Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz B*** (zu 1.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten "gewerbsmäßigen schweren Diebstahls" durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12 (3. Fall), 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und (zu 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Hiefür wurde er - ungeachtet der Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB - unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz B*** (zu 1.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten "gewerbsmäßigen schweren Diebstahls" durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraphen 12, (3. Fall), 127 Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB und (zu 2.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Hiefür wurde er - ungeachtet der Anwendung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 130, StGB - unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB und Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Dem Inhalt des Schuldspruchs nach hat der Angeklagte
1. in der Zeit zwischen Mitto Oktober und 20.Oktober 1984 in Innsbruck dadurch, daß er Peter K*** den Tip zum Einbruch in die Pfarrhäuser Steeg und Kelchsau gab, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des abgesondert verurteilten Peter K*** beigetragen, nämlich dazu, daß Peter K*** am 21.Oktober 1984 in Steeg dem Pfarrer Karlheinz B*** Bargeld in der Höhe von 17.000 S durch Einbruch und Einsteigen in das Pfarrhaus mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, sowie dazu, daß Peter K*** am 2.November 1984 in Kelchsau versucht hat, dem Pfarrer Josef H*** Bargeld durch Einbruch in das Pfarrhaus mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen, "wobei Peter K*** diese Taten gewerbsmäßig begangen hat";
2. am 5.Jänner 1985 in Jensbach den Ludwig B*** dadurch, daß er ihn mit einem Taschenmesser angriff, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat Schnittwunden an beiden Handrücken des Ludwig B*** zur Folge hatte.
Dieses Urteil bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerden, welche die Anklagebehörde auf die Z 10, der Angeklagte auf die Z 9 lit. a, und 10 des § 281 Abs. 1 StPO stützen; soweit der Angeklagte in der schriftlichen Rechtsmittelausführung (der Sache nach) auch die Z 9 lit. b der zitierten Gesetzesstelle releviert, hat er diese Rüge im Gerichtstag ausdrücklich zurückgezogen. Der Strafausspruch wird von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten mit Berufung angefochten. Der Angeklagte wendet sich in seiner Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gegen den Schuldspruch laut Punkt 1 des Urteilssatzes, weil sich aus seiner Verantwortung im Zusammenhalt mit den Beweisergebnissen zeige, daß er dem - nunmehr bereits rechtskräftig abgeurteilten - Peter K*** nur Tips für Betteln und Hausieren gegeben habe, nicht aber für Einbrüche. Damit entfernt er sich in einer bei Darstellung der Rechtsrüge (in welcher die Tatsachenkonstatierungen des Urteils mit dem auf sie angewendeten Gesetz verglichen werden müßten) unzulässigen Weise von den Urteilsfeststellungen, nach denen er bei einem Gespräch über geeignete Einbruchsobjekte dem Peter K*** - in dem Bewußtsein, daß K*** mit Hilfe dieser Tips Einbruchsdiebstähle begehen werde - mehrere und zwar insbesondere auch die beiden urteilsgegenständlichen Pfarrhöfe und Gasthäuser nannte, wo ein Einbruch günstig und lohnend scheine (US 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.Dieses Urteil bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerden, welche die Anklagebehörde auf die Ziffer 10,, der Angeklagte auf die Ziffer 9, Litera a,, und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen; soweit der Angeklagte in der schriftlichen Rechtsmittelausführung (der Sache nach) auch die Ziffer 9, Litera b, der zitierten Gesetzesstelle releviert, hat er diese Rüge im Gerichtstag ausdrücklich zurückgezogen. Der Strafausspruch wird von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten mit Berufung angefochten. Der Angeklagte wendet sich in seiner Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gegen den Schuldspruch laut Punkt 1 des Urteilssatzes, weil sich aus seiner Verantwortung im Zusammenhalt mit den Beweisergebnissen zeige, daß er dem - nunmehr bereits rechtskräftig abgeurteilten - Peter K*** nur Tips für Betteln und Hausieren gegeben habe, nicht aber für Einbrüche. Damit entfernt er sich in einer bei Darstellung der Rechtsrüge (in welcher die Tatsachenkonstatierungen des Urteils mit dem auf sie angewendeten Gesetz verglichen werden müßten) unzulässigen Weise von den Urteilsfeststellungen, nach denen er bei einem Gespräch über geeignete Einbruchsobjekte dem Peter K*** - in dem Bewußtsein, daß K*** mit Hilfe dieser Tips Einbruchsdiebstähle begehen werde - mehrere und zwar insbesondere auch die beiden urteilsgegenständlichen Pfarrhöfe und Gasthäuser nannte, wo ein Einbruch günstig und lohnend scheine (US 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.