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Entscheidung 12 Os 109/24g×

Entscheidung 12 Os 109/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os109/24g

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) im Verfahren über eine Anzeige des * P* gegen  * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 8 St 10/23w der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. Jänner 2024, AZ 7 Bs 322/23w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Das Landesgericht Innsbruck wies mit Beschluss vom 20. Oktober 2023, GZ 21 Bl 130/23k-14, den Antrag des * P* auf Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO zurück und trug dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Die gegen den Kostenausspruch erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E142785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00109.24G.1022.000

Im RIS seit

18.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241022_OGH0002_0120OS00109_24G0000_000