Die Anlaßtaten bestanden darin, daß der Betroffene getrachtet hatte, seine Festnahme durch Gendarmeriebeamte mit Gewalt (wildes und unkontrolliertes Einstechen mit einem Messer) zu hindern, wobei er einen der Beamten vorsätzlich am Körper verletzte (Stichverletzung am Oberschenkel).
Die vom Betroffenen dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Betroffenen dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der von ihm in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, ein weiteres Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür einzuholen, daß er sich "zum Zeitpunkt der Tat am 26.12.1991 nicht in einem geistigen und seelischen Zustand befunden hat, der mit Abartigkeit von höherem Grad zu bezeichnen ist" (S 171), schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil darin keiner der in der Strafprozeßordnung (§§ 118 Abs. 2, 126 Abs. 1) angeführten Voraussetzungen für die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen auch nur behauptet wurde; damit läuft das Begehren aber auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der von ihm in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, ein weiteres Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür einzuholen, daß er sich "zum Zeitpunkt der Tat am 26.12.1991 nicht in einem geistigen und seelischen Zustand befunden hat, der mit Abartigkeit von höherem Grad zu bezeichnen ist" (S 171), schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil darin keiner der in der Strafprozeßordnung (Paragraphen 118, Absatz 2, 126, Absatz eins,) angeführten Voraussetzungen für die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen auch nur behauptet wurde; damit läuft das Begehren aber auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.
Ohne Erfolg muß aber auch die Mängelrüge (Z 5) bleiben, in der Begründungsgebrechen in Ansehung der Gefährlichkeitsprognose unter der Konstatierung behauptet werden, der Betroffene habe die verfahrensgegenständlichen Taten unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhe, begangen.Ohne Erfolg muß aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) bleiben, in der Begründungsgebrechen in Ansehung der Gefährlichkeitsprognose unter der Konstatierung behauptet werden, der Betroffene habe die verfahrensgegenständlichen Taten unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhe, begangen.
Denn die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose ist - als Ermessensentscheidung - ausschließlich mit Berufung zu bekämpfen (Leukauf-Steininger3, § 21 StGB RN 17), wogegen in Ansehung des zweiten Punktes - der Beschwerde zuwider - das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr.P***** im gegebenen Zusammenhang und unter Berücksichtigung der Aktenlage eine durchaus zureichende Grundlage für die bekämpfte Feststellung bildet (S 139 ff iVm S 171), in welchem Konnex der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, daß die geistige Abartigkeit die Tatbegehung lediglich beeinflußt haben, keinesfalls aber deren einzige Ursache sein muß (Leukauf-Steininger aaO RN 11).Denn die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose ist - als Ermessensentscheidung - ausschließlich mit Berufung zu bekämpfen (Leukauf-Steininger3, Paragraph 21, StGB RN 17), wogegen in Ansehung des zweiten Punktes - der Beschwerde zuwider - das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr.P***** im gegebenen Zusammenhang und unter Berücksichtigung der Aktenlage eine durchaus zureichende Grundlage für die bekämpfte Feststellung bildet (S 139 ff in Verbindung mit S 171), in welchem Konnex der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, daß die geistige Abartigkeit die Tatbegehung lediglich beeinflußt haben, keinesfalls aber deren einzige Ursache sein muß (Leukauf-Steininger aaO RN 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.