aber doch ein körperliches übel - und seien es auch nur (erhebliche) körperliche Schmerzen - zufügen will, wobei hinsichtlich der bewirkten Folgen unbewußte Fahrlässigkeit genügt (ÖJZ-LSK. 1975/228;
Leukauf-Steininger2 RN 11 zu § 83 StGB und die dort zitierte Judikatur).Leukauf-Steininger2 RN 11 zu Paragraph 83, StGB und die dort zitierte Judikatur).