Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Gericht nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte zwar leichtgradig schwachsinnig, aber doch zurechnungsfähig sei. Diese Feststellung stützte das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Rolf Karl J*** (I S 277 ff), der zum Ergebnis kam, daß der angeborene Schwachsinn nur leichtgradig, die praktische Intelligenz aber gut ausgebildet ist, sodaß dieser die Einsichtsfähigkeit nicht aufgehoben hat (I S 295; II S 89). Es hat diese Konstatierung auch damit begründet, daß der Beschwerdeführer die Diebstahlsorte ausspionierte und der "Motor" für die Begehung der Diebstähle war, welche durchaus zielstrebig begangen wurden, er seine Mittäter zum Mitmachen motivieren konnte sowie auch in der Lage war, im Inland die Führerscheinprüfung abzulegen, was ihm - wäre er tatsächlich zurechnungsunfähig - sicherlich nicht möglich gewesen wäre (II S 115).Das Gericht nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte zwar leichtgradig schwachsinnig, aber doch zurechnungsfähig sei. Diese Feststellung stützte das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Rolf Karl J*** (römisch eins S 277 ff), der zum Ergebnis kam, daß der angeborene Schwachsinn nur leichtgradig, die praktische Intelligenz aber gut ausgebildet ist, sodaß dieser die Einsichtsfähigkeit nicht aufgehoben hat (römisch eins S 295; römisch zwei S 89). Es hat diese Konstatierung auch damit begründet, daß der Beschwerdeführer die Diebstahlsorte ausspionierte und der "Motor" für die Begehung der Diebstähle war, welche durchaus zielstrebig begangen wurden, er seine Mittäter zum Mitmachen motivieren konnte sowie auch in der Lage war, im Inland die Führerscheinprüfung abzulegen, was ihm - wäre er tatsächlich zurechnungsunfähig - sicherlich nicht möglich gewesen wäre (römisch zwei S 115).
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) rügt der Angeklagte die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 12.Juni 1987 gestellten Antrags auf Einvernahme eines informierten Vertreters der jugoslawischen Botschaft zum Beweise dafür, "daß die Bezeichnungen über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit im Militärdienst gerade in Jugoslawien außerordentlich streng sind", der Angeklagte mehrmals der zuständigen Kommission vorgeführt und mit Rücksicht auf seine geistige Debilität für den militärischen Dienst untauglich erklärt wurde (II S 91/92).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) rügt der Angeklagte die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 12.Juni 1987 gestellten Antrags auf Einvernahme eines informierten Vertreters der jugoslawischen Botschaft zum Beweise dafür, "daß die Bezeichnungen über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit im Militärdienst gerade in Jugoslawien außerordentlich streng sind", der Angeklagte mehrmals der zuständigen Kommission vorgeführt und mit Rücksicht auf seine geistige Debilität für den militärischen Dienst untauglich erklärt wurde (römisch zwei S 91/92).
Das Erstgericht hat jedoch ohnedies festgestellt, daß der Beschwerdeführer vermutlich wegen seines leichtgradigen Schwachsinns nicht zum jugoslawischen Heer eingezogen wurde (II S 114) und sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit diesem Umstand auseinandergesetzt, wobei es zu dem Ergebnis gelangt, daß solches keinesfalls die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschließe, zumal bei der Truppe eben andere Voraussetzungen gegeben seien. Es dürfe in diesem Zusammenhang - so fährt das Erstgericht fort - auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte höchstens zwei Jahre die Schule besucht habe und schon deshalb in einem modernen Heer kaum Verwendung finden könne (S 115). Auch der Sachverständige Dr. J*** hat diese Frage erörtert und - nach Einsicht in eine Ablichtung des sogenannten "Gesundheitsbuches" - dargetan, warum die dort festgehaltene "debilitas mentis" einer Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht entgegenstehe (vgl. II S 88/89). Inwiefern dieses Beweisthema zur Änderung der gegebenen Beweislage, insbes. zur Entkräftung des eingeholten Sachverständigengutachtens von Bedeutung sein sollte, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Da die Relevanz des in Rede stehenden Beweisthemas im gegebenen Sachzusammenhang keineswegs auf der Hand liegt, wäre es erforderlich gewesen, schon anläßlich der Antragstellung in erster Instanz begründet darzutun, was daraus für die Schuldfrage zu gewinnen ist; da dies nicht geschehen ist, verfiel der Antrag zu Recht der Abweisung. Als unzureichend begründet bekämpft die Mängelrüge (Z 5) die Urteilskonstatierung, die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Militärdienst spreche keineswegs für eine Unzurechnungsfähigkeit. Die oben wiedergegebenen Urteilsüberlegungen decken aber jedenfalls - zumal nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenschlüssen berechtigen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 26 zu § 258) - die angeführte Annahme. Damit läuft das Beschwerdevorbringen aber lediglich auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus, sodaß die Mängelrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.Das Erstgericht hat jedoch ohnedies festgestellt, daß der Beschwerdeführer vermutlich wegen seines leichtgradigen Schwachsinns nicht zum jugoslawischen Heer eingezogen wurde (römisch zwei S 114) und sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit diesem Umstand auseinandergesetzt, wobei es zu dem Ergebnis gelangt, daß solches keinesfalls die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschließe, zumal bei der Truppe eben andere Voraussetzungen gegeben seien. Es dürfe in diesem Zusammenhang - so fährt das Erstgericht fort - auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte höchstens zwei Jahre die Schule besucht habe und schon deshalb in einem modernen Heer kaum Verwendung finden könne (S 115). Auch der Sachverständige Dr. J*** hat diese Frage erörtert und - nach Einsicht in eine Ablichtung des sogenannten "Gesundheitsbuches" - dargetan, warum die dort festgehaltene "debilitas mentis" einer Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht entgegenstehe vergleiche römisch zwei S 88/89). Inwiefern dieses Beweisthema zur Änderung der gegebenen Beweislage, insbes. zur Entkräftung des eingeholten Sachverständigengutachtens von Bedeutung sein sollte, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Da die Relevanz des in Rede stehenden Beweisthemas im gegebenen Sachzusammenhang keineswegs auf der Hand liegt, wäre es erforderlich gewesen, schon anläßlich der Antragstellung in erster Instanz begründet darzutun, was daraus für die Schuldfrage zu gewinnen ist; da dies nicht geschehen ist, verfiel der Antrag zu Recht der Abweisung. Als unzureichend begründet bekämpft die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Urteilskonstatierung, die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Militärdienst spreche keineswegs für eine Unzurechnungsfähigkeit. Die oben wiedergegebenen Urteilsüberlegungen decken aber jedenfalls - zumal nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenschlüssen berechtigen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 26 zu Paragraph 258,) - die angeführte Annahme. Damit läuft das Beschwerdevorbringen aber lediglich auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus, sodaß die Mängelrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Auch mit dem Vorbringen zur Rechtsrüge - das Gericht hätte die wahre Ursache der Militäruntauglichkeit feststellen müssen, sodann wäre zu prüfen gewesen, ob die damals festgestellte Nervenerkrankung sich zur Tatzeit so verschlechtert haben kann, daß eine Unzurechnungsfähigkeit gegeben war - wird ein materieller Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt, sondern im Ergebnis nur versucht, die Verfahrensergebnisse in einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Sinn zu deuten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sodaß sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) StPO bzw. § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sodaß sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, (in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) StPO bzw. Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Über die Berufungen des Angeklagten und des Slavko M*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.