Diesen für die Abweisung der vorerwähnten, unter Punkt 1. bis 3.) angeführten Beweisanträge maßgeblichen Erwägungen des Erstgerichtes ist im wesentlichen beizupflichten. Ergänzend ist noch hinzuzufügen:
Dem vom Beschwerdeführer formell auch unter der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO - der Sache nach aber gleichfalls in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 4 der vorzitierten Gesetzesstelle - vorgebrachten Einwand einer 'Aktenwidrigkeit', die darin erblickt wird, daß die vom Erstgericht im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die vom Sachverständigen Prim. Dr. D erstatteten Gutachten für den Verzicht auf Vernehmung der Zeugin Margarethe B gegebene Begründung, die Genannte sei derzeit nicht vernehmungsfähig und es sei nicht abzusehen, wann eine Einvernahme derselben erfolgen könne (Band II, S. 201), im Akteninhalt keine Deckung finde, ist zu erwidern, daß die in der Hauptverhandlung verlesenen, auch den Angeklagten entlastenden Angaben der Zeugin Margarethe B vor der Wirtschaftspolizei (S. 5 ff./II) im Ersturteil eine ausführliche Erörterung fanden. Darin wird jedoch eingehend begründet (vgl. Band II, S. 199/200), weshalb ihrer damaligen, den Angeklagten entlastenden Darstellung vom Schöffengericht der Glauben versagt wurde.Dem vom Beschwerdeführer formell auch unter der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - der Sache nach aber gleichfalls in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, der vorzitierten Gesetzesstelle - vorgebrachten Einwand einer 'Aktenwidrigkeit', die darin erblickt wird, daß die vom Erstgericht im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die vom Sachverständigen Prim. Dr. D erstatteten Gutachten für den Verzicht auf Vernehmung der Zeugin Margarethe B gegebene Begründung, die Genannte sei derzeit nicht vernehmungsfähig und es sei nicht abzusehen, wann eine Einvernahme derselben erfolgen könne (Band römisch zwei, S. 201), im Akteninhalt keine Deckung finde, ist zu erwidern, daß die in der Hauptverhandlung verlesenen, auch den Angeklagten entlastenden Angaben der Zeugin Margarethe B vor der Wirtschaftspolizei (S. 5 ff./II) im Ersturteil eine ausführliche Erörterung fanden. Darin wird jedoch eingehend begründet vergleiche Band römisch zwei, S. 199/200), weshalb ihrer damaligen, den Angeklagten entlastenden Darstellung vom Schöffengericht der Glauben versagt wurde.
Daß aber die Zeugin bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung eine für den Angeklagten noch günstigere Aussage ablegen sollte, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Demzufolge zielt der in Rede stehende Beweisantrag ersichtlich (bloß) auf eine Wiederholung der Polizeiangaben durch die Zeugin vor Gericht ab. Insoweit darf jedoch nicht übersehen werden, daß das Erstgericht, um die Vernehmung der Margarethe B zu ermöglichen, nach Eintritt der Rechtskraft der Anklageschrift nicht nur von Oktober 1981 bis Ende März 1982 mit der Durchführung der Hauptverhandlung zugewartet, sondern auch die für den 16.November 1981 anberaumte Hauptverhandlung wegen der (noch andauernden) Vernehmungsunfähigkeit der Zeugin Margarethe B wieder abberaumt hat (vgl. Band I, S. 297, 299 und 301). Da auch im Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung (am 22. April 1982) auf Grund der vorerwähnten Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. D eine alsbaldige Wiederherstellung der Vernehmungsfähigkeit der Zeugin Margarethe B nicht zu erwarten war, durfte das zur Erledigung der Strafsache in angemessener Frist (vgl. Art. 6 Abs. 1 MRK.) verpflichtete Erstgericht bei dieser Sachlage von der Einvernahme der Zeugin Abstand nehmen und sich mit der Verlesung ihrer Angaben vor der Wirtschaftspolizei begnügen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt nämlich keineswegs unbeschränkt, sondern nur so weit, als er praktisch durchführbar ist (vgl. 13 Os 8/81, Mayerhofer-Rieder, II/1, E.Nr. 3Daß aber die Zeugin bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung eine für den Angeklagten noch günstigere Aussage ablegen sollte, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Demzufolge zielt der in Rede stehende Beweisantrag ersichtlich (bloß) auf eine Wiederholung der Polizeiangaben durch die Zeugin vor Gericht ab. Insoweit darf jedoch nicht übersehen werden, daß das Erstgericht, um die Vernehmung der Margarethe B zu ermöglichen, nach Eintritt der Rechtskraft der Anklageschrift nicht nur von Oktober 1981 bis Ende März 1982 mit der Durchführung der Hauptverhandlung zugewartet, sondern auch die für den 16.November 1981 anberaumte Hauptverhandlung wegen der (noch andauernden) Vernehmungsunfähigkeit der Zeugin Margarethe B wieder abberaumt hat vergleiche Band römisch eins, S. 297, 299 und 301). Da auch im Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung (am 22. April 1982) auf Grund der vorerwähnten Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. D eine alsbaldige Wiederherstellung der Vernehmungsfähigkeit der Zeugin Margarethe B nicht zu erwarten war, durfte das zur Erledigung der Strafsache in angemessener Frist vergleiche Artikel 6, Absatz eins, MRK.) verpflichtete Erstgericht bei dieser Sachlage von der Einvernahme der Zeugin Abstand nehmen und sich mit der Verlesung ihrer Angaben vor der Wirtschaftspolizei begnügen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt nämlich keineswegs unbeschränkt, sondern nur so weit, als er praktisch durchführbar ist vergleiche 13 Os 8/81, Mayerhofer-Rieder, II/1, E.Nr. 3
zu § 252 StPO).zu Paragraph 252, StPO).
Das den unter Punkt 2.) angeführten Beweisanträgen zugrundeliegende Beweisthema, daß nämlich der Verdienst der Firma B aus den Aufträgen der Bundesgebäudeverwaltung für die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen (von insgesamt 14.000 S) an den Angeklagten nicht ausgereicht habe, läßt zunächst unberücksichtigt, daß nach den Verfahrensergebnissen (vgl. die Aussage des Zeugen Erich E, Band II, S. 103) und den darauf beruhenden Urteilsfeststellungen (Band II, S. 196) bis zum Jahre 1980 60 bis 70 % der von der Firma B getätigten Umsätze aus Aufträgen der Bundesgebäudeverwaltung resultierten. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber dem Argument des Erstgerichtes durchaus beizupflichten, daß bei den von Margarethe B getätigten Schmiergeldzahlungen vor allem die weitere Erhaltung des Auftragsstandes durch die Bundesgebäudeverwaltung und nicht allfällige Rentabilitätserwägungen im Vordergrund standen. Was die vom Beschwerdeführer mit den unter Punkt 2.) erwähnten Beweisanträgen (Beischaffung der Akten der Bundesgebäudeverwaltung sowie Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen) ersichtlich angezweifelten finanziellen Möglichkeiten der Margarethe B anlangt, genügt der Hinweis auf den - auch im Ersturteil festgestellten - Umstand, daß vom Finanzamt Wien-Umgebung am 27.März 1980 nach Öffnung von zwei der Margarethe B gehörigen Schließfächern bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien, Filiale Quellenplatz, mehrere Sparbücher (insgesamt fünf mit einem Einlagestand von insgesamt ca. 590.000 S), ferner Wertpapiere, Golddukaten, Goldmünzen, Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von mehreren Millionen Schilling vorgefunden wurden (Band II, S. 194, in Verbindung mit ON. 13). Angesichts dieser Vermögenswerte kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, daß Margarethe B zu den hier in Betracht kommenden Zeitpunkten zu Schmiergeldzahlungen finanziell in der Lage war.Das den unter Punkt 2.) angeführten Beweisanträgen zugrundeliegende Beweisthema, daß nämlich der Verdienst der Firma B aus den Aufträgen der Bundesgebäudeverwaltung für die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen (von insgesamt 14.000 S) an den Angeklagten nicht ausgereicht habe, läßt zunächst unberücksichtigt, daß nach den Verfahrensergebnissen vergleiche die Aussage des Zeugen Erich E, Band römisch zwei, S. 103) und den darauf beruhenden Urteilsfeststellungen (Band römisch zwei, S. 196) bis zum Jahre 1980 60 bis 70 % der von der Firma B getätigten Umsätze aus Aufträgen der Bundesgebäudeverwaltung resultierten. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber dem Argument des Erstgerichtes durchaus beizupflichten, daß bei den von Margarethe B getätigten Schmiergeldzahlungen vor allem die weitere Erhaltung des Auftragsstandes durch die Bundesgebäudeverwaltung und nicht allfällige Rentabilitätserwägungen im Vordergrund standen. Was die vom Beschwerdeführer mit den unter Punkt 2.) erwähnten Beweisanträgen (Beischaffung der Akten der Bundesgebäudeverwaltung sowie Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen) ersichtlich angezweifelten finanziellen Möglichkeiten der Margarethe B anlangt, genügt der Hinweis auf den - auch im Ersturteil festgestellten - Umstand, daß vom Finanzamt Wien-Umgebung am 27.März 1980 nach Öffnung von zwei der Margarethe B gehörigen Schließfächern bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien, Filiale Quellenplatz, mehrere Sparbücher (insgesamt fünf mit einem Einlagestand von insgesamt ca. 590.000 S), ferner Wertpapiere, Golddukaten, Goldmünzen, Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von mehreren Millionen Schilling vorgefunden wurden (Band römisch zwei, S. 194, in Verbindung mit ON. 13). Angesichts dieser Vermögenswerte kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, daß Margarethe B zu den hier in Betracht kommenden Zeitpunkten zu Schmiergeldzahlungen finanziell in der Lage war.
Zu dem auf Vernehmung des Zeugen Dipl.Ing. Franz C abzielenden Beweisantrag (Punkt 3.) wäre noch anzumerken, daß nach der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Dipl.Ing. Kurt F (Band II, S. 99) in Wien für die Verlegung eines fugenlosen Terrazzobodens drei Firmen, darunter jene des Zeugen Dipl.Ing. C, in Betracht kamen (von denen praktisch allerdings immer die Firma B zum Zuge gekommen ist), sodaß Schmiergeldzahlungen der Margarethe B an Beamte der Bundesgebäudeverwaltung zur Sicherung künftiger Aufträge durch die Bundesgebäudeverwaltung keinesfalls ausgeschlossen werden können und so gesehen auch von Dipl.Ing. C eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war.Zu dem auf Vernehmung des Zeugen Dipl.Ing. Franz C abzielenden Beweisantrag (Punkt 3.) wäre noch anzumerken, daß nach der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Dipl.Ing. Kurt F (Band römisch zwei, S. 99) in Wien für die Verlegung eines fugenlosen Terrazzobodens drei Firmen, darunter jene des Zeugen Dipl.Ing. C, in Betracht kamen (von denen praktisch allerdings immer die Firma B zum Zuge gekommen ist), sodaß Schmiergeldzahlungen der Margarethe B an Beamte der Bundesgebäudeverwaltung zur Sicherung künftiger Aufträge durch die Bundesgebäudeverwaltung keinesfalls ausgeschlossen werden können und so gesehen auch von Dipl.Ing. C eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu
verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Das Erstgericht hielt die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch nach § 20 (Abs. 1) StGB oder zur Auferlegung der Zahlung eines dem Wert der Zuwendungen entsprechenden Geldbetrages nach dem 2. Absatz der zitierten Gesetzesstelle anstelle der vom Angeklagten laut Schuldspruch in Empfang genommenen und offensichtlich nicht mehr in seinem Besitz befindlichen oder bereits mit eigenem Geld vermengten Geldzuwendungen deshalb nicht für gegeben, weil Gegenstand eines Verfallsausspruchs nach § 20 Abs. 1 StGB (und sohin auch eines gemäß Abs. 2 an dessen Stelle tretenden Geldbetrages) nur ein vom Täter für die Begehung der Straftat erlangter Vermögensvorteil und nicht ein ihm daraus zugekommener Vermögensvorteil sein könnte, bei dem dem Angeklagten zur Last liegenden Delikt der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB aber die strafbare Handlung sich in der Annahme der Geldzuwendung erschöpfe.Das Erstgericht hielt die Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch nach Paragraph 20, (Absatz eins,) StGB oder zur Auferlegung der Zahlung eines dem Wert der Zuwendungen entsprechenden Geldbetrages nach dem 2. Absatz der zitierten Gesetzesstelle anstelle der vom Angeklagten laut Schuldspruch in Empfang genommenen und offensichtlich nicht mehr in seinem Besitz befindlichen oder bereits mit eigenem Geld vermengten Geldzuwendungen deshalb nicht für gegeben, weil Gegenstand eines Verfallsausspruchs nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB (und sohin auch eines gemäß Absatz 2, an dessen Stelle tretenden Geldbetrages) nur ein vom Täter für die Begehung der Straftat erlangter Vermögensvorteil und nicht ein ihm daraus zugekommener Vermögensvorteil sein könnte, bei dem dem Angeklagten zur Last liegenden Delikt der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB aber die strafbare Handlung sich in der Annahme der Geldzuwendung erschöpfe.
Dieser Argumentation des Erstgerichtes kann nicht beigepflichtet werden.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. ÖJZ-LSK. 1980/134 = EvBl. 1981/13 = JBl. 1981, 160;Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat vergleiche ÖJZ-LSK. 1980/134 = EvBl. 1981/13 = JBl. 1981, 160;
siehe auch Dokumentation zum StGB, S. 74, letzter Absatz, zu § 20), ist der Verfall eines Geschenkes oder einer anderen Zuwendung von Geldeswert nicht nur bei der Entgegennahme durch den Täter für eine strafbare Handlung, sondern auch dann auszusprechen, wenn das strafbare Verhalten, wie vorliegend im Falle des § 304 StGB, in der Annahme einer Geldzuwendung selbst besteht.siehe auch Dokumentation zum StGB, S. 74, letzter Absatz, zu Paragraph 20,), ist der Verfall eines Geschenkes oder einer anderen Zuwendung von Geldeswert nicht nur bei der Entgegennahme durch den Täter für eine strafbare Handlung, sondern auch dann auszusprechen, wenn das strafbare Verhalten, wie vorliegend im Falle des Paragraph 304, StGB, in der Annahme einer Geldzuwendung selbst besteht.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und gemäß § 20 Abs. 2 StGB wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StGB wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.
Zur Berufung:
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 304 Abs. 2, 37 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 300 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die Wiederholung der strafbaren Handlung als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Bei der Festsetzung der Tagessatz-Höhe ging es davon aus, daß der Angeklagte (dessen Ehegattin als selbständige Friseurmeisterin über ein eigenes Einkommen verfügt) monatlich 22.000 S netto verdient und für zwei Kinder im Alter von 17 und 14 Jahren sorgepflichtig ist. Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung sowohl der Anzahl der Tagessätze als auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 304, Absatz 2, 37, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen zu je 300 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es die Wiederholung der strafbaren Handlung als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Bei der Festsetzung der Tagessatz-Höhe ging es davon aus, daß der Angeklagte (dessen Ehegattin als selbständige Friseurmeisterin über ein eigenes Einkommen verfügt) monatlich 22.000 S netto verdient und für zwei Kinder im Alter von 17 und 14 Jahren sorgepflichtig ist. Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung sowohl der Anzahl der Tagessätze als auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Daß Milderungsgründe übersehen oder Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen worden wären, wird vom Berufungswerber gar nicht behauptet. Auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen vollständig festgestellten und auch zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründe zeigt sich, daß die vom Erstgericht festgesetzte Anzahl der Tagessätze keinesfalls überhöht ist und der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) durchaus entspricht. Bei den festgestellten persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erscheint aber auch die (ohnedies bloß) mit 300 S festgesetzte Höhe des Tagessatzes keinesfalls überhöht. Vom Verteidiger in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweise auf andere Strafsachen sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten jedes einzelnen Falles von vorneherein nicht zielführend. Im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob die im Berufungsantrag begehrte (durch das Erstgericht ohnedies erfolgte) 'Anwendung des § 37 StGB' tatsächlich, wie vom Verteidiger beim Gerichtstag behauptet wurde, auf einem Schreibfehler beruht und in Wahrheit dadurch ein Begehren auf Anwendung des § 43 StGB zum Ausdruck gebracht werden sollte; denn die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam schon im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der Geldstrafe jedenfalls nicht in Betracht (§ 43 Abs. 1 StGB).Daß Milderungsgründe übersehen oder Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen worden wären, wird vom Berufungswerber gar nicht behauptet. Auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen vollständig festgestellten und auch zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründe zeigt sich, daß die vom Erstgericht festgesetzte Anzahl der Tagessätze keinesfalls überhöht ist und der tatund persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) durchaus entspricht. Bei den festgestellten persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erscheint aber auch die (ohnedies bloß) mit 300 S festgesetzte Höhe des Tagessatzes keinesfalls überhöht. Vom Verteidiger in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweise auf andere Strafsachen sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten jedes einzelnen Falles von vorneherein nicht zielführend. Im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob die im Berufungsantrag begehrte (durch das Erstgericht ohnedies erfolgte) 'Anwendung des Paragraph 37, StGB' tatsächlich, wie vom Verteidiger beim Gerichtstag behauptet wurde, auf einem Schreibfehler beruht und in Wahrheit dadurch ein Begehren auf Anwendung des Paragraph 43, StGB zum Ausdruck gebracht werden sollte; denn die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam schon im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der Geldstrafe jedenfalls nicht in Betracht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.