Entscheidung 12 Os 109/24g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) im Verfahren über eine Anzeige des * P* gegen * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 8 St 10/23w der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. Jänner 2024, AZ 7 Bs 322/23w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU) im Verfahren über eine Anzeige des * P* gegen * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 8 St 10/23w der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. Jänner 2024, AZ 7 Bs 322/23w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Das Landesgericht Innsbruck wies mit Beschluss vom 20. Oktober 2023, GZ 21 Bl 130/23k-14, den Antrag des * P* auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 Abs 1 StPO zurück und trug dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Die gegen den Kostenausspruch erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück. [1] Das Landesgericht Innsbruck wies mit Beschluss vom 20. Oktober 2023, GZ 21 Bl 130/23k-14, den Antrag des * P* auf Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO zurück und trug dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Die gegen den Kostenausspruch erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00109.24G.1022.000
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024
Dokumentnummer
JJT_20241022_OGH0002_0120OS00109_24G0000_000