Allein schon seine, den Nichtigkeitsgrund der Z 9Allein schon seine, den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9
lit a der vorzitierten Gesetzesstelle relevierenden Rechtsrüge kommt insoweit Berechtigung zu, als er mit dieser zutreffend darauf verweist, daß ihm eine tätliche Teilnahme an einem Angriff mehrerer, nach Beendigung des Angriffes nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden könne.Litera a, der vorzitierten Gesetzesstelle relevierenden Rechtsrüge kommt insoweit Berechtigung zu, als er mit dieser zutreffend darauf verweist, daß ihm eine tätliche Teilnahme an einem Angriff mehrerer, nach Beendigung des Angriffes nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden könne.
Ein als Vergehen des Raufhandels nach § 91 StGB strafbares Verhalten setzt die vorwerfbare (§ 981 Abs 2 StGB) tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder einen Angriff mehrerer voraus, soferne hiebei zumindest eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) eines anderen (worunter eine vom jeweiligen Täter verschiedene Person zu verstehen ist) verursacht wurde. Auch in subjektiver Beziehung ist daher erforderlich (insoweit aber auch ausreichend), daß der Tätervorsatz die tätliche Teilnahme an der Schlägerei oder an den Angriffen mehrerer umfaßt (vgl. ÖJZ-LSK 1975/119, 120). Eine durch § 91 StGB (unter der weiteren - objektiven - Voraussetzung des Eintrittes zumindest einer schweren Körperverletzung bei einer vom Täter verschiedenen Personen) schon unter Strafsanktion gestellte (bloß) tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer kann aber, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut denkrichtig ergibt, nur so lange in Betracht kommen, als die Schlägerei oder der Angriff mehrerer noch im Gange und noch nicht abgeschlossen ist. Dem Erstgericht ist demnach ein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es das - nach den Urteilsfeststellungen -Ein als Vergehen des Raufhandels nach Paragraph 91, StGB strafbares Verhalten setzt die vorwerfbare (Paragraph 981, Absatz 2, StGB) tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder einen Angriff mehrerer voraus, soferne hiebei zumindest eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) eines anderen (worunter eine vom jeweiligen Täter verschiedene Person zu verstehen ist) verursacht wurde. Auch in subjektiver Beziehung ist daher erforderlich (insoweit aber auch ausreichend), daß der Tätervorsatz die tätliche Teilnahme an der Schlägerei oder an den Angriffen mehrerer umfaßt vergleiche ÖJZ-LSK 1975/119, 120). Eine durch Paragraph 91, StGB (unter der weiteren - objektiven - Voraussetzung des Eintrittes zumindest einer schweren Körperverletzung bei einer vom Täter verschiedenen Personen) schon unter Strafsanktion gestellte (bloß) tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer kann aber, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut denkrichtig ergibt, nur so lange in Betracht kommen, als die Schlägerei oder der Angriff mehrerer noch im Gange und noch nicht abgeschlossen ist. Dem Erstgericht ist demnach ein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es das - nach den Urteilsfeststellungen -
erst nach Beendigung der durch die mehrfach erwähnten Mitangeklagten gegen Franz A gerichteten Tätlichkeiten, somit erst nach dem bereits vollständig abgeschlossenen Angriff dieser Person einzusetzenden, im wesentlichen in einem Festhalten des Franz A durch Ergreifen und Verdrehen des Armes auf den Rücken bestehende Tatverhalten des Angeklagten Franz C sen. als tätliche Teilnahme an einem Angriff mehrere und somit auch bei diesem Angeklagten als einen Raufhandel im Sinne des § 91 Abs 1 StGB beurteilte.erst nach Beendigung der durch die mehrfach erwähnten Mitangeklagten gegen Franz A gerichteten Tätlichkeiten, somit erst nach dem bereits vollständig abgeschlossenen Angriff dieser Person einzusetzenden, im wesentlichen in einem Festhalten des Franz A durch Ergreifen und Verdrehen des Armes auf den Rücken bestehende Tatverhalten des Angeklagten Franz C sen. als tätliche Teilnahme an einem Angriff mehrere und somit auch bei diesem Angeklagten als einen Raufhandel im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, StGB beurteilte.
Da aber dieses Tatverhalten des Beschwerdeführers Franz C sen. allenfalls als Freiheitsentzug nach § 99 Abs 1 StGB gewertet werden könnte, das Ersturteil jedoch die zur abschließenden Beurteilung in dieser Richtung erforderlichen Feststellungen sowohl zur objektiven Dauer des Festhaltens und die offenbleibende Frage der Rechtsmäßigkeit, als auch zur subjektiven Seite (Bewußtsein der Rechtswidrigkeit) vermissen läßt, und es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, diese fehlenden Feststellungen nachzuholen, ist insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich, ohne daß es ein Eingehen auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedürfte. Es war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 285 e StPO der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz C sen. Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu beleiben hat, im Schuldspruch des Angeklagten Franz C sen. und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie in dem Privatbeteiligtenzuspruch, soweit auch diesem Angeklagten die Bezahlung des Geldbetrages von S 1.000,-- an den Privatbeteiligten Franz A auferlegt wurde, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Da aber dieses Tatverhalten des Beschwerdeführers Franz C sen. allenfalls als Freiheitsentzug nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB gewertet werden könnte, das Ersturteil jedoch die zur abschließenden Beurteilung in dieser Richtung erforderlichen Feststellungen sowohl zur objektiven Dauer des Festhaltens und die offenbleibende Frage der Rechtsmäßigkeit, als auch zur subjektiven Seite (Bewußtsein der Rechtswidrigkeit) vermissen läßt, und es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, diese fehlenden Feststellungen nachzuholen, ist insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich, ohne daß es ein Eingehen auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedürfte. Es war sohin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285, e StPO der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz C sen. Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu beleiben hat, im Schuldspruch des Angeklagten Franz C sen. und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie in dem Privatbeteiligtenzuspruch, soweit auch diesem Angeklagten die Bezahlung des Geldbetrages von S 1.000,-- an den Privatbeteiligten Franz A auferlegt wurde, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Franz C sen. auf diese Entscheidung zu verweisen.
II.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut B:römisch zwei.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut B:
Der im Ersturteil (gleichfalls) des Vergehens nach § 91 Abs 1 StGB schuldig erkannte Angeklagte Helmut B hatte nach den Urteilsfeststellungen im Zuge der bereits zu Punkt 1.) erwähnten, gegen Franz A gerichteten Tätlichkeiten, nachdem dieser aus der Küche des Gasthauses F ins Freie befördert worden war, den Genannten gemeinsam den Mitangeklagten D und zwei weiteren Personen (Franz C jun. und Gerhard H) eingekreist, ihn durch 'Herumschupfen' zu Fall gebracht und zuletzt - nach einer weiteren, von Anton A und Franz D gegen Franz A gerichteten körperlichen Attacke - mehrmals mit der Faust und mit der flachen Hand ins Gesicht und gegen den Körper geschlagen, nachdem er Franz A schon vorher durch Anstänkern und Schläge in der Luft provoziert hatte.Der im Ersturteil (gleichfalls) des Vergehens nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB schuldig erkannte Angeklagte Helmut B hatte nach den Urteilsfeststellungen im Zuge der bereits zu Punkt 1.) erwähnten, gegen Franz A gerichteten Tätlichkeiten, nachdem dieser aus der Küche des Gasthauses F ins Freie befördert worden war, den Genannten gemeinsam den Mitangeklagten D und zwei weiteren Personen (Franz C jun. und Gerhard H) eingekreist, ihn durch 'Herumschupfen' zu Fall gebracht und zuletzt - nach einer weiteren, von Anton A und Franz D gegen Franz A gerichteten körperlichen Attacke - mehrmals mit der Faust und mit der flachen Hand ins Gesicht und gegen den Körper geschlagen, nachdem er Franz A schon vorher durch Anstänkern und Schläge in der Luft provoziert hatte.
Die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten ist nicht berechtigt.Die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten ist nicht berechtigt.
Soweit er - ersichtlich in Ausführung der Rechtsrüge - eine Beteiligung an den Tätlichkeiten gegen Franz A verneint, setzt er sich über die entgegenstehenden Urteilsannahmen hinweg und bringt somit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Eine Feststellung, daß seine Tathandlungen zur schweren Verletzung des Franz A geführt haben, ist für die Annahme des ihm hier zur Last gelegten Vergehenstatbestandes des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB nicht erforderlich;Soweit er - ersichtlich in Ausführung der Rechtsrüge - eine Beteiligung an den Tätlichkeiten gegen Franz A verneint, setzt er sich über die entgegenstehenden Urteilsannahmen hinweg und bringt somit die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Eine Feststellung, daß seine Tathandlungen zur schweren Verletzung des Franz A geführt haben, ist für die Annahme des ihm hier zur Last gelegten Vergehenstatbestandes des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB nicht erforderlich;
eine solche Feststellung würde vielmehr die Tatbeurteilung nach § 91 Abs 1 StGB ausschließen und müßte folgerichtigt zu einem Schuldspruch wegen Vergehens nach § 83 Abs 1 oder Abs 2, 84 Abs 1 StGB führen.eine solche Feststellung würde vielmehr die Tatbeurteilung nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB ausschließen und müßte folgerichtigt zu einem Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB führen.
Aber auch die Mängelrüge versagt.
Die entscheidungswesentliche Feststellung der tätlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an den von mehreren Personen gegen Franz A gerichteten Angriff konnte das Erstgericht mit insoweit ausreichender und schlüssiger Begründung auf die für glaubwürdig erachteten und durch die übrigen Verfahrensergebnisse (siehe Aussagen der Zeugen Franz I und des Verletzten Franz A, S 198 der Akten) stützen, sodaß in diesem Belange von keinem dem Ersturteil anhaftenden (formalen) Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gesprochen werden kann.Die entscheidungswesentliche Feststellung der tätlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an den von mehreren Personen gegen Franz A gerichteten Angriff konnte das Erstgericht mit insoweit ausreichender und schlüssiger Begründung auf die für glaubwürdig erachteten und durch die übrigen Verfahrensergebnisse (siehe Aussagen der Zeugen Franz römisch eins und des Verletzten Franz A, S 198 der Akten) stützen, sodaß in diesem Belange von keinem dem Ersturteil anhaftenden (formalen) Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gesprochen werden kann.
Entgegen den Beschwerdeausführungen gründete somit das Erstgericht die vorerwähnte (entscheidungswichtige) Feststellung keineswegs allein auf den (im übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst eingestandenen Umstand), daß er noch vor seiner Teilnahme an den Tätlichkeiten gegen Franz A im Gastlokal seine Brille abgelegt hatte;
es kann dem Erstgericht aber nicht verwehrt sein, auch daraus weitere, für den Beschwerdeführer nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. S 199 der Akten).es kann dem Erstgericht aber nicht verwehrt sein, auch daraus weitere, für den Beschwerdeführer nachteilige Schlüsse zu ziehen vergleiche S 199 der Akten).
Voraussetzungen nach § 91 Abs 2 StGB werden in der Beschwerde selbst faktisch nicht behauptet, sodaß sich ein Eingehen darauf berübrigte.Voraussetzungen nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB werden in der Beschwerde selbst faktisch nicht behauptet, sodaß sich ein Eingehen darauf berübrigte.
Die Mängelrüge stellt sich im Ergebnis und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen als einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die dem Erstgericht freistehende Beweiswürdigung dar, ohne einen formalen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO selbst aufzeigen zu können.Die Mängelrüge stellt sich im Ergebnis und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen als einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die dem Erstgericht freistehende Beweiswürdigung dar, ohne einen formalen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO selbst aufzeigen zu können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut B war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Abs 2 der genannten Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut B war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem Absatz 2, der genannten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
über seine Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).über seine Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).