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Entscheidung 12 Os 108/91×

Entscheidung 12 Os 108/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os108/91

Entscheidungsdatum

12.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Helmut A***** über dessen am 9.August 1991 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Helmut A***** verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. Oktober 1993. Zwei Drittel der Strafzeit waren bereits am 29. Oktober 1988 vollzogen. Das Vollzugsgericht lehnte dennoch aus generalpräventiven Erwägungen die bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB ab; die von der Staatsanwaltschaft und vom Strafgefangenen dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 25.April 1991 (10 Bs 151/91) als unbegründet zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag vom 8. August 1991 begehrt Helmut A***** unter Bezugnahme auf Paragraphen 2, Absatz eins und 6 Absatz eins, StEG die Feststellung, daß der zitierte Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz "rechtsverletzend" sei und die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG ab dem 25. April 1991 (Tag der Entscheidung des Oberlandesgerichtes) vorlägen, in eventu "in Anwendung der Rechtsnormen zur Wahrung des Gesetzes von sich aus den genannten Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz aufzuheben und seine bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB zu verfügen".

Der Antrag ist unzulässig.

Wie sich aus Paragraph 2, Absatz 3,, erster Satz StEG im Zusammenhalt mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, leg.cit. ergibt, fällt die Verbüßung einer rite, das heißt auf Grund eines rechtskräftigen Urteils angeordneten Strafhaft grundsätzlich nicht unter den Begriff der "Anhaltung" nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz-StEG (siehe EvBl 1972/49). Damit ist aber auch die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 6, Absatz eins, StEG vorliegend nicht anwendbar, weshalb der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden mußte.

Der Vollständigkeit halber sei abschließend vermerkt, daß der Generalprokurator aus Anlaß des gegenständlichen Antrags keinen Grund gefunden hat, zur Wahrung des Gesetzes eine Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof heranzutragen.

Anmerkung

E26728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00108.91.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19910912_OGH0002_0120OS00108_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung