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Entscheidung 12 Os 109/02×

Entscheidung 12 Os 109/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os109/02

Entscheidungsdatum

05.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg Alwin A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 5. August 2002, GZ 13 Hv 69/02b-227, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde der deutsche Staatsangehörige Georg Alwin A***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Gresten und an anderen Orten Österreichs mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die sie um mehr als 2.000 EUR am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten,

A) verleitete, und zwar

römisch eins. am 31. März 2001 Leopoldine L***** als Mittäter mit der gesondert verurteilten Brigitte M***** durch die Vorgabe, sie wären zahlungsfähige und zahlungswillige Mieter, zur Überlassung einer Wohnung (Schaden 218,02 EUR);

römisch zwei. durch die Vorgabe, sein jeweiliges Konto weise bei der Vorlage von Verrechnungsschecks eine ausreichende Deckung auf,

a) am 5. März 2001 Angestellte der PSK Österreichische Postsparkasse AG zur Auszahlung von 31.000 S (= 2.252,86 EUR);

b) am 19. April 2001 Angestellte der Erste Bank AG zur Auszahlung von insgesamt 88.000 S (= 6.395,21 EUR);

römisch drei. in der Zeit zwischen 12. Juli und 30. August 2001 als Mittäter mit Brigitte M***** Rechtsanwalt Dr. Klaus Burgholzer zur Erbringung anwaltlicher Leistungen in Höhe von 6.802 S (= 494,32 EUR);

B) zu verleiten versuchte, und zwar

römisch eins. am 26. März 2001 als Mittäter mit Brigitte M***** Angestellte der PSK Österreichische Postsparkasse AG durch Vorlage eines nicht gedeckten, von Georg A***** ausgestellten und von Brigitte M***** vorgelegten Verrechnungsschecks, zur Auszahlung von 30.000 S (= 2.180,19 EUR);

römisch zwei. a) im März 2001 Angestellte einer unbekannten Oberbankfiliale durch Vorlage eines nicht gedeckten Verrechnungsschecks zur Auszahlung von 200.000 S (= 14.534,57 EUR);

b) am 26. April 2001 Angestellte der Erste Bank AG durch Vorlage von zwei ungedeckten Verrechnungsschecks zur Auszahlung von 120.000 S (= 8.720,74 EUR).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Beschwerdeführer wurde in der Hauptverhandlung keineswegs nur zu dem - vom Schuldspruch gar nicht umfassten - Faktum A/I/1a der Anklageschrift (Betrug zum Nachteil der Gerda S*****) einvernommen, sondern - ausführlich - zu allen Urteilsfakten (365, 366, 376, 377f, 379, 402f/III), wobei er zudem jeweils Gelegenheit erhielt und davon auch Gebrauch machte, zu den Aussagen der dazu vernommenen Zeugen Stellung zu beziehen (383, 388/III, 99f, 108f/IV). Damit erweist sich die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe keine Möglichkeit zu einer Verantwortung bekommen, nicht nur als haltlos und aus der Luft gegriffen, sondern auch als mutwillig erhoben, da sämtliche dieser Prozessvorgänge in Gegenwart des ausgewiesenen Verteidigers stattfanden.

Die gemäß Paragraph 250, StPO gesonderte Vernehmung der mittlerweile rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Brigitte M***** (335f/III) bezog sich nahezu ausschließlich auf solche Anklagepunkte, die entweder sie allein betrafen oder zu denen ein rechtskräftiger Freispruch gefällt (US 3 bis 5) bzw die Verfahrensausscheidung beschlossen wurde (113/IV).

Damit wurde die Informationspflicht des Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz StPO entweder gar nicht aktuell oder ein allfälliger Verstoß dagegen (Ziffer 3,) blieb in Ermangelung eines Konnexes zum Schuldspruch von vornherein ohne Relevanz.

Letzteres gilt auch zum Urteilsfaktum A/I (Betrug zum Nachteil der Leopoldine L*****), weil Brigitte M***** insoweit nichts aussagte (337, 336/III), was der Verantwortung des Angeklagten in irgendeiner Form widersprochen hätte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).

Auch die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht ins Leere.

Der Inhalt des Beweisantrages (ON 220) - die Begehren laut den Punkten 6 und 14 wurden antragsgemäß durchgeführt (381f/III; 96f, 103f/IV) und die im Punkt 5 genannten, als "Scheckkarten" bezeichneten, im Sinne des Beweisantrages aber evidentermaßen in keiner Weise aussagekräftigen Unterlagen dem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 5. August 2002 ausgefolgt (110/IV) - lässt den lapidaren Beschwerdeeinwand, wonach durch die Aufnahme "all dieser Beweise erwiesen worden wäre, dass der Angeklagte jederzeit zahlungsfähig war, die Schecks gedeckt gewesen sind bzw dem Angeklagten kein Vorsatz vorzuwerfen ist", nicht nachvollziehbar erscheinen.

Welche ernsthafte Verteidigungsabsicht in der angestrebten Richtung sich etwa hinter dem Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der fallbearbeitenden Staatsanwältin, verschiedener Richter - auch des Vorsitzenden -, und des Justizministers zum Beweis dafür verbergen könnte, dass "das Vorverfahren kriminell und rechtswidrig war und nur deshalb geführt wurde, weil man in Österreich keine Piefke und Juden will", und dem Angeklagten außerdem im Gefangenenhaus Jagdscheine, Visitenkarten und andere Urkunden ähnlicher Aussagequalität abhanden gekommen seien, bleibt ebenso im Dunkeln, wie eine für den Schuldspruch entlastende Bedeutung des Umstandes, dass Brigitte M***** angeblich für die Polizei arbeitete und in der Anklageschrift die Schadensbeträge nur in Euro angegeben sind.

Die Beschwerde legt aber auch den - anhand des Akteninhaltes nicht verständlichen - Einwand nicht näher dar, inwieweit in der Anklageschrift "bewusst Fristen versäumt wurden, damit sie in Rechtskraft erwächst".

Da im übrigen Umfang der erforderliche, weil ohne nähere Konkretisierung absolut uneinsichtige, Sachbezug zu den einzelnen Schuldspruchfakten gleichfalls sowohl im Beweisantrag als auch der Beschwerde (Ziffer 4,) offenblieb, diese auch keine Begründung dafür angibt, in welcher Weise der begehrte Zeuge Andreas T***** auf der Basis der Aussagen im Verfahren zeugenschaftlich vernommener Bankangestellter bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten hilfreich hätte sein können, und schließlich die Frage, ob der Angeklagte "auf die Begehung eines Betruges angewiesen ist", als für den Schuldspruch irrelevant und damit als nicht entscheidend einzustufen ist, erweist sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) insgesamt als offenbar unbegründet.

Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider wurde nicht nur der Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz, sondern auch die auf eine Schädigung der jeweiligen Vertragspartner gerichtete Intention des Angeklagten klar und deutlich festgestellt (US 7, 18). Indem die Beschwerde diesen Urteilssachverhalt ignoriert, verfehlt sie eine gesetzmäßige Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) wie die im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E67868 12Os109.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00109.02.1205.000

Dokumentnummer

JJT_20021205_OGH0002_0120OS00109_0200000_000