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Entscheidung 12 Os 109/95×

Entscheidung 12 Os 109/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os109/95

Entscheidungsdatum

24.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef F***** und Alfred S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,; 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred S***** sowie über die Berufung des Angeklagten Josef F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.April 1995, GZ 5 römisch fünf r 180/95-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Alfred S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alfred S***** wurde (römisch zwei) des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und 4 zweiter Satz StGB schuldig erkannt, weil er zwischen 10. und 20.Dezember 1994 in Graz Sachen im Wert von mehr als 25.000 S, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahren erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, in Kenntnis der diese Strafdrohung begründenden Umstände an sich gebracht hat, indem er die von Josef F***** durch einen Einbruchsdiebstahl erbeuteten Schmuckstücke der Firma M***** im Wert von 26.562 S (I/1b) als Pfand übernahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** geht fehl.

Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (US 11) leiteten die Tatrichter - ohne Widerspruch gegen Denkgesetze und Lebenserfahrung - unter ausdrücklicher Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers - nicht nur aus dessen guten Kontakten zu Josef F***** und der dadurch bedingten Kenntnis vom einschlägig belasteten Vorleben seines Bekannten, seiner Arbeits- und Einkommenslosigkeit nach Entlassung aus der (letzten) Strafhaft am 5.Dezember 1994 sowie den "eher schlechten" finanziellen Verhältnissen seiner Lebensgefährtin ab, sondern sie stützten sich dabei auch auf die mit dieser Einkommenssituation unvereinbar kurze Frist für die Pfandeinlösung, die Modalitäten bei Übergabe der Schmuckstücke und deren "Menge, Art und Neuwertigkeit" (US 14 f).

Mit dem (jeweils) bloßen Hinweis auf die in subjektiver Hinsicht nicht geständige Verantwortung des Angeklagten S***** und die diesen insoweit nicht belastenden Angaben des Josef F***** - von letzteren ist das Erstgericht im übrigen ohnehin ausgegangen (US 16) - führt die Beschwerde die auf die Behauptung offenbar unzureichender Begründung gestützte, die angeführten Begründungselemente jedoch zur Gänze ignorierende Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht gesetzmäßig aus und vermag damit auch keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der in subjektiver Beziehung tragenden Urteilsannahmen zu erwecken.

Da auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen läßt, weil sie mit dem Einwand, das Schöffengericht beschränke sich bei Feststellung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen auf die bloß substanzlose Wiedergabe der verba legalia, die sachliche Fundierung dieser Konstatierung (siehe oben in Verbindung mit US 11) übergeht, im übrigen aber unter dem Prätext von Feststellungsmängeln allein gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite argumentiert, war die Nichtigkeitsbeschwerde als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Mitangeklagten Josef F***** ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E39803 12D01095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00109.95.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19950824_OGH0002_0120OS00109_9500000_000