Die Verfahrensrüge (Z 3) geht insgesamt ins Leere.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) geht insgesamt ins Leere.
Bereits am 15. September 1999 gab die Vertreterin der Zeugin B***** bekannt, dass diese in die Ukraine zurückgekehrt sei, aus Angst vor dem Angeklagten aber nicht in ihrer Heimatstadt sondern in einer anderen Stadt lebe. Versuche des Vorsitzenden, ihren derzeitigen Aufenthalt zu eruieren, scheiterten (Aktenvermerke vom 24. September und 16. Oktober 2001 - 3jj verso des Antrags- und Verfügungsbogens iVm 461/II).Bereits am 15. September 1999 gab die Vertreterin der Zeugin B***** bekannt, dass diese in die Ukraine zurückgekehrt sei, aus Angst vor dem Angeklagten aber nicht in ihrer Heimatstadt sondern in einer anderen Stadt lebe. Versuche des Vorsitzenden, ihren derzeitigen Aufenthalt zu eruieren, scheiterten (Aktenvermerke vom 24. September und 16. Oktober 2001 - 3jj verso des Antrags- und Verfügungsbogens in Verbindung mit 461/II).
Laut Polizeibericht vom 21. Mai 1999 wurde die Zeugin K*****, die am 13. Jänner 1999 in Schubhaft genommen worden war, abgeschoben. Auch in ihrem Fall sind Anhaltspunkte, die ihre Ladung zur Hauptverhandlung ermöglicht hätten, aus den Akten nicht fassbar. Somit waren - entgegen dem unsubstantiiert die Unterlassung "ausreichender und zielführender Erhebungsversuche unter Zuhilfenahme behördlicher Hilfe" kritisierenden Beschwerdestandpunkt - an sich die Voraussetzungen für die von der Zustimmung des Angeklagten nicht abhängige Verlesung der anlässlich der Vernehmung dieser Zeuginnen aufgenommenen Protokolle gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO gegeben. Dies ist fallbezogen aber deswegen gar nicht relevant, weil diese Verlesungen - von der Beschwerde übergangen - einverständlich vorgenommen wurden (461 f/II).Laut Polizeibericht vom 21. Mai 1999 wurde die Zeugin K*****, die am 13. Jänner 1999 in Schubhaft genommen worden war, abgeschoben. Auch in ihrem Fall sind Anhaltspunkte, die ihre Ladung zur Hauptverhandlung ermöglicht hätten, aus den Akten nicht fassbar. Somit waren - entgegen dem unsubstantiiert die Unterlassung "ausreichender und zielführender Erhebungsversuche unter Zuhilfenahme behördlicher Hilfe" kritisierenden Beschwerdestandpunkt - an sich die Voraussetzungen für die von der Zustimmung des Angeklagten nicht abhängige Verlesung der anlässlich der Vernehmung dieser Zeuginnen aufgenommenen Protokolle gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gegeben. Dies ist fallbezogen aber deswegen gar nicht relevant, weil diese Verlesungen - von der Beschwerde übergangen - einverständlich vorgenommen wurden (461 f/II).
Abgesehen davon wäre es dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, durch prozessordnungsgemäße Antragstellung vermeintlichen Mängeln der Verfahrensdurchführung entgegenzutreten. Die Beschwerde ist auch insoweit unfundiert, als sie die Unterlassung der Vorführung der Video- und Tonbandaufnahmen der kontradiktorischen Vernehmungen der in Rede stehenden Zeuginnen unter dem Gesichtspunkt nichtigkeitsbegründender Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit rügt.
Denn der streng taxativen Aufzählung des § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist eine Vorschrift, wonach die Vorführung einer - dem entsprechenden Vernehmungsprotokoll gleichgestellten (14 Os 142/98, 11 Os 124/99) - Ton- oder Bildaufnahme einer kontradiktorischen Vernehmung (die entgegen der Beschwerdeargumentation ebensowenig wie die Verlesung eines Zeugenprotokolls mangels direkt sinnlicher Wahrnehmung der betreffenden Aussage durch die erkennenden Richter dem Grundsatz der Unmittelbarkeit entspricht) "Vorrang zu genießen hat" fremd, weshalb das dazu erstattete weitwendige Vorbringen auf sich zu beruhen hat. Darüber hinaus verabsäumt es die Rüge darzutun, weshalb für den Angeklagten die Abstandnahme von der Vorführung nachteiligen Einfluss im Sinn des § 281 Abs 3 StPO auf die Entscheidung üben konnte, indem sie (bloß) darauf abstellt, dass es dem Schöffensenat im Falle der Vorführung der Aufzeichnungen der kontradiktorischen Vernehmungen möglich gewesen wäre, "sich ein entsprechendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen K***** und B***** .... zu machen". Der Beschwerdestandpunkt ist ferner überdies insoweit unschlüssig, als im Falle einer (hier unfundiert behaupteten) Unzulässigkeit von Verlesungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO in logischer Konsequenz zwingend auch von einer Vorführung technischer Aufzeichnungen Abstand zu nehmen ist.Denn der streng taxativen Aufzählung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist eine Vorschrift, wonach die Vorführung einer - dem entsprechenden Vernehmungsprotokoll gleichgestellten (14 Os 142/98, 11 Os 124/99) - Ton- oder Bildaufnahme einer kontradiktorischen Vernehmung (die entgegen der Beschwerdeargumentation ebensowenig wie die Verlesung eines Zeugenprotokolls mangels direkt sinnlicher Wahrnehmung der betreffenden Aussage durch die erkennenden Richter dem Grundsatz der Unmittelbarkeit entspricht) "Vorrang zu genießen hat" fremd, weshalb das dazu erstattete weitwendige Vorbringen auf sich zu beruhen hat. Darüber hinaus verabsäumt es die Rüge darzutun, weshalb für den Angeklagten die Abstandnahme von der Vorführung nachteiligen Einfluss im Sinn des Paragraph 281, Absatz 3, StPO auf die Entscheidung üben konnte, indem sie (bloß) darauf abstellt, dass es dem Schöffensenat im Falle der Vorführung der Aufzeichnungen der kontradiktorischen Vernehmungen möglich gewesen wäre, "sich ein entsprechendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen K***** und B***** .... zu machen". Der Beschwerdestandpunkt ist ferner überdies insoweit unschlüssig, als im Falle einer (hier unfundiert behaupteten) Unzulässigkeit von Verlesungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in logischer Konsequenz zwingend auch von einer Vorführung technischer Aufzeichnungen Abstand zu nehmen ist.
Die Beeidigung der Schöffen wurde - wie vom Obersten Gerichtshof erhoben wurde (§ 285f StPO) - zu AZ 8 b Vr 10699/99, Hv 5096/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durchgeführt. Der behauptete Verstoß gegen § 240a StPO liegt somit gleichfalls nicht vor. Das Erstgericht stützte den Schuldspruch schwerpunktmäßig auf die als verlässlich erachteten, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen B***** und K*****. Aus der Tatsache, dass sie unabhängig voneinander im Abstand von fünf Monaten aufgegriffen wurden, schlossen die Tatricher eine die inkriminierten Taten betreffende Absprache der Zeuginnen in freier Beweiswürdigung aus. Der ausschließlich auf spekulativer Basis erhobene Beschwerdeeinwand, eine Absprache der Zeuginnen sei "nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich" (nominell Z 5), bekämpft in Wahrheit in hier unzulässiger Weise die Lösung der Beweisfrage durch den Schöffensenat nach Art einer Schuldberufung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.Die Beeidigung der Schöffen wurde - wie vom Obersten Gerichtshof erhoben wurde (Paragraph 285 f, StPO) - zu AZ 8 b römisch fünf r 10699/99, Hv 5096/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durchgeführt. Der behauptete Verstoß gegen Paragraph 240 a, StPO liegt somit gleichfalls nicht vor. Das Erstgericht stützte den Schuldspruch schwerpunktmäßig auf die als verlässlich erachteten, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen B***** und K*****. Aus der Tatsache, dass sie unabhängig voneinander im Abstand von fünf Monaten aufgegriffen wurden, schlossen die Tatricher eine die inkriminierten Taten betreffende Absprache der Zeuginnen in freier Beweiswürdigung aus. Der ausschließlich auf spekulativer Basis erhobene Beschwerdeeinwand, eine Absprache der Zeuginnen sei "nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich" (nominell Ziffer 5,), bekämpft in Wahrheit in hier unzulässiger Weise die Lösung der Beweisfrage durch den Schöffensenat nach Art einer Schuldberufung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Der gegen die Annahme der Qualifikation nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB gerichteten Mängelrüge kommt hingegen Berechtigung zu, weil die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dazu den gesetzlichen Anforderungen an die tatrichterliche Begründungspflicht (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) nicht gerecht werden. Die Urteilsgründe erschöpfen sich diesbezüglich bloß in dem Ausspruch, dass sich "die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung aus dem Umstand ergeben, dass der Angeklagte offensichtlich beste Kontakte zu organisierten ausländischen Splittergruppen hatte, welche Mädchen aus der ehemaligen Sowjetunion in den Westen zwecks Zuführung zur Prostitution importierten und dass er als Betreiber eines Geheimbordells in der H*****-Bar natürlich Bedarf an der Zuführung weiterer Mädchen gehabt hatte, was nur dadurch verhindert wurde, dass er in der Folge festgenommen wurde" (US 13 f).Der gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB gerichteten Mängelrüge kommt hingegen Berechtigung zu, weil die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dazu den gesetzlichen Anforderungen an die tatrichterliche Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) nicht gerecht werden. Die Urteilsgründe erschöpfen sich diesbezüglich bloß in dem Ausspruch, dass sich "die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung aus dem Umstand ergeben, dass der Angeklagte offensichtlich beste Kontakte zu organisierten ausländischen Splittergruppen hatte, welche Mädchen aus der ehemaligen Sowjetunion in den Westen zwecks Zuführung zur Prostitution importierten und dass er als Betreiber eines Geheimbordells in der H*****-Bar natürlich Bedarf an der Zuführung weiterer Mädchen gehabt hatte, was nur dadurch verhindert wurde, dass er in der Folge festgenommen wurde" (US 13 f).
Diese Urteilspassage stellt auf den - aus der Sicht des § 216 StGB wesentlichen, hier aber keineswegs zentral bedeutsamen Vorsatz des Täters ab, Gewinn aus der Prostitution bestimmter Personen zu ziehen, und bildet solcherart keine hinreichend tragfähige Grundlage für die erstinstanzliche Feststellung der - nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB - qualifizierenden Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Zuführung von Personen zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem für sie fremden Staat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Im Sinn der Beschwerdeargumentation trifft es nämlich zu, dass es nach Lage des Falles, insbesondere vor dem Hintergrund der Bereitschaft der tatbetroffenen Zeuginnen, in Österreich unabhängig von Einflussnahmen des Angeklagten der Geheimprostitution nachzugehen (US 10), unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse der Anführung spezifischer Gründe bedarf, aus denen sich eine auf das tatbestandsessentielle Zuführen von Ausländerinnen zur gewerbsmäßigen Unzucht im Inland ausgerichtete, speziell insoweit Gewerbsmäßigkeit einschließende Täterabsicht ergibt. Erfordert doch die Qualifikation nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB in jedem Fall die Absicht wiederkehrender Beteiligung an entsprechend einkunftsorientierten Transferinitiativen. Dazu reicht aber der bloße Hinweis auf die Betreibung eines Geheimbordells und die einmalige "Verpflichtung" zu einer zur geheimen Prostitutionsausübung im Inland bereiter Frauen ausländischer Herkunft nicht hin.Diese Urteilspassage stellt auf den - aus der Sicht des Paragraph 216, StGB wesentlichen, hier aber keineswegs zentral bedeutsamen Vorsatz des Täters ab, Gewinn aus der Prostitution bestimmter Personen zu ziehen, und bildet solcherart keine hinreichend tragfähige Grundlage für die erstinstanzliche Feststellung der - nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB - qualifizierenden Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Zuführung von Personen zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem für sie fremden Staat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Im Sinn der Beschwerdeargumentation trifft es nämlich zu, dass es nach Lage des Falles, insbesondere vor dem Hintergrund der Bereitschaft der tatbetroffenen Zeuginnen, in Österreich unabhängig von Einflussnahmen des Angeklagten der Geheimprostitution nachzugehen (US 10), unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse der Anführung spezifischer Gründe bedarf, aus denen sich eine auf das tatbestandsessentielle Zuführen von Ausländerinnen zur gewerbsmäßigen Unzucht im Inland ausgerichtete, speziell insoweit Gewerbsmäßigkeit einschließende Täterabsicht ergibt. Erfordert doch die Qualifikation nach Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall StGB in jedem Fall die Absicht wiederkehrender Beteiligung an entsprechend einkunftsorientierten Transferinitiativen. Dazu reicht aber der bloße Hinweis auf die Betreibung eines Geheimbordells und die einmalige "Verpflichtung" zu einer zur geheimen Prostitutionsausübung im Inland bereiter Frauen ausländischer Herkunft nicht hin.
Da sich sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war mit spruchgemäß partieller Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285e StPO), die sich im Rahmen der Sanktionsfindung auch auf den hier aktuellen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO zu erstrecken hat. Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.Da sich sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war mit spruchgemäß partieller Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO), die sich im Rahmen der Sanktionsfindung auch auf den hier aktuellen Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO zu erstrecken hat. Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.