Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** geht fehl.
Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (US 11) leiteten die Tatrichter - ohne Widerspruch gegen Denkgesetze und Lebenserfahrung - unter ausdrücklicher Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers - nicht nur aus dessen guten Kontakten zu Josef F***** und der dadurch bedingten Kenntnis vom einschlägig belasteten Vorleben seines Bekannten, seiner Arbeits- und Einkommenslosigkeit nach Entlassung aus der (letzten) Strafhaft am 5.Dezember 1994 sowie den "eher schlechten" finanziellen Verhältnissen seiner Lebensgefährtin ab, sondern sie stützten sich dabei auch auf die mit dieser Einkommenssituation unvereinbar kurze Frist für die Pfandeinlösung, die Modalitäten bei Übergabe der Schmuckstücke und deren "Menge, Art und Neuwertigkeit" (US 14 f).
Mit dem (jeweils) bloßen Hinweis auf die in subjektiver Hinsicht nicht geständige Verantwortung des Angeklagten S***** und die diesen insoweit nicht belastenden Angaben des Josef F***** - von letzteren ist das Erstgericht im übrigen ohnehin ausgegangen (US 16) - führt die Beschwerde die auf die Behauptung offenbar unzureichender Begründung gestützte, die angeführten Begründungselemente jedoch zur Gänze ignorierende Mängelrüge (Z 5) nicht gesetzmäßig aus und vermag damit auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der in subjektiver Beziehung tragenden Urteilsannahmen zu erwecken.Mit dem (jeweils) bloßen Hinweis auf die in subjektiver Hinsicht nicht geständige Verantwortung des Angeklagten S***** und die diesen insoweit nicht belastenden Angaben des Josef F***** - von letzteren ist das Erstgericht im übrigen ohnehin ausgegangen (US 16) - führt die Beschwerde die auf die Behauptung offenbar unzureichender Begründung gestützte, die angeführten Begründungselemente jedoch zur Gänze ignorierende Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht gesetzmäßig aus und vermag damit auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der in subjektiver Beziehung tragenden Urteilsannahmen zu erwecken.
Da auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt, weil sie mit dem Einwand, das Schöffengericht beschränke sich bei Feststellung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen auf die bloß substanzlose Wiedergabe der verba legalia, die sachliche Fundierung dieser Konstatierung (siehe oben iVm US 11) übergeht, im übrigen aber unter dem Prätext von Feststellungsmängeln allein gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite argumentiert, war die Nichtigkeitsbeschwerde als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Da auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt, weil sie mit dem Einwand, das Schöffengericht beschränke sich bei Feststellung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen auf die bloß substanzlose Wiedergabe der verba legalia, die sachliche Fundierung dieser Konstatierung (siehe oben in Verbindung mit US 11) übergeht, im übrigen aber unter dem Prätext von Feststellungsmängeln allein gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite argumentiert, war die Nichtigkeitsbeschwerde als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Mitangeklagten Josef F***** ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Mitangeklagten Josef F***** ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.