Die von ihm dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die von ihm dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte die (neuerliche) Einvernahme des Zeugen Gottfried K*** zum Beweis dafür, daß das gegenständliche Gebäude in Hartholz errichtet war und über dessen Kenntnis, daß auf Grund verschiedener Vorfälle, insbesondere durch Beheizen des Ofens durch die Mutter bekannt war, daß dieses Gebäude nur schwer brennbar ist und, wenn überhaupt, nur im oberen Teil des Gebäudes und nicht im unteren gemauerten Teil (Band II, Seite 30), schon deshalb ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten des Angeklagten unterbleiben, weil - wie das Schöffengericht zutreffend ausführte (Band II, Seite 47) - das Gebäude am 7.November 1989 tatsächlich bis auf die Grundmauern abgebrannt ist. Im übrigen geht der Antrag, der ersichtlich nur auf die baulichen Verhältnisse im Wohntrakt abzielt, daran vorüber, daß nach den auf dem Gutachten des Brandsachverständigen beruhenden Urteilsfeststellungen das Feuer im Bereich des Wirtschaftsgebäudes und des Kälberstalles ausgebrochen ist, wo angesichts des Vorhandenseins von Heuresten ein Brand auf einfache Weise (siehe Band II, Seite 46) herbeigeführt werden konnte. Den - in einem ausgeführten - Mängel- und Tatsachenrügen (Z 5 und 5 a) ist zu entgegnen, daß Motive eines strafbaren Verhaltens nicht zur subjektiven Tatseite gehören und es demnach als irrelevant dahingestellt bleiben kann, ob der Angeklagte Haßgefühle gegen seinen Bruder Gottfried K*** hegte; abgesehen davon findet aber die diesbezügliche tatrichterliche Konstatierung - Haßgefühle gegen seine Geschwister - in den eigenen Angaben des Angeklagten gegenüber der Gendarmerie (siehe Band I, Seite 27, in Verbindung mit Band II Seite 30) volle Deckung.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte die (neuerliche) Einvernahme des Zeugen Gottfried K*** zum Beweis dafür, daß das gegenständliche Gebäude in Hartholz errichtet war und über dessen Kenntnis, daß auf Grund verschiedener Vorfälle, insbesondere durch Beheizen des Ofens durch die Mutter bekannt war, daß dieses Gebäude nur schwer brennbar ist und, wenn überhaupt, nur im oberen Teil des Gebäudes und nicht im unteren gemauerten Teil (Band römisch zwei, Seite 30), schon deshalb ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten des Angeklagten unterbleiben, weil - wie das Schöffengericht zutreffend ausführte (Band römisch zwei, Seite 47) - das Gebäude am 7.November 1989 tatsächlich bis auf die Grundmauern abgebrannt ist. Im übrigen geht der Antrag, der ersichtlich nur auf die baulichen Verhältnisse im Wohntrakt abzielt, daran vorüber, daß nach den auf dem Gutachten des Brandsachverständigen beruhenden Urteilsfeststellungen das Feuer im Bereich des Wirtschaftsgebäudes und des Kälberstalles ausgebrochen ist, wo angesichts des Vorhandenseins von Heuresten ein Brand auf einfache Weise (siehe Band römisch zwei, Seite 46) herbeigeführt werden konnte. Den - in einem ausgeführten - Mängel- und Tatsachenrügen (Ziffer 5 und 5 a) ist zu entgegnen, daß Motive eines strafbaren Verhaltens nicht zur subjektiven Tatseite gehören und es demnach als irrelevant dahingestellt bleiben kann, ob der Angeklagte Haßgefühle gegen seinen Bruder Gottfried K*** hegte; abgesehen davon findet aber die diesbezügliche tatrichterliche Konstatierung - Haßgefühle gegen seine Geschwister - in den eigenen Angaben des Angeklagten gegenüber der Gendarmerie (siehe Band römisch eins, Seite 27, in Verbindung mit Band römisch zwei Seite 30) volle Deckung.
Die als unzureichend begründet gerügten Feststellungen zum Tathergang hinwieder stellen, entgegen den Beschwerdebehauptungen, das Resultat logisch einwandfreier Tatsachenschlüsse dar, wobei insbesondere auch die vom Schöffengericht aus den objektiven Prämissen gezogenen Konklusionen auf den Vorsatz des Beschwerdeführers den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechen. Analoges gilt für die festgestellte Zündverzögerung (Band II,Seite 41 f), wobei es auf deren - nicht mehr exakt ermittelbare - Modalitäten nicht entscheidend ankommt. Da die von der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente auch im übrigen nicht geeignet waren, im Senat Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken und mithin auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, war die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Die als unzureichend begründet gerügten Feststellungen zum Tathergang hinwieder stellen, entgegen den Beschwerdebehauptungen, das Resultat logisch einwandfreier Tatsachenschlüsse dar, wobei insbesondere auch die vom Schöffengericht aus den objektiven Prämissen gezogenen Konklusionen auf den Vorsatz des Beschwerdeführers den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechen. Analoges gilt für die festgestellte Zündverzögerung (Band römisch zwei,Seite 41 f), wobei es auf deren - nicht mehr exakt ermittelbare - Modalitäten nicht entscheidend ankommt. Da die von der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente auch im übrigen nicht geeignet waren, im Senat Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken und mithin auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagt, war die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Folglich waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und über seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Folglich waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und über seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.